Schliesslich wurden A.________ (pag. 2340 ff.), C.________ (pag. 2311 f., pag. 2318 ff.) und E.________ (pag. 2314 ff.) anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erneut zur Person und zur Sache befragt. Da der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen war (dazu sogleich unter E. 5) und sich E.________ nicht gleichzeitig auch als Strafkläger konstituiert hatte, wurde er an der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommen. 10 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge: