_ beantragte demgegenüber kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1955). Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 trat die Verfahrensleitung auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ein mit der Begründung, die Anschlussberufung sei am 21. November 2018 und damit rechtzeitig beim Obergericht eingelangt (pag. 1976 ff.). Der Zivilkläger E.________ erklärte weder Anschlussberufung noch beantragte er ein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten oder die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen