Mit Eingabe vom 22. November 2018 (eingelangt am 21. November 2018) schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung von A.________ an (pag. 1948 f.). A.________ beantragte, es sei abzuklären, wieso das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. November 2018 den Eingangsstempel vom 21. November 2018 trage und wann die Anschlussberufung beim Obergericht eingegangen sei. Sollte die Anschlussberufung nicht rechtzeitig erklärt worden sein, werde ein Nichteintreten beantragt (pag. 1959). C.________ beantragte demgegenüber kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag.