Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 StPO erkannt: 7 1. C.________ wird, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und F.________, zur Bezahlung von CHF 624.00 an Privatkläger E.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage des Straf- und Zivilkläger E.________ infolge unzureichender Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. C.________ geht in den Strafvollzug zurück.