2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren der Voruntersuchung von total CHF 14‘258.75 (Gebühren von CHF 11’853.75 und Auslagen von CHF 2‘405.00), den Gebühren des Zwangsmassnahmegerichts für die Haftverlängerung von CHF 400.00 (ARR 17 103), den Gebühren des Gerichts von CHF 3‘150.00 (35 %), sowie den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft von CHF 875.00 (35 %), insgesamt bestimmt auf CHF 18‘683.75. 3. Es wird eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). III. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin D.________] IV.