1. A.________, wird unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ und F.________, zur Bezahlung von CHF 624.00 an Privatkläger E.________ verurteilt. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage des Straf- und Zivilkläger E.________ infolge unzureichender Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird zur Sicherung des Vollzugs der freiheitsentziehenden Sanktion in Sicherheitshaft versetzt. Die Dauer der Sicherheitshaft wird vorerst auf 6 Monate festgelegt (Art. 231 i.V.m. Art. 226 StPO).