Die Untersuchungshaft von 111 Tagen (14.12.2016 - 03.04.2017) wird im Umfang von 111 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. Die durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht am 03.04.2017 angeordneten Ersatzmassnahmen (Verpflichtung, bei den Eltern zu wohnen, Arbeitsintegrationsprogramm, Bewährungshilfe, ambulante Therapie bei Dr. H.________, AA.________) wird im Umfang von 9 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet;