Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 436 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. August 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 / Berufungsführer 1 und C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2 / Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 8. Dezember 2017 (PEN 17 201 – 204) Inhaltsverzeichnis I. Formelles ......................................................................................................................5 1. Erstinstanzliches Urteil............................................................................................5 2. Berufung..................................................................................................................9 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen....................................................................9 4. Anträge der Parteien .............................................................................................11 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..............................................14 II. Fall «L.________» (Vorfall vom 12. Oktober 2016) ....................................................16 6. Sachverhalt und Beweiswürdigung .......................................................................16 6.1 Anklagesachverhalt.................................................................................16 6.2 Unbestrittener Sachverhalt......................................................................16 6.3 Bestrittener Sachverhalt..........................................................................17 6.4 Vorliegende Beweismittel........................................................................17 6.5 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten...................................18 6.6 Absichten der Beschuldigten in der Wohnung von E.________ 6.7 Wissen der Beschuldigten um Anwesenheit von E.________................24 6.8 Geschehensablauf nach der Türöffnung.................................................25 6.9 Messereinsatz .........................................................................................25 6.10 Beschaffenheit des Messers von C.________........................................28 6.11 Beute.......................................................................................................30 6.12 Wortführer beim Überfall .........................................................................31 6.13 Rechtserheblicher Sachverhalt ...............................................................31 7. Rechtliche Würdigung ...........................................................................................33 7.1 Raub unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit ...............................33 7.2 Das Urteil der Vorinstanz ........................................................................34 7.3 Die Argumente der Beschuldigten ..........................................................34 7.4 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft .............................................34 7.5 Rechtliche Würdigung betreffend C.________ .......................................35 7.6 Mittäterschaft von A.________ ...............................................................37 7.7 Anrechnung der Qualifikation..................................................................38 III. Fall «P.________» (Vorfall vom 23. August 2016)......................................................38 8. Sachverhalt und Beweiswürdigung .......................................................................38 2 8.1 Die Anklage.............................................................................................38 8.2 Das Urteil der Vorinstanz ........................................................................39 8.3 Beweismittel ............................................................................................39 8.4 Wichtigste Beweisfragen.........................................................................39 8.5 Raubüberfall............................................................................................40 8.6 Tatbeteiligung von C.________ ..............................................................41 8.7 Rolle von C.________.............................................................................43 8.8 Rechtserheblicher Sachverhalt ...............................................................43 9. Rechtliche Würdigung ...........................................................................................43 9.1 Einfacher Raub .......................................................................................43 9.2 Subsumtion .............................................................................................43 IV. Strafzumessung .........................................................................................................43 10. Anwendbares Recht..............................................................................................43 11. Strafzumessung bei A.________ ..........................................................................44 11.1 Allgemeines.............................................................................................44 11.2 Strafe für den Raub vom 12. Oktober 2016 ............................................44 11.3 Strafe für die übrigen Delikte...................................................................46 11.4 Gesamtstrafe...........................................................................................47 11.5 Täterkomponenten ..................................................................................47 11.6 Teilbedingter Strafvollzug........................................................................50 11.7 Konkretes Strafmass...............................................................................50 12. Strafzumessung bei C.________..........................................................................51 12.1 Allgemeines.............................................................................................51 12.2 Strafe für den qualifizierten Raub vom 12. Oktober 2016 .......................51 12.3 Strafe für den Raub vom 23. August 2016..............................................53 12.4 Strafe für die übrigen Delikte...................................................................54 12.5 Konkretes Strafmass...............................................................................54 V. Widerrufsverfahren A.________ ...............................................................................55 VI. Landesverweisung ....................................................................................................55 13. Obligatorische Landesverweisung ........................................................................55 14. Landesverweisung bei A.________ ......................................................................57 14.1 Argumentation der Vorinstanz.................................................................57 14.2 Argumentation der Verteidigung .............................................................58 3 14.3 Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft .......................................59 14.4 Haltung der Kammer ...............................................................................59 15. Landesverweisung bei C.________......................................................................70 15.1 Argumentation der Vorinstanz.................................................................70 15.2 Argumentation der Verteidigung .............................................................71 15.3 Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft .......................................72 15.4 Haltung der Kammer ...............................................................................72 VII. Kosten und Entschädigung ......................................................................................78 16. Erstinstanzliche Verfahrenskosten........................................................................78 17. Oberinstanzliche Verfahrenskosten ......................................................................78 18. Amtlich Entschädigungen......................................................................................78 VIII. Verfügungen...............................................................................................................79 IX. Dispositiv....................................................................................................................80 4 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. Dezember 2017 (pag. 1567 ff.) und Urteilsberichtigung vom 15. Dezember 2017 (pag. 1590 ff.) fällte das Regionalgericht Oberland in Bezug auf A.________ und C.________ folgendes Urteil: A. A.________ I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes, unter Offenbarung von besonderer Gefährlichkeit, begangen gemeinsam mit C.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, zum Nachteil von E.________ (De- liktsbetrag CHF 624.00); 2. der Sachbeschädigung, begangen gemeinsam mit C.________ und F.________ 3. des Hausfriedensbruchs, begangen gemeinsam mit C.________ und F.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, zum Nachteil von E.________ und in Anwendung der Artikel 30, 40, 43, 44, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 140 Ziff. 3 Abs. 3, 144 Abs. 1, 186 StGB; 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug auf- geschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 111 Tagen (14.12.2016 - 03.04.2017) wird im Umfang von 111 Ta- gen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. Die durch das kantonale Zwangsmass- nahmengericht am 03.04.2017 angeordneten Ersatzmassnahmen (Verpflichtung, bei den El- tern zu wohnen, Arbeitsintegrationsprogramm, Bewährungshilfe, ambulante Therapie bei Dr. H.________, AA.________) wird im Umfang von 9 Tagen an die Freiheitsstrafe angerech- net; verbunden mit der Weisung, längstens während der Dauer der Probezeit, mindestens aber so- lange therapeutisch indiziert, die begonnene ambulante Therapie bei Dr. H.________, AA.________, oder einer anderen geeigneten Fachperson weiterzuführen sowie unter Anordnung der Bewährungshilfe; 2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren der Voruntersuchung von total CHF 10‘490.45 (Gebühren von CHF 9‘723.75 und Auslagen von 5 CHF 766.70), den Gebühren des Zwangsmassnahmegerichts für die Verlängerung der Er- satzmassnahmen von je CHF 400.00 (ARR 17 73, ARR 17 114), den Gebühren des Gerichts von CHF 2‘250.00 (25 %), sowie den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft von CHF 625.00 (25 %), insgesamt bestimmt auf CHF 14‘165.45. 3. Es wird eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). II. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau vom 11.08.2016 für eine Geldstrafe 170 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Voll- zug wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 400.00 werden A.________ auf- erlegt. III. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________] IV. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. A.________, wird unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ und F.________, zur Bezah- lung von CHF 624.00 an Privatkläger E.________ verurteilt. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage des Straf- und Zivilkläger E.________ infolge unzurei- chender Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird zur Sicherung des Vollzugs der freiheitsentziehenden Sanktion in Sicher- heitshaft versetzt. Die Dauer der Sicherheitshaft wird vorerst auf 6 Monate festgelegt (Art. 231 i.V.m. Art. 226 StPO). [Begründung] 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) von A.________ im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N-SIS- Verordnung). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr. [Num- mer]) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen 6 (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). B. C.________ I. C.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes, unter Offenbarung von besonderer Gefährlichkeit, begangen gemeinsam mit A.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, zum Nachteil von E.________ (De- liktsbetrag CHF 624.00); 2. des Raubes, begangen gemeinsam mit zwei unbekannten Mittätern am 23.08.2016, ca. 01.00 Uhr, in Bern, P.________, zum Nachteil von M.________ (Deliktsbetrag 2 Mobiltelefone); 3. der Sachbeschädigung, begangen gemeinsam mit A.________ und F.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, zum Nachteil von K.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 300.00); 4. des Hausfriedensbruchs, begangen gemeinsam mit A.________ und F.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, zum Nachteil von E.________ und in Anwendung der Artikel 30, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 3, 144 Abs. 1, 186 StGB, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 296 Tagen (20.12.2016 - 11.10.2017) werden im Umfang von 296 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren der Voruntersuchung von total CHF 14‘258.75 (Gebühren von CHF 11’853.75 und Auslagen von CHF 2‘405.00), den Gebühren des Zwangsmassnahmegerichts für die Haftverlängerung von CHF 400.00 (ARR 17 103), den Gebühren des Gerichts von CHF 3‘150.00 (35 %), sowie den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft von CHF 875.00 (35 %), insgesamt bestimmt auf CHF 18‘683.75. 3. Es wird eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). III. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin D.________] IV. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 StPO erkannt: 7 1. C.________ wird, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und F.________, zur Bezah- lung von CHF 624.00 an Privatkläger E.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage des Straf- und Zivilkläger E.________ infolge unzurei- chender Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. C.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) von C.________ im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N-SIS- Verordnung). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von C.________ (PCN-Nr. [Num- mer]) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten) C. […] D. […] E. I. 1. Die beschlagnahmten zwei Glasfragmente werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Folgende Gegenstände werden E.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - Trinkglas - Skibrille schwarz - Skibrille weiss - Kunststoffbehälter / Dose Whey Prostar - Pullover schwarz/grau/blau II. 8 [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ am 14. Dezember 2017 (pag. 1737) und Rechtsanwältin D.________ Namens und im Auftrag von C.________ am 12. Dezember 2017 (pag. 1740) Berufung an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 11. Oktober 2018 (pag. 1847 ff.). Die Berufungserklärungen der Beschuldigten gin- gen form- und fristgerecht jeweils am 31. Oktober 2018 beim Obergericht des Kan- tons Bern ein (pag. 1930 ff.; pag. 1934 ff.). Mit Eingabe vom 22. November 2018 (eingelangt am 21. November 2018) schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung von A.________ an (pag. 1948 f.). A.________ beantragte, es sei abzuklären, wieso das Schreiben der General- staatsanwaltschaft vom 22. November 2018 den Eingangsstempel vom 21. No- vember 2018 trage und wann die Anschlussberufung beim Obergericht eingegan- gen sei. Sollte die Anschlussberufung nicht rechtzeitig erklärt worden sein, werde ein Nichteintreten beantragt (pag. 1959). C.________ beantragte demgegenüber kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1955). Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 trat die Verfahrensleitung auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ein mit der Begründung, die An- schlussberufung sei am 21. November 2018 und damit rechtzeitig beim Oberge- richt eingelangt (pag. 1976 ff.). Der Zivilkläger E.________ erklärte weder Anschlussberufung noch beantragte er ein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten oder die Anschlussberu- fung der Generalstaatsanwaltschaft. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen folgen- de Berichte eingeholt bzw. Akten ediert: Betreffend A.________: - ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 2150); - ein Leumundsbericht inklusive Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 2144 – 2149); - ein ergänzender schriftlicher Bericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) über die bisherige Zusammenarbeit mit A.________ (pag. 2134 – 2137); - ein Bericht zur Frage der Fortsetzung der ambulanten Therapie bei med. pract. H.________ (pag. 2160 – 2163); - ein Bericht zu den Fragen gemäss pag. 1295 Ziff. 7 – 9 (pag. 2006; pag. 2016 f.); 9 - die vorhandenen fremdenpolizeilichen Akten beim Migrationsamt des Kantons Bern (pag. 2027 und 2028); - die Asylakten beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) (pag. 2016 – 2025); - die Akten O 17 9151 der Staatsanwaltschaft Oberland (pag. 2154 f.; pag. 2248 – 2281); - die Akten BM 16 38267 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (pag. 2152 f.; pag. 2164 – 2247). Betreffend C.________: - ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 2151); - ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis AG.________ (pag. 2029 – 2032); - ein Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg (pag. 2156 – 2159); - ein Bericht zu den Fragen gemäss pag. 1297 Ziff. 7 – 9 (pag. 2006; pag. 2140 ff.); - die vorhandenen fremdenpolizeilichen Akten beim Migrationsamt des Kantons Bern (pag. 2026 und 2028); - die Asylakten beim SEM (pag. 2033 – 2133; pag. 2140 – 2143). Rechtsanwältin D.________ reichte mit Eingabe vom 8. August 2019 (pag. 2291 f.; pag. 2300) zudem folgende Dokumente zu den Akten: - Schreiben von AI.________ und AJ.________ vom 24. Juli 2019 (pag. 2293); - Schreiben von C.________ an E.________ vom 2. November 2018 inklusive retourniertem Briefumschlag (pag. 2294 f.); - Kopie der Disziplinarverfügung vom 14. Januar 2019 (pag. 2296 – 2299). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurden zudem folgende von Rechtsanwalt B.________ bzw. Rechtsanwältin D.________ eingereichten Doku- mente zu den Akten erkannt: - Arbeitszeugnis von «I.________ [Coiffeur]» vom 12. August 2019 betreffend A.________ (pag. 2341); - undatiertes Schreiben von J.________ betreffend C.________ (pag. 2342); - Kontoauszug vom 5. August 2019 betreffend C.________ (pag. 2345). Schliesslich wurden A.________ (pag. 2340 ff.), C.________ (pag. 2311 f., pag. 2318 ff.) und E.________ (pag. 2314 ff.) anlässlich der oberinstanzlichen Ver- handlung erneut zur Person und zur Sache befragt. Da der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen war (dazu sogleich unter E. 5) und sich E.________ nicht gleichzeitig auch als Strafkläger konstituiert hatte, wurde er an der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommen. 10 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge: 1. A.________ sei schuldig zu sprechen: – des einfachen Raubs, begangen am 12.10.2016 z.N.v. von E.________; – des Hausfriedensbruchs, begangen am 12.10.2016 z.N.v von E.________ und – der Sachbeschädigung, begangen am 12.10.2016 z.N.v. K.________ und sei dafür zu verurteilen: – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Unter- suchungshaft und den angeordneten Ersatzmassnahmen. Die Probezeit sei auf von 2 Jahre festzusetzen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 3. A.________ sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten vor Obergericht gemäss Kos- tennote auszurichten. 4. Während der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen. 5. A.________ sei die Weisung zu erteilen, während der Probezeit die freiwillig begonnene ambulan- te Therapie bei Dr. H.________ fortzuführen. 6. Es sei keine Landesverweisung auszusprechen. 7. Die Ausschreibung von A.________ im Schengener Informationssystem sei nicht anzuordnen. 8. Die mit Strafbefehl vom 11.08.2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe sei nicht zu widerrufen. Rechtsanwältin D.________ stellte ihrerseits folgende Anträge: I. C.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen gemäss Röm. I, lit. B, Ziff. 2 der Ankla- geschrift der Staatsanwaltschaft Oberland vom 20. Juni 2017 bzw. lit. C, Röm I., Ziff. 2 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 8. Dezember 2017; unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. der anteilsmässigen erstinstanzlichen und gesamten oberinstanzlichen Kosten für die amtliche Verteidigung an den Kanton Bern. II. C.________ sei hingegen 11 schuldig zu erklären des einfachen Raubes, in Mittäterschaft begangen am 12. Oktober 2016, in L.________, z.N. von E.________; III. C.________ sei unter Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten an C.________. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren. Es sei festzustellen, dass die ausgesprochene Strafe vollumfänglich vollzogen ist. IV. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei aufgrund eines Härtefalles zu verzichten. V. Weiter sei zu verfügen 1. C.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; 2. C.________ sei infolge Überhaft eine Genugtuung in der Höhe von CHF 48'600.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Dezember 2018 auszurichten; 3. Das Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ sei gemäss eingereichter Kostennote gerichtlich zu bestimmen. Staatsanwältin AL.________ stellte folgende Anträge: A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts des Oberland (Kollegialge- richt) vom 8. Dezember 2017 (PEN 17 201-204) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, begangen gemeinsam mit C.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, z.N. von E.________ bzw. K.________ schuldig erklärt wurde; 12 II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der des Raubes, unter Offenbarung von besonderer Gefährlichkeit, begangen gemeinsam mit C.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, z.N. von E.________ (Deliktsbetrag CHF 624.00), und er sei in Anwendung von Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO, Art. 30, 40, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 140 Ziff. 3 Abs. 3, 144 Abs. 1, 186 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren; die Untersuchungshaft von 111 Tagen (14.12.2016- 03.04.2017) ist im Umfang von 111 Tagen und die Sicherheitshaft von 36 Tagen (08.12.2017- 12.01.2018) ist im Umfang von 36 Tagen auf die Strafe anzurechnen. Die durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht am 03.04.2017 angeordneten Ersatzmassnahmen seien im Umfang von 9 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen; 2. eventualiter: Im Falle der Gewährung des teilbedingten Vollzugs sei der mit Urteil vom 11.08.2016 gewährte bedingte Vollzug für eine Teilstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu widerru- fen. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD); 4. es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzu- ordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 2. Die Zustimmungen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) und der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach Ablauf der Frist durch die auftragge- bende Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts des Oberland (Kollegialge- richt) vom 8. Dezember 2017 (PEN 17 201-204) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 13 1. des Schuldspruchs, wonach C.________ der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, begangen gemeinsam mit A.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, z.N. von E.________ bzw. K.________ schuldig erklärt wurde; II. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. der des Raubes, unter Offenbarung von besonderer Gefährlichkeit, begangen gemeinsam mit A.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, z.N. von E.________ (Deliktsbetrag CHF 624.00); 2. des Raubes, begangen gemeinsam mit zwei unbekannten Mittätern am 23.08.2016, ca. 01.00 Uhr, in Bern, P.________, z.N. von M.________ (Deliktsbetrag zwei Mobiltelefongeräte); und er sei in Anwendung von Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO, Art. 30, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 3, 144 Abs. 1, 186 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten; die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 377 Tagen (20.12.2016-31.12.2017) ist im Umfang von 377 Tagen auf die Strafe anzurech- nen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD); 3. es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzu- ordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 2. Die Zustimmungen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) und der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach Ablauf der Frist durch die auftragge- bende Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde in Bezug auf A.________ nur teilweise angefoch- ten. Die Berufung von A.________ richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit (Ziff. I.1 des Schuldpunktes zum Teil A des erstinstanzlichen Urteildispositivs), die Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe (Ziff. I.1 des Sanktionenpunktes zum Teil A des erstinstanzlichen Urteil- 14 dispositivs), den Ausspruch einer Landesverweisung (Ziff. I.3 des Sanktionenpunk- tes zum Teil A des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie die weiteren Verfügun- gen betreffend die Versetzung in Sicherheitshaft und die Ausschreibung der Lan- desverweisung (Ziff. A.V.1 und 2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Die An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich ebenfalls gegen die ausgefällte Freiheitsstrafe (Ziff. I.1 des Sanktionenpunktes zum Teil A des erstin- stanzlichen Urteildispositivs) sowie, sofern A.________ der teilbedingte Vollzug gewährt werden sollte, gegen Ziff. A.II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Wi- derrufsverfahren). Zudem sind die Verfahrenskosten (Ziff. A.I.2 des erstinstanzli- chen Sanktionenpunktes), die Festsetzung der amtlichen Entschädigung (Ziff. A.III des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie die weiteren Verfügungen betreffend das DNA-Profil sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (Ziff. A.V.3 und 4 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) nicht der Rechtskraft zugänglich. Die Kammer hat über diese Punkte somit neu zu befinden. In Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Sachbe- schädigung und Hausfriedensbruchs (Ziff. I.2 und 3 des Schuldpunktes zum Teil A des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie der Zivilpunkt (Ziff. A.IV des erstin- stanzlichen Urteildispositivs). In Bezug auf den C.________ wurde das erstinstanzliche Urteil ebenfalls nur teil- weise angefochten. Die Berufung von C.________ richtet sich gegen die Schuld- sprüche wegen Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit (Ziff. I.1 des Schuldpunktes zum Teil B des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und wegen Rau- bes (Ziff. I.2 des Schuldpunktes zum Teil B des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie gegen den gesamten Sanktionenpunkt, d.h. die Freiheitsstrafe, die Bezah- lung der anteilsmässigen Verfahrenskosten und die Landesverweisung (Ziff. I.1 – 3 des Sanktionenpunkts zum Teil B des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Weiter focht er die Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Ent- schädigung (Ziff. B.II des erstinstanzlichen Urteildispositivs), die Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. B.IV.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und die Aus- schreibung der Landesverweisung (Ziff. B.IV.2 des erstinstanzlichen Urteildisposi- tivs) an. Zudem sind die weiteren Verfügungen betreffend das DNA-Profil sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. B.IV.3 und 4 des erstinstanzli- chen Urteildispositivs) nicht der Rechtskraft zugänglich. Die Kammer hat über diese Punkte somit neu zu befinden. In Rechtskraft erwuchsen demgegenüber die Schuldsprüche wegen Sachbeschä- digung und Hausfriedensbruchs (Ziff. I.3 und 4 des Schuldpunktes zum Teil B des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie der Zivilpunkt (Ziff. B.III des erstinstanzli- chen Urteildispositivs). Ausserdem sind die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. E.I.1 und 2 (Einziehung bzw. Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Berufung von A.________ dürfen Ziff. A.I.1 des erstinstanzli- chen Sanktionenpunktes (Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten) sowie 15 Ziff. A.II (Widerrufsverfahren) auch zum Nachteil des Beschuldigten 1 abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Übrigen gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Fall «L.________» (Vorfall vom 12. Oktober 2016) 6. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6.1 Anklagesachverhalt Soweit hier noch Verfahrensthema wird den beiden Beschuldigten Folgendes vor- geworfen: Raub, qualifiziert unter Offenbarung von besonderer Gefährlichkeit begangen (Art. 140 Ziff. 3 in Ver- bindung mit Ziff. 1 StGB) begangen gemeinsam mit C.________ [bzw. bei C.________: «mit A.________»], F.________ und G.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, zum Nachteil von E.________. Die vier Beschuldigten fuhren gemeinsam im Auto von G.________ von Bern nach L.________ und parkierten auf dem Parkplatz „N.________", wo alle bis auf G.________ ausstiegen. Am Vorabend haben C.________, F.________ und G.________ zusammen abgemacht, bei E.________ einzubrechen und dort Wertsachen und ev. Marihuana zu stehlen. F.________ zeigte A.________ und C.________ das Domizil des Opfers E.________, worauf die beiden an die Türe klopften, ohne dass sich jemand meldete. Daraufhin schlugen sie das Fenster des Badezimmers ein. Von diesem Lärm erwachte E.________, welcher in seiner Wohnung geschlafen hatte, und fragte laut, was denn los sei. Er hörte einen Mann sagen, beim Spielen sei eine Scheibe kaputt gegangen, worauf sich E.________ anzog und die abgeschlossene Wohnungstüre öffnete. Sogleich drang C.________ hinein und hielt ihm ein Messer links an den Hals, so dass das Opfer die kalte Klinge spürte, dabei drängte er ihn zurück in die Wohnung. Er drehte E.________ um 180 Grad um, so dass dieser von der Türe weg in das Zim- mer hineinschaute. C.________ schob daraufhin E.________ den Pullover hinauf und fuhr mit der Klinge über dessen Bauch, dabei sagte er, es würde ihm nichts passieren, wenn er genau das mache, was von ihm verlangt werde. Auch A.________ hielt ein Messer in der Hand, als er die Wohnung be- trat, ohne es jedoch gegen das Opfer einzusetzen. C.________ fragte E.________ nach Geld und Schmuck, worauf E.________ entgegnete, er habe nichts. A.________ schlug E.________ daraufhin mit der Hand ins Gesicht, dann nahm E.________ aus einer Schublade 6 Noten à CHF 100.00, wel- che er C.________ übergab. E.________ musste sich auf sein Sofa setzen, währenddem C.________ und A.________ die Wohnung durchsuchten und A.________ das Portemonnaie von E.________ einsteckte. Das Opfer wurde wiederholt nach Geld und Schmuck gefragt und A.________ schlug ihn ein zweites Mal. In einem unbewachten Augenblick konnte E.________ zur Wohnungstüre gelangen, diese aufreissen und ins Freie flüchten. Daraufhin rannten A.________ und C.________ ebenfalls aus der Wohnung und gelangten auf Umwegen zum Parkplatz, wo F.________ und G.________ warteten. Sie stiegen alle ins Auto ein und fuhren zurück nach Bern. 6.2 Unbestrittener Sachverhalt Am Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestritt keiner der beiden Beschuldig- ten mehr, in die Wohnung von E.________ eingedrungen zu sein, nachdem dieser durch das Einschlagen der WC-Fensterscheibe durch C.________ aus dem Schlaf 16 erwacht war und die Türe geöffnet hatte. Beide räumten auch ein, ein Messer da- beigehabt und es zumindest zu Beginn der Intervention mit geöffneter Klinge in der Hand gehabt zu haben. Von beiden Beschuldigten wird weiter anerkannt, dass E.________ durch Einsatz von Gewalt aufgefordert worden sei, ihnen Geld zu übergeben. Darüber hinaus gibt A.________ zu, bei E.________ noch ein herum- liegendes Portemonnaie mitgenommen zu haben. Diese Angaben stimmen mit denjenigen des Opfers, E.________, überein. Folgerichtig anerkennen die Beschuldigten den Vorwurf des einfachen Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (siehe oben, E. 4). Die Kammer erachtet daher den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsteil als er- stellt. Es kann auf die zutreffenden Angaben im Motiv der Vorinstanz (pag. 1856 f.) verwiesen werden. 6.3 Bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz unterteilte den Sachverhalt in fünf verschiedene Phasen: Vorge- schichte/Rollenverteilung, Vorfall im Domizil E.________, Messereinsatz, Ohrfeige, Rückfahrt und nahm dabei jeweils eine separate Beweiswürdigung vor. Die Kam- mer geht etwas anders vor und stellt die entscheidenden Beweisfragen im Zusam- menhang mit dem angeklagten und bestrittenen Sachverhalt an den Anfang der Beweiswürdigung. Folgende Fragen zum Sachverhalt sind in diesem Verfahren zu beantworten (siehe nachfolgende E. 6.6 – 6.12): - Was wollten die beiden Beschuldigten in der Wohnung von E.________? - Wussten sie insbesondere, ob E.________ zuhause sein würde? - Von welchem Ablauf des Geschehens ist auszugehen, nachdem E.________ die Türe geöffnet hatte bis zum Zeitpunkt, als ihm die Flucht aus der Wohnung gelang? - Hielt einer der Beschuldigten und wenn ja, wer, E.________ ein Messer unmit- telbar an Hals und Bauch, um ihren Forderungen Nachachtung zu verschaffen? - Wenn ja: Von welcher Beschaffenheit des dabei verwendeten Messers ist aus- zugehen? - Welches war die Beute und wie wurde sie aufgeteilt? - Hatte unter den Beschuldigten jemand eine Führungsrolle inne? 6.4 Vorliegende Beweismittel Zu den vorhandenen Beweismitteln kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1858). Zu korrigieren ist, dass nicht DNA-Spuren, sondern zwei Fingerabdruckspuren von A.________ auf einer blauen Dose mit Proteinpul- ver sichergestellt wurden (pag. 821). Weiter sind Fotos des KTD vorhanden, die bei E.________ am Hals rechts und links eine flächenartige bzw. waagrechte, eher strichartige Rötung zeigen. Zudem 17 wies E.________ am Nacken eine senkrechte streifenförmige Hautrötung auf (pag. 842 – 844). Dies sind die einzigen objektiven Beweismittel. Soweit weitergehend müssen die Aussagen des Opfers, der beiden Beschuldigten und der beiden rechtskräftig ver- urteilten Mitfahrer F.________ und G.________ analysiert werden, wobei die von A.________, C.________ und E.________ gemachten Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung miteinzubeziehen sind. Einleitend sind deshalb einige Bemerkungen zur allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten anzubringen (E. 6.5). Im Rahmen der zu beantwortenden Fragen wird anschliessend en détail auf die einzelnen Aussagen eingegangen (E. 6.6 – 6.12). 6.5 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten Bei E.________ sind auffallend die genauen Beobachtungen in seinen Erstaussa- gen 3 Stunden nach der Tat (z.B. C.________ als Rechtshänder erkannt, pag. 655 Z. 59; räumlich logische Darstellung mit dem um 180 Grad Gedrehtwerden, pag. 656 Z. 81 – 84; sieht einen kleinen Grössenunterschied in den Messern, wo- bei dasjenige von C.________ leicht grösser gewesen sei, was von A.________ bestätigt wird; erkennt die Messer als Klappmesser, die nicht einhändig bedienbar gewesen seien, pag. 657 Z. 144 f.; genaue Personenbeschreibungen, pag. 656 Z. 72 ff. und Z. 87 ff.). Auffallend sind auch die vergleichsweise genauen und nach- vollziehbaren Zeichnungen der Örtlichkeiten (pag. 660 f.). Auch sind die Beschrei- bungen der Handlungen detailliert und mit Besonderheiten versehen, die kaum er- funden werden können, wie z.B. das Hochschieben des Pullis von hinten mit gleichzeitigem Fahren mit der Messerklinge über den nackten Bauch (pag. 656 Z. 67 – 69). E.________ schildert auch Empfindungen beim Erzählen, so z.B. wenn er gefragt wird, ob er die Klinge an seinem Hals gespürt habe und er entgegnet, ja, er habe die kalte Klinge an seinem Hals gespürt (pag. 656 Z. 64 f.). Weiter fügt E.________ von sich aus an, dass er von C.________ nicht mehr unmittelbar mit dem Messer bedroht worden sei, als er die Schublade habe öffnen müssen (pag. 656 Z. 102 f.). Vom zweiten Mann (A.________) sei er mit dem Messer nicht direkt bedroht worden, dieses habe er nur in dessen Hand gesehen (pag. 657 Z.141 f.); die Aussagen gegenüber den Beschuldigten sind also trotz misslicher ei- gener Situation differenziert. Dagegen erwähnt er, dass er zweimal von A.________ geohrfeigt worden sei, was von diesem wiederum bestätigt wird. An- lässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung machte E.________ ebenfalls einen guten Eindruck; seine Aussagen waren unspektakulär (so sagte er etwa auf Frage, ob die Klinge besonders scharf gewesen sei, ihm seien keine solchen De- tails aufgefallen, pag. 2315 Z. 34 ff.), er versuchte niemanden «in die Pfanne zu hauen» (so differenzierte er klar zwischen denjenigen Verletzungen, die vom Vor- fall stammten und denjenigen, bei denen er sich nicht sicher war, pag. 2315 Z. 57 ff.) und es waren keine Übertreibungen erkennbar (so antwortete er auf Fra- ge, ob er durch den Angriff verletzt worden sei, er habe zwar eine rote Backe da- von getragen, das sei aber nicht eine Verletzung im eigentlichen Sinn gewesen, pag. 2315 Z. 53 ff.). Die Aussagen von E.________ erweisen sich deshalb in ho- hem Masse als glaubhaft. 18 A.________ schildert die Ereignisse in der Wohnung von E.________ im grossen Ganzen gleich wie E.________, wenngleich er in den Details nicht genau hingese- hen haben will. Das betrifft insbesondere die Art und Weise des Messereinsatzes von C.________ gegen E.________. A.________ belastete sich aber selber schwer, wenn er bereits in der ersten Befragung (nach Konsultation seines Vertei- digers) angab, er habe mit einem Kollegen einen Raub mit Messer begangen und selber ein Messer dabei gehabt, obwohl er später relativierte, dieses Messer noch vor Betreten der Wohnung wieder im Sack verstaut zu haben (pag. 482 Z. 35 – 38, pag. 483 Z. 101 – 113 und pag. 2308 Z. 182 f.). Selbstbelastend ist für A.________ auch, wenn er einräumt, E.________ zweimal geohrfeigt zu haben (pag. 483 Z. 79 f.), was von E.________ wie auch von F.________ (pag. 583 Z. 76 f.) vom Hören- sagen her bestätigt wird. Seine Aussagen zur Planung, bei der er nicht dabei ge- wesen sei, sondern von der er erst am Tag vor der Tat erfahren habe und er bereit gewesen sei, dabei mitzumachen, werden von C.________ (pag. 552 Z. 162 – 164) und F.________ (pag. 626 Z. 45) bestätigt. Nichtsdestotrotz sind bei seinen Aus- sagen Unstimmigkeiten und Untertreibungen auszumachen. So ist beispielsweise seine Aussage, er habe während des Vorfalls Angst gehabt (pag. 483 Z. 72 ff.), nur schwer damit vereinbar, dass er E.________ zwei Ohrfeigen verpasste (pag. 843 Z. 79 ff.). Als er anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung auf diesen Widerspruch angesprochen wurde, konnte er keine nachvollziehbare Antwort ge- ben (pag. 2308 Z. 198 f.). Sodann ist seine Aussage, er habe sein Messer noch vor dem Betreten der Wohnung weggesteckt, nicht damit vereinbar, dass E.________ nicht nur eine Beschreibung, sondern auch eine Zeichnung des Messers abliefern konnte, die nota bene A.________ selber als ungefähr zutreffend beschrieb (pag. 2307 Z. 140 ff.). Auch hierauf wurde der Beschuldigte an der Berufungsver- handlung angesprochen und blieb eine überzeugende Antwort schuldig (pag. 2308 Z. 181 ff.). Schliesslich ist auch seine Aussage, er sei über die Anwesenheit von E.________ überrascht gewesen (pag. 2308 Z. 189 ff.), nicht damit vereinbar, dass er mit dessen Anwesenheit gerechnet hatte (pag. 2306 Z. 110 ff.), wofür er an der Berufungsverhandlung ebenfalls nur eine unglaubhafte Antwort bereit hatte (pag. 2308 Z. 95 f.). Die Aussagen von C.________ sind auf den ersten Blick wenig glaubhaft. Dies be- trifft vorab seine Erklärung, der Vorfall vom 12. Oktober 2016 sei kein Raub gewe- sen, sondern eine Geldeintreibung. Vorab ist nicht erkennbar, warum er seine an- gebliche Schuld bei F.________ dadurch tilgen kann, dass er bei E.________ vor- beigeht und ihm eine Zahlungsfrist von 3 Tagen setzt. Seine Aussagen stehen zu- dem in Widerspruch zu den Aussagen der drei anderen Befragten, wonach es dar- um gegangen sei, Geld zu erbeuten. Abgesehen davon ist unerklärlich, wieso er vor der Vorinstanz dann trotzdem auf Schuldspruch wegen (einfachen) Raubes plädieren liess (pag. 1519). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, die CHF 600.00 seien «aus der Situation heraus» mitge- nommen worden (pag. 2319 Z. 84 f.), was nicht erklärt, wieso das Geld nicht an F.________ abgeliefert wurde, wenn es doch darum ging, dessen Schulden einzu- treiben. Die diesbezüglichen Aussagen von C.________ erweisen sich daher als offensichtliche Schutzbehauptungen, um vom Zweck des Diebstahls abzulenken. 19 Aber auch verschiedene andere Lügensignale springen bei seinen Aussagen ins Auge: - Schlechtmachen des Mibeschuldigten A.________ (z.B. habe dieser viele Pro- bleme mit andern Leuten, sei bei der Polizei in AG.________ verzeichnet, weil er etwas mit dem Messer gemacht habe, pag. 543 Z. 132 ff.; zudem habe er noch andere Sachen machen wollen, nicht Einbrüche oder Schlägereien, son- dern etwas mit falschem Geld. Er aber sei ein ehrlicher Schläger und habe nein gesagt; er habe auch verschiedentlich bei Problemen von A.________, so im Kanton Solothurn, geschlichtet, sonst wäre das noch bös ausgegangen, pag. 543 Z. 138 ff.; A.________ trage immer ein Messer auf sich, habe viele Probleme, wolle ihn da hineinziehen, pag. 553 Z. 220 – 226); - Arrogante Gegenfragen stellen (z.B. «Haben Sie Beweise oder nur Vermutun- gen?», pag. 536 Z. 36); - Saloppe Bemerkungen machen (habe keine Messerfabrik zuhause, um A.________ ein Messer geben zu können, pag. 553 Z. 210 f.) - Anpassen der eigenen Aussagen an die aktuelle Beweislage (in sieben Einver- nahmen das Messertragen bestreiten, dann an der Hauptverhandlung zugeben, er habe doch eines getragen, aber sagen, es sei nicht scharf gewesen und ha- be wie eine Attrappe ausgesehen, pag. 1485 Z. 11 – 16); Von letzterem Lügensignal konnte sich die Kammer anlässlich der oberinstanzli- chen Berufungsverhandlung selber überzeugen. E.________ wurde vor C.________ zur Sache einvernommen und sagte aus, seine Verletzungen auf den Abbildungen auf pag. 842 ff. würden von den Ohrfeigen und nicht vom eingesetz- ten Messer herrühren. Als daraufhin C.________ zur Sache befragt wurde, gab er in Abweichung zu seinen früheren Aussagen (pag. 551 Z. 141 f.; pag. 553 Z. 238 f.; pag. 1842 Z. 45 ff.) erstmals an, dass A.________ es gewesen sei, der E.________ geschlagen habe, und nicht er (pag. 2319 Z. 55 ff.). Auf seine Lügen angesprochen, konnte C.________ keine nachvollziehbare Antwort liefern (pag. 2319 Z. 72 ff.). Er rechtfertigte sein Aussageverhalten – wenig überzeugend – mit angeblicher «Angst vor Strafverfolgung» (pag. 1485 Z. 41 ff.; pag. 2328) und «starken Schuldgefühlen gegenüber Herrn A.________» (pag. 2319 Z. 77 f.). Bei seiner Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung fielen der Kammer schliesslich auch mehrere zielgerichtete und einstudiert wirkende Be- merkungen auf, die C.________ jeweils in seine Antworten einfliessen liess und die teilweise nichts mit der dabei gestellten Frage zu tun hatten (Auf Frage, ob er das Messer schon lange besessen habe, gab er zur Antwort: «Nein, nicht so lange. Es war auch nicht scharf», pag. 2318 Z. 30; auf den Messereinsatz angesprochen, gab er an: «[…] [E]s wäre […] technisch nicht möglich gewesen, [E.________ das Messer an den Hals zu halten,] wie Rechtsanwalt B.________ anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung demonstrierte», pag. 2319 Z. 51 ff.; auf Vorhalt der auf pag. 844 abgebildeten Verletzung sagte er aus: «Das ist keine Messerverlet- zung, sondern offensichtlich eine Schlagverletzung», pag. 2319 Z. 57; oder schliesslich im Fall «P.________» [Ziff. III hiernach]: auf die am Tatort vorgefunde- ne Fingerabdruckspur angesprochen, gab er an: «Nein, aber ich habe die Akten 20 durchgeschaut. Ich habe herausgefunden, dass sein Wohnort auf dem Weg zu mir nach Hause liegt. Auch sämtliche meiner Einkaufsmöglichkeiten sind in dieser Nähe. Der Vorfall unterscheidet sich auch vom Vorfall mit Herrn E.________ […]» pag. 2320 Z. 109 ff.). Die Aussagen von C.________ wirken unglaubhaft. Auf sie kann daher nicht abge- stellt werden, sofern sie sich nicht mit anderen Beweismitteln decken. Bei F.________ handelt es sich offensichtlich um den Tippgeber für den Überfall bei E.________. Die beiden kannten einander seit längerer Zeit und mochten ein- ander nicht schlecht. Es ist denn auch aussergewöhnlich, dass F.________ E.________ quasi an die beiden Beschuldigten ausliefert, weshalb F.________ ein Interesse daran hat, dass dies für möglichst harmlose Taten vorgesehen gewesen wäre. Insofern sind seine Aussagen, wonach nicht von Raub die Rede gewesen sei, sondern es sei nur ums Einbrechen gegangen, zweifelhaft. Zusammengefasst sind somit die Aussagen von E.________ als glaubhaft zu beur- teilen, während A.________ das Geschehen teilweise verharmloste und die Aus- sagen von C.________ nicht glaubhaft sind. 6.6 Absichten der Beschuldigten in der Wohnung von E.________ 6.6.1 Aussagen der Beteiligten Nach den Aussagen von E.________ drangen die beiden Beschuldigten mit vorge- haltenem Messer in seine Wohnung ein und der kleinere der beiden (C.________) habe nach Geld gefragt (pag. 656 Z. 96 f.). Nachdem er den beiden CHF 600.00 ausgehändigt habe, hätte sie nach mehr Geld und auch nach Uhren und Schmuck gefragt, was er verneint habe. Darauf habe er vom grösseren Täter (A.________) eine Ohrfeige kassiert mit dem Hinweis, dass er keine Spielchen mit ihnen treiben solle (pag. 656 Z. 104 – 107). Der Grössere habe darauf den Fenstersims und die ganze Sitzgruppe nach etwas Wertvollem abgesucht, ohne etwas zu finden, worauf er eine zweite Ohrfeige erhalten habe (pag. 656 Z. 107 ff.). Als sich die beiden Täter gleichzeitig seiner Umkleide angenommen hätten, habe er die Gelegenheit zur Flucht genutzt. Anlässlich der parteiöffentlichen Aussage vom 14. Februar 2017 bestätige E.________ seine bisherigen Aussagen, dass die Täter von ihm unter Androhung von Gewalt mit dem Messer Geld verlangt hätten (pag. 673 Z. 172 – 177; pag. 676 Z. 338 ff.). Irgendwelche Schuldeneintreibungen seitens der beiden Täter verneinte er. Er kenne die Täter nicht und bei «F.________ [Spitzname]», den er kenne, ha- be er keine Schulden (pag. 674 Z. 205 ff.). Dies bestätigte er nochmals anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung (pag. 2315 Z. 83 ff.). Gleiches sagte A.________ bereits in seiner ersten Einvernahme: Er habe einen Raub mit Messer zusammen mit einem Mittäter begangen (pag. 482 Z. 36). Sein Kollege (= C.________) habe ihm gesagt, er wolle einen Dealer ausnehmen ge- hen. Da er Geld gebraucht habe, sei er am nächsten Tag mitgegangen (pag. 483 Z. 54 – 57). Als E.________ die Tür geöffnet habe, habe C.________ ein Messer hervorgenommen und den Bewohner ins Innere des Hauses gedrängt und ihn ge- 21 fragt, wo das Geld sei. Nachdem der Bewohner ihnen Geld gegeben habe, hätten sie weiter im Zimmer nachgeschaut, was zu finden sei. Er habe in Jacken und in eine Dose mit Protein-Pulver geschaut, ob etwas drin sei. In diesem Moment sei der Bewohner geflohen (pag. 483 Z. 75 – 84). Es seien CHF 600.00, 6 Noten zu je CHF 100.00, erbeutet worden und er habe noch ein auf dem Tisch liegendes Por- temonnaie mitlaufen lassen (pag. 683 Z. 93 – 96). In drei weiteren Einvernahmen bestätigte A.________ diese Aussagen (vgl. insbe- sondere pag. 509 Z. 71 f.: «Er wollte Geld von ihm (dem Opfer) nehmen, das war der Grund, dass C.________ den E.________ aufsuchen wollte»). In der fünften Befragung vom 6. Januar 2017 erwähnte er nochmals, C.________ habe gesagt, dass man zu einem Dealer gehen und ihm Geld nehmen werde, da dieser Geld habe, und er habe ihn um seine Mithilfe dabei gefragt (pag. 509 Z. 95 – 98). C.________ habe E.________ in die Wohnung gedrängt und gesagt, «gib Gäld, gib Gäld», pag. 511 Z. 187 – 189). Grundsätzlich bestätigte A.________ seine Aussagen auch an weiteren zwei Befragungen und machte an der Hauptverhand- lung klar, dass für ihn «ausnehmen» heisse, von jemandem Geld zu nehmen (pag. 1463 Z. 11 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte A.________ seine bisheri- gen Aussagen (pag. 2306 Z. 97 ff.). C.________ verweigerte zuerst die Aussage und erklärte, A.________ wolle ihn in etwas reinziehen. Ab der Hafteröffnung stellte er die Geschehnisse so dar, dass er im Auftrag von F.________ (genannt «F.________ [Spitzname]») zu E.________ gegangen sei, um bei diesem Geld, das E.________ F.________ geschuldet habe, einzutreiben (pag. 541 Z. 88 ff.) oder ihm Angst zu machen, indem er ihm einen Knochen breche (542 Z. 109). Er habe Angst vor F.________, das sei ein Drogen- händler, der könne plötzlich vor der Türe stehen oder seinen Eltern etwas antun (pag. 542 Z. 99 ff.). Es sei also nicht um einen Raubüberfall, sondern um eine Geldeintreibung gegangen. Sie hätten mit E.________ nur gesprochen, und drei Tage später habe dieser seine Schulden bei F.________ bezahlt, womit seine ei- genen Schulden bei F.________ ebenfalls getilgt gewesen seien (pag. 542 Z. 104 f. und pag. 543 Z. 152). Er habe kein Geld erbeutet und nichts in der Woh- nung durchsucht. Er habe nichts mitbekommen davon, dass E.________ ihnen CHF 600.00 übergeben habe (pag. 543 Z. 159 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab C.________ zunächst an, er sei nach L.________ gegangen, nicht um E.________ auszunehmen, son- dern um ihm Druck zu machen, dass er F.________ bezahle. C.________ und E.________ hätten beide Schulden bei F.________ gehabt. F.________ habe ge- wollt, dass E.________ ihm Geld gebe (pag. 2318 Z. 18 ff.). C.________ und A.________ hätten den Verdacht gehabt, dass E.________ Geld habe, da er mit F.________ gedealt habe. A.________ habe die Wohnung durchsucht und E.________ gefragt, wo er Geld habe. Sie hätten dann CHF 600.00 mitgenommen. Das sei aus der Situation heraus entstanden und nicht geplant gewesen (pag. 2319 Z. 80 ff.). 22 F.________ («F.________ [Spitzname]») machte zuerst geltend, er habe G.________ begleitet, der mit zwei Typen nach L.________ habe fahren müssen, weil diese dort hätten einbrechen wollen. Von einem Raub sei nicht die Rede ge- wesen. Nach dem Vorfall seien die beiden wieder zurückgekommen und hätten er- zählt, dass jemand in der Wohnung gewesen sei. Sie hätten dann Geld genom- men. C.________ habe dem Fahrer, G.________, auch noch CHF 100.00 geben wollen, dieser habe aber abgelehnt. Der Jüngere habe gesagt, er habe ein bis zwei Mal dreingeschlagen (pag. 582 Z. 34 – 77). F.________ bestritt die Aussagen von C.________, wonach er der Auftraggeber für eine Geldeintreibung sei, E.________ habe keine Schulden bei ihm (pag. 586 Z. 25 – 247). C.________ habe gesagt, sie hätten CHF 600.00 erbeutet (pag. 587 Z. 272 f.). In der letzten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft schliesslich erklärte F.________, am Tag vor dem 12. Ok- tober 2016 sei alles geplant gewesen. Er hätte C.________ Geldschulden zurück- bezahlen sollen und dies nicht gekonnt. Dafür habe er C.________ einen Ort an- gegeben, wo dieser habe einbrechen können (pag. 625 Z. 11 – 15). C.________ habe ihm befohlen, dass er ihm diesen Ort zeigen müsse, deshalb sei es zu der Fahrt gekommen (pag. 626 Z. 17 – 20). Er habe in L.________ C.________ ge- zeigt, wo sich das Haus von E.________ befinde. Dann sei er zum Auto zurückge- gangen. Die beiden seien nach 10 Minuten zurückgekommen und hätten erzählt, dass jemand zuhause gewesen sei, womit sie nicht gerechnet hätten. Sie hätten CHF 600.00 erbeutet. 6.6.2 Würdigung durch die Kammer Aufgrund der glaubhaften Aussagen von E.________ und A.________, die nie et- was von einer Geldeintreibung erwähnten, kann von einer solchen Absicht keine Rede sein. Dies bestätigt auch F.________, der sich als Tippgeber für einen Dieb- stahl erwies und eine Geldeintreibung ebenfalls bestritt. Ein Auftrag kann auch deshalb ausgeschlossen werden, da die Planung in diesem Fall weniger chaotisch gewesen und das erbeutete Geld F.________ als Gläubiger ausgeliefert worden wäre. Zudem scheint es wenig plausibel, dass die Mittäter wegen eines Schulden- erlasses von bloss CHF 3‘000.00 so viele Umtriebe auf sich genommen hätten. Un- ter dem Begriff «ausnehmen» wird im Übrigen gemeinhin «ausrauben» verstanden und nicht «Schulden eintreiben». Die Version von C.________ ist daher nicht nachvollziehbar. Damit ist hinreichend klar, dass der Zweck des «Besuchs» in L.________ offen- sichtlich war, den Wohnungsmieter auszunehmen, d.h. zu bestehlen, ihm Geld und/oder Wertsachen evtl. auch Drogen, wegzunehmen. Der erhoffte Betrag ging dabei klar über die tatsächlich erbeuteten CHF 600.00 hinaus; A.________ gab an, C.________ sei enttäuscht darüber gewesen, dass sie «nur» CHF 600.00 erbeutet haben. Er habe sich «im Minimum ein Kilo Grass» erhofft (pag. 519 Z. 93 f.). F.________ habe ebenfalls nicht glauben wollen, dass A.________ und C.________ «nur» CHF 600.00 erbeutet hätten (pag. 519 Z. 97; pag. 520 Z. 110). Dass die beiden mehr als CHF 600.00 wollten, zeigten sie auch mit ihrem Verhal- ten in der Wohnung: als E.________ ihnen das Geld gab, zogen sie sich nicht etwa zufriedengestellt zurück, sondern versetzten ihm zwei Ohrfeigen und verlangten 23 nach mehr (pag. 483 Z. 77 – 80; pag. 505 Z. 38 – 41). Auch das übrige Verhalten von A.________ und C.________ innerhalb der Wohnung (Durchsuchen verschie- dener Behältnisse, mehrfaches Drohen, Dauer des Aufenthalts) spricht dafür, dass sie nach mehr als bloss CHF 600.00 suchten. 6.7 Wissen der Beschuldigten um Anwesenheit von E.________ 6.7.1 Aussagen der Beteiligten A.________ äusserte sich in seinen ersten Aussagen nicht direkt zu dieser Frage. Immerhin habe C.________ gesagt, sie gingen «zum Dealer, um ihn auszuneh- men» (pag. 483 Z. 55 f.). Weiter erklärte er, C.________ habe ihm während des Fussmarsches vom Auto zum Tatobjekt ein Messer gegeben und gesagt, er solle dem Typen mit diesem Messer Angst machen (pag. 483 Z. 101 – 107 und pag. 512 Z. 248 – 249). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wurde A.________ sodann direkt gefragt, ob er und C.________ davon ausgingen, dass sie E.________ in der Wohnung antreffen würden, was A.________ klar bejahte (pag. 2306 Z. 110 ff.). C.________ seinerseits erwartete gemäss seiner Version von der Geldeintreibung geradezu, dass E.________ in der Wohnung war, ansonsten er seinen angeblichen Auftrag gar nicht hätte ausführen können. Er sagte auch aus, er habe sich auf ei- nen Kampf eingestellt, als er vor der Türe gestanden sei (pag. 555 Z. 326 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte C.________ seine bisherigen Aussagen inklusive der Version mit der Geldeintreibung (pag. 2318 Z. 14 ff.). F.________ erklärte mehrmals, es sei um einen Einbruch gegangen, nicht um ei- nen Raub. Sie seien davon ausgegangen, dass niemand zuhause sein würde (pag. 627 Z. 90 f.) 6.7.2 Würdigung durch die Kammer Die Beschuldigten begaben sich zu dem ihnen von F.________ gezeigten Haus von E.________ und klopften dort mehrmals an die Türe. Dies allein zeigt, dass sie mit der Anwesenheit von E.________ in der Wohnung rechneten, wenn sie dies eventuell auch nicht mit letzter Sicherheit wussten. Aus diesem Grund begaben sie sich auch zu zweit an den Tatort und nahmen zwei Messer mit. Dafür spricht weiter die Aussage von A.________, wonach C.________ ihm vor der Tat gesagt habe, er solle dem Opfer mit dem Messer Angst machen. Wer so spricht, geht von der Anwesenheit des Opfers aus. Schliesslich bestätigte A.________ an der Beru- fungsverhandlung ausdrücklich, dass die beiden Beschuldigten mit der Anwesen- heit von E.________ rechneten (pag. 2306 Z. 113). Es ist daher davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten bereit waren, das «Ausnehmen» wenn nötig mit Gewalt und Drohung durchzusetzen, sollte E.________ zu Hause sein. 24 6.8 Geschehensablauf nach der Türöffnung 6.8.1 Aussagen der Beteiligten Dazu kann auf die korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1867 – 1869). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigten sowohl A.________ (pag. 2306 Z. 97 ff.; pag. 2308 Z. 182 f.; vgl. auch pag. 2308 Z. 198 f. und Z. 209 f.) als auch E.________ (vgl. pag. 2314 Z. 22 f.; 2315 Z. 49 ff.) im We- sentlichen ihre bisherigen Aussagen zu diesem Thema. Auch C.________ bestätig- te grundsätzlich seine bisherigen Aussagen (pag. 2318 Z. 14 ff.) und wich einzig insofern ab, als er behauptete, A.________ (und nicht er) hätte E.________ geohr- feigt (pag. 2319 Z. 58 f., Z. 73 f.; vgl. demgegenüber noch pag. 551 Z. 141 f.). 6.8.2 Würdigung durch die Kammer Von den glaubhaften Aussagen von E.________ und A.________ kann ausgegan- gen werden. Damit kann auch hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 1869 f.). Zu ergänzen ist lediglich, dass in überein- stimmen mit den Aussagen aller drei Beteiligten A.________ E.________ zwei Ohrfeigen verpasste. Die Frage des Messereinsatzes wird bei der nächsten Frage geklärt werden. 6.9 Messereinsatz 6.9.1 Aussagen der Beteiligten Für die Aussagen von E.________ kann vorab ist auf die Zusammenfassung der Aussagen von E.________ durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1870). Sie ist zu ergänzen mit der Aussage von E.________ auf die Frage, ob er die Klin- ge am Hals gespürt habe. E.________ bejahte die Frage und sagte, er habe die kalte Klinge an seinem Hals gespürt (pag. 656 Z. 64 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab E.________ auf Fra- ge, was ihn am meisten beeindruckt habe, an: «Als die Türe aufging und ich ein Messer am Hals hatte. Ich kannte die beiden nicht und wusste nicht, ob sie mich abstechen wollten. Ich bin ja auch nicht reich» (pag. 2314 Z. 21 ff.). Weiter führte er aus, er sei rückwärts in die Wohnung gestossen und umgedreht worden. Einer der beiden habe ihm sodann den Pullover hochgeschoben und das Messer zuerst an den Bauch und danach an den Hals gehalten. Er sei nicht verletzt worden, aber habe die Klinge schon gespürt. Betreffend die Abbildungen auf den pag. 842 – 844 gab er an, dass das Messer schon an der Stelle gewesen sei, wo man auf pag. 844 die Verletzung sehe. Er denke aber eher, dass die Verletzung durch einen «Chlapf» entstanden sein, weil ein Messer ja einen Schnitt ergeben würde (pag. 2315 Z. 47 ff.). Auch für die Aussagen von A.________ kann auf die Zusammenfassung der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 1870 – 1871). 25 Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte A.________ zunächst seine bisherigen Aussagen und ergänzte, C.________ habe das Messer nicht direkt an den Körper von E.________ gehalten, sondern etwa eine Armdi- stanz entfernt. Er könne sich nicht erklären, was die Verletzungen auf den pag. 842 ff. verursacht haben soll (pag. 2307 Z. 154 – 164). Er habe nicht gesehen, dass C.________ E.________ das Messer an den Hals gehalten oder ihn um 180 Grad gedreht hätte. C.________ habe E.________ gehalten und nach vorne hin- eingeschoben. E.________ sei A.________ zugewandt gewesen und sei rückwärts in die Wohnung geschoben worden (pag. 2308 Z. 203 ff.). Ausserdem bekräftigte A.________ mehrfach, dass er selber sein Messer noch vor dem Öffnen der Türe wieder weggesteckt habe, da er über die Anwesenheit von E.________ erschro- cken sei (pag. 2308 Z. 181 ff., Z. 189 ff.). Für die Aussagen von C.________ kann ebenfalls auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1871). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab C.________ zum Messereinsatz an, nach dem Öffnen der Türe habe er sein Messer hervorgenom- men, E.________ in die Wohnung «geschüpft» und dann das Messer an seinem Körper zugeklappt und weggesteckt. Danach habe er mit E.________ gesprochen. E.________ habe das Messer gesehen. C.________ habe aber keine Stichbewe- gungen gemacht und auch nichts gesagt. Sowohl er als auch E.________ seien ruhig gewesen. Das Messer habe er E.________ nie an den Hals gehalten. Es ha- be hierzu keinen Grund gegeben und es sei auch technisch nicht möglich gewe- sen, wie Rechtsanwalt B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung demonstriert habe. Die Verletzung auf pag. 844 sei keine Messerverletzung sondern offensichtlich eine Schlagverletzung. Er habe E.________ nicht geschla- gen. Die Verletzung könne vom «Chlapf» von A.________ stammen. Er habe das Messer nicht an den Hals von E.________ gehalten. A.________ bestätige dies. A.________ sei hinter ihm gestanden und habe die Tat beobachten können (pag. 2318 Z. 39 ff.). 6.9.2 Auffassung der Kammer Die Kammer stützt sich auf die glaubhaften, weil klaren und unspektakulären Aus- sagen von E.________ ab und geht davon aus, dass der Messereinsatz durch C.________ direkt am nackten Hals und Bauch erfolgte. Dafür spricht etwa auch die von E.________ geschilderte sinnliche Wahrnehmung, dass die Klinge am Hals sich «kalt» angefühlt habe – eine solche Aussage kann kaum erfunden werden, sondern spricht für einen Bericht über selbsterlebtes Geschehen, es sei denn, E.________ habe dies schon oft erlebt und transferiere frühere Erlebnisse auf die- sen Vorfall. Dies ist indessen unwahrscheinlich und findet in den anderen Glaub- haftigkeitsmerkmalen, die sich bei den Aussagen von E.________ finden, keine Stütze. Auch seine Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhand- lung wirkten überzeugend. Insbesondere die Aussage, ihn habe am meisten beein- druckt, als die Türe aufgegangen sei und er ein Messer am Hals gehabt habe (pag. 2314 Z. 22 f.), wirkt glaubhaft. 26 Später gab er zwar an, das Messer sei ihm zuerst an den Bauch und erst danach an den Hals gehalten worden (pag. 2315 Z. 49 ff.), während er in den früheren Aussagen noch behauptete, dass Messer sei ihm zuerst an den Hals und erst da- nach an den Bauch gehalten worden (pag. 655 Z. 59 f.). Das tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen jedoch keinen Abbruch. Erstens ist nicht klar, ob wirklich ein Wi- derspruch vorliegt; so steht die Aussage, nach dem Drehen sei ihm das Messer zuerst an den Bauch gehalten worden, nicht in Widerspruch zur Aussage, vor dem Drehen sei ihm das Messer an den Hals gehalten worden. Zweitens könnte es durchaus sein, dass C.________ mit dem Messer mehrmals von Bauch zu Hals und wieder zurück wechselte. Und drittens liegt der Vorfall fast drei Jahre zurück, weshalb es nicht verwunderlich wäre, falls E.________ tatsächlich die Reihenfolge der Messereinsätze verwechselte. Für die Kammer ist entscheidend, dass E.________ an der Berufungsverhandlung alle Elemente des Vorfalls von sich aus erneut erwähnte. Schliesslich sprechen auch Plausibilitätsüberlegungen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________. C.________ gab an, er habe einen «stämmigen Ober- länder» (pag. 555 Z. 324) erwartet, der über zwei Meter gross, stark und blond sei (pag. 1485 Z. 1 ff.). Er gab auch an, dass er E.________ in dem Moment angegrif- fen habe, als dieser die Tür geöffnet habe (pag. 551 Z. 136 f.). Es kann daher da- von ausgegangen werden, dass C.________ vom ersten Moment an energisch vorging, um E.________ maximal einschüchtern zu können. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass er das Messer unmittelbar an den Hals von E.________ hielt. Die vom KTD dokumentierten Verletzungsbilder (pag. 842 – 844) beweisen zwar die Angaben von E.________ nicht, stehen aber mit ihnen nicht in Widerspruch und können durch das von E.________ geschilderte Geschehen entstanden sein. Auch E.________ bestätigte, dass die Verletzungen vom Vorfall bzw. von den Ohr- feigen herrührten. Dabei differenzierte er sogar, dass die Verletzung auf pag. 844 sicher vom Einbruch stamme, bei den Verletzungen auf pag. 842 f. sei er sich aber nicht sicher (pag. 2315 Z. 57 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung gab er nie an, die Verletzungen auf den Bildern stammten nicht vom Vorfall. A.________ hatte in der Wohnung ebenfalls ein Messer in der Hand, setzte es aber nicht unmittelbar drohend gegen E.________ ein, wobei die Haltung und Wirkung auf E.________ unter den gegebenen Umständen natürlich ebenfalls drohend war. E.________ gab dabei klar und dezidiert an, dass er das Messer in der Hand von A.________ gesehen hatte (pag. 677 Z. 373 – 376). Er hatte bei seiner Aussage ein inneres Bild vor Augen («Er hatte es in der Hand. Er hatte den Vorhang geöff- net und hatte dabei das Messer in der Hand, daran kann ich mich genau erinnern», pag. 677 Z. 382 ff.), weshalb die Schilderung selbst erlebt wirkt. Die Version von A.________, wonach er das Messer vor dem Betreten der Wohnung wieder einge- steckt habe, scheint demgegenüber wenig plausibel. Wie bereits erwähnt (E. 6.5), beschrieb und skizzierte E.________ das fragliche Messer; und A.________ bestätigte, dass die Skizze «ungefähr stimme» (pag. 2307 Z. 140 ff.). A.________ vermochte die kritischen Fragen der Kammer hierzu nicht nachvollziehbar zu be- 27 antworten (pag. 2307 Z. 172 ff.). Die Version von A.________ ist daher als Schutz- behauptung zu werten. Seitens der Verteidigung ist eingewendet worden, das Halten eines Messers mit der rechten Hand hätte nicht an die linke Halsseite des Opfers erfolgen können (pag. 1497 f.). Dies ist nicht nachvollziehbar. Sowohl von vorne wie auch von hin- ten kann dies ohne weiteres erfolgen. Im Übrigen wurde von E.________ aus- drücklich beschrieben, wie C.________ ihm das Messer «von hinten» mit der rech- ten Hand an die linke Halshälfte gehalten habe (pag. 656 Z. 61 f.). 6.10 Beschaffenheit des Messers von C.________ 6.10.1 Aussagen der Beteiligten E.________ beschrieb das an Hals und Bauch gespürte Messer wie auch das Messer des andern Täters als Klappmesser, die jedoch nicht einhändig zu bedie- nen seien, sondern wie ein Sackmesser aufgeklappt werden müssten. E.________ fertigte eine Skizze der beiden Messer an, wobei er dasjenige von A.________ et- was, aber nur wenig kleiner zeichnete, als das Messer von C.________ (pag. 657 Z. 131 – 145 und pag. 662 und pag. 663). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte E.________ im Wesentlichen seine bisherige Beschreibung des Messers und ergänzte, dass es kein Küchenmesser oder ein Messer mit stets hervorstehender Klinge gewesen sei, sondern ein Messer für den Hosensack. Es sei auch kein Sackmesser etwa der Marke O.________ gewesen, sondern ein Klappmesser (pag. 2314 Z. 25 ff.). Diese Beschreibung deckt sich auffällig mit den Aussagen von A.________, der von einem «kleinen» Messer bei sich spricht, während C.________ ein vergleichs- weise grösseres Messer dabei gehabt habe, wobei beide Messer Klappmesser gewesen seien (pag. 484 Z. 123 – 124). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab A.________ an, er wisse nicht mehr, wie das Messer von C.________ ausgesehen habe. Er habe sich nicht geachtet und es sei zu lange her (pag. 2307 Z. 150 ff.). In Bezug auf sein ei- genes Messer gab A.________ an, dass die Skizze von E.________ ungefähr stimme. Die auf der Zeichnung gekrümmte Seite der Klinge (Messerrücken) sei aber nicht gekrümmt sondern gerade gewesen. Es habe zudem glaublich unten auf der Klinge Zacken gehabt, er sei sich aber nicht sicher, da es lange her sei (pag. 2307 Z. 140 ff.). Es habe sich um ein Klappmesser gehandelt, das etwa eine Handfläche lang gewesen sei (pag. 2306 Z. 132 ff.). C.________ bestritt bis zur Hauptverhandlung immer wieder, überhaupt ein Messer dabei gehabt zu haben («Ich bin Schwergewichtsboxer und brauche kein Messer, um eine Person zu verletzen» pag. 553 Z. 205 f.; er habe nie ein Messer besessen, denn er sei ja Boxer, pag. 537 Z. 93 f.; «Ich bin Schläger und nichts anderes», pag. 543 Z. 135 f.). An der Hauptverhandlung gestand er dann plötzlich, doch ein Messer dabei gehabt zu haben. Wortreich beschrieb er dann nicht etwa sein Mes- ser, sondern wie er A.________ kurz vorher ein kleines Messer zum Geburtstag geschenkt habe, ein «Souvenirmesser» in Halbmondform (nachdem er in der Ein- 28 vernahme vom 27. Dezember 2016 noch salopp zu Protokoll gegeben hatte, er be- sitze zuhause keine Messerfabrik, um Messer so einfach verschenken zu können, pag. 553 Z. 210 ff.). Ob A.________ das Messer in der Hand gehalten habe, wisse er nicht. Er selber habe sein Messer nur dann geöffnet in der Hand gehabt, als er E.________ festgehalten habe, beim Durchsuchen der Wohnung habe er es zu- gemacht (pag. 1483 Z. 24 ff.). Das Messer habe er mitgenommen, um E.________ Angst zu machen und er einen 2 m-Typen erwartet habe. Das Messer sei aber nicht scharf gewesen, es habe wie eine Attrappe ausgesehen (pag. 1485 Z. 7 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, dass die von E.________ auf pag. 662 angefertigte Zeichnung des Messers stim- men könnte. Er könne sich zwar nicht an die Details des Messers erinnern, aber die Zeichnung komme in etwa so hin (pag. 2319 Z. 67 ff.). Er habe das Messer aber noch nicht so lange gehabt. Es sei auch nicht scharf gewesen (pag. 2318 Z. 30). Er habe das Messer ab und zu zum Apfel Schneiden auf der Schanze ge- braucht. Es sei keine Machete gewesen, sondern ein kleines Messer. Er habe das Messer auch zur Selbstverteidigung auf sich getragen. Er kenne viele, die immer ein Messer dabei hätten. Er habe damals in den falschen Kreisen verkehrt. Das sei auch sein Fehler gewesen. Er habe Probleme mit Leuten gehabt, die Waffen dabei gehabt hätten (pag. 2318 Z. 32 ff.). 6.10.2 Würdigung durch die Kammer Das an ein überwiegend wahrscheinliches Beweisergebnis (Aussagen E.________ und A.________) anpassende Aussageverhalten von C.________ in letzter Minute in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verfängt wie oben erwähnt nicht. Aller- dings sind die beiden verwendeten Messer nicht sichergestellt worden, weshalb der Zustand des beim Angriff auf E.________ verwendeten Messers (genaue Grösse, Klingenlänge, -schärfe und -spitze) nicht bekannt ist. Nach dem Beweisergebnis bestehen anderseits aber auch keine Hinweise auf das Verwenden einer Attrappe (analog einer Spielzeugpistole). Im Gegenteil: C.________ hat dies sogar ausgeschlossen, indem er sagte, sein Messer habe wie eine Attrappe ausgesehen. Wäre es eine Attrappe gewesen, hätte er dies zweifel- los dort erwähnt. Das Aussageverhalten der beiden Beschuldigten ist auch nicht so, dass Hinweise auf ein ungeschliffenes Messer, z.B. in der Art eines Spielzeug- messers oder eines Brieföffners, bestehen würden. Fest steht, dass sowohl A.________ als auch C.________ bestätigten, dass die von E.________ angefertigten Skizzen, die je ein Messer mit spitzer Klinge zeigen (pag. 662 f.), in etwa stimmen würden (pag. 2307 Z. 140 ff.; pag. 2319 Z. 67 ff.). Des Weiteren sagte C.________ aus, er habe sein Messer vor dem Vorfall zum Apfel Schneiden benutzt und zur Selbstverteidigung mit sich getragen, da er viele Personen kenne, die immer ein Messer dabei hätten (pag. 2318 Z. 32 ff.). Ein Mes- ser, mit dem Äpfel geschnitten werden können, kann nicht stumpf sein. Und wer ein Messer zur Selbstverteidigung auf sich trägt, wählt ein Messer, das dazu geeignet ist und eine gewisse Schärfe aufweist. Für eine eher scharfe Klinge spricht denn auch der eingebaute Klappmechanismus (pag. 2307 Z. 138; 2318 Z. 41 f.), mit dem das Messer «gesichert» werden konnte. C.________ gab zudem an, dass er sich 29 das Messer erst kurz vor dem Vorfall neu zugelegt hatte (pag. 2318 Z. 30), weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass das Messer – etwa durch häufigen Ge- brauch – bereits abgestumpft war. Schliesslich hätte C.________ das Mitführen des Messers wohl nicht zunächst abgestritten (pag. 553 Z. 205 f.; pag. 537 Z. 93 f.; pag. 543 Z. 135 f.), wenn es sich um ein völlig stumpfes Messer gehandelt hätte. In dubio pro reo darf aufgrund dieser Überlegungen zwar nicht von einem gefährli- chen, weil besonders scharfen Messer ausgegangen werden. Von einer ungeschlif- fenen Attrappe aber ebenso wenig. Damit ist von einem Messer in der Grösse des von E.________ gezeichneten Messers mit üblichen, nicht besonders scharfem oder schwachem Schliff auszugehen. 6.11 Beute 6.11.1 Aussagen der Beteiligten Gemäss E.________ erbeuteten die beiden Beschuldigten CHF 600.00, bestehend aus 6 Hunderternoten, evtl. 5 Hunderternoten und 2 Fünfzigernoten (pag. 673 Z. 193 – 196). Dies wird von A.________ bestätigt (pag. 483 Z. 94), zusätzlich habe er noch ein Portemonnaie erbeutet, das allerdings kein Geld sondern nur ein Bankkärtli enthal- ten habe. Das Geld habe C.________ eingesteckt (pag. 483 Z. 98). Zur Beutetei- lung erklärte A.________, er und C.________ seien anschliessend in ein Kleider- geschäft für Frauen gegangen und hätten dort ein vor dem Raub schon bestelltes Kleid für seine Freundin im Wert von CHF 400.00 gekauft, das C.________ mit der Beute bezahlt habe (pag. 489 Z. 30 – 41). C.________ habe sich den Coiffeur und einen Pullover finanziert (pag. 489 Z. 43 f.) C.________ bestritt lange Zeit, irgendwelches Geld mitgenommen zu haben (pag. 543 Z. 151 ff., Z. 159 ff.; pag. 546 Z. 27 ff.; pag. 553 Z. 228 ff., Z. 246 ff.; pag. 554 Z. 256 ff., Z. 260 ff., Z. 266 ff., pag. 573 Z. 29 ff., Z. 34 ff.; ), zeigte sich auf Nachfrage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aber schliesslich geständig (pag. 1485 Z. 26 ff.; siehe ferner pag. 2319 Z. 83 ff.), wenngleich er bis zuletzt an seiner Version der Schuldeneintreibung festhielt (pag. 2318 Z. 18 ff.) und angab, das Geld sei ungeplant und «aus der Situation heraus» mitgenommen wor- den (pag. 2319 Z. 84 f.). 6.11.2 Würdigung durch die Kammer Auf die Aussagen von E.________ und A.________ kann abgestellt werden, zumal auch C.________ eingestand, CHF 600.00 mitgenommen zu haben. Damit ver- wendeten die Beschuldigten die Beute, um sich alltägliche Dinge und Geschenke zu kaufen. Wäre es demgegenüber um eine Geldeintreibung im Sinne der Version von C.________ gegangen, hätte zumindest ein Teil des Betrages an F.________ abgeliefert werden müssen, was nicht der Fall war. Entgegen den Aussagen von A.________ und C.________ ist indes davon auszu- gehen, dass die tatsächlich erlangte Beute um einiges geringer ausfiel, als von A.________ und C.________ ursprünglich erhofft. A.________ gab nämlich an, 30 C.________ sei enttäuscht darüber gewesen, dass sie «nur» CHF 600.00 erbeutet hätten. Er habe sich «im Minimum ein Kilo Grass» erhofft (pag. 519 Z. 93 f.). F.________ habe ebenfalls nicht glauben wollen, dass A.________ und C.________ «nur» CHF 600.00 erbeutet hätten (pag. 519 Z. 97; pag. 520 Z. 110). Dass die beiden mehr als CHF 600.00 wollten, zeigten sie auch mit ihrem Verhal- ten in der Wohnung: als E.________ ihnen das Geld gab, zogen sie sich nicht etwa zufriedengestellt zurück, sondern versetzten ihm zwei Ohrfeigen und verlangten nach mehr (pag. 483 Z. 77 – 80; pag. 505 Z. 38 – 41). Auch das übrige Verhalten von A.________ und C.________ innerhalb der Wohnung (Durchsuchen verschie- dener Behältnisse, mehrfaches Drohen, Dauer des Aufenthalts) spricht dafür, dass sie nach mehr als bloss CHF 600.00 suchten. Im Übrigen stünden die Umtriebe, die A.________ und C.________ bei diesem Vorfall auf sich nahmen, in keinem Verhältnis zu den angegebenen CHF 600.00. 6.12 Wortführer beim Überfall 6.12.1 Aussagen der Beteiligten Nach den Aussage von E.________ war C.________ der Wortführer der beiden (pag. 656 Z. 98 f. und pag. 678 Z. 418 f.). Nach Aussagen von F.________ war der «Junge» (= A.________) bei der Planung der Tat nicht dabei, sei dann am Tattag aber auch mitgekommen (pag. 626 Z. 45 f.). Diese Aussagen werden von C.________ bestätigt (vgl. pag. 1482 Z. 28 ff.). 6.12.2 Würdigung durch die Kammer Es kann aufgrund der Aussagen der Beteiligten als erwiesen gelten, dass C.________ beim Raubüberfall vom 12. Oktober 2016 die treibende Kraft und der Wortführer war. Dafür sprechen auch die Umstände und das Vorgehen vor Ort, in- dem es C.________ war, der die Scheibe einschlug, anschliessend auf das Rufen von E.________ antwortete, beim Spielen sei eine Scheibe kaputt gegangen, um dafür eine Erklärung zu geben und als erster mit vorgehaltenem Messer die Woh- nung betrat, das Opfer mit dem Messer bedrohte und nach Geld fragte. 6.13 Rechtserheblicher Sachverhalt Die Kammer erachtet damit den nachfolgenden Sachverhalt, der demjenigen der Anklageschrift (pag. 1068 ff.) entspricht und die Vorgeschichte miteinbezieht, als erwiesen: Am 11. Oktober 2016 beschloss C.________ aufgrund eines Tipps von F.________, E.________ in L.________ aufzusuchen und «auszunehmen», d.h. Geld und/oder andere Sachen von Wert wegzunehmen. Die beiden beschlossen, tags darauf mit G.________ als Fahrer nach L.________ zu fahren, wo F.________ C.________ die Wohnung von E.________ zeigen sollte. Am Abend dieses Tages erzählte C.________ seinem Kollegen A.________ vom Vorhaben, in L.________ einen Mann ausnehmen zu gehen, der Geld und Drogen habe. 31 A.________ stimmte zu, da er seiner Freundin ein Geschenk machen wollte und das 400-fränkige Kleid für noch abbezahlen musste. C.________ übernachtete in der Folge bei A.________ und die beiden trafen am nächsten Vormittag, 12. Okto- ber 2016 in Bern auf F.________ und G.________ und fuhren gemeinsam nach L.________. Dort angekommen zeigte F.________ C.________ und A.________, wo sich die Wohnung von E.________ befand, und begab sich wieder zurück zum Auto, wo auch G.________ wartete. Unterdessen begaben sich C.________ und A.________, beide im Besitze je eines Klappmessers mit einer Grösse von ca. 16 cm und einer Klingenlänge von ca. 9 cm (C.________, bei A.________ leicht klei- ner). C.________ wies A.________ auf dem Weg zum Haus von E.________ an, dem Wohnungsinhaber mit dem Messer Angst zu machen. Vor dem Haus angekommen, klopften die beiden mehrfach an die Türe der Woh- nung. Nachdem sich längere Zeit nichts bewegt hatte, schlug C.________ mit ei- nem kleinen Hammer die Scheibe des neben der Türe befindlichen WC-Fensters ein, um so in die Wohnung einsteigen zu können. Da hörten die beiden Beschuldig- ten Geräusche von drinnen, worauf C.________ erneut klopfte. Als E.________, der geschlafen hatte, rief, was das solle, antwortete C.________, beim Spielen sei eine Scheibe kaputt gegangen. Daraufhin kleidete sich E.________ an und öffnete die abgeschlossene Wohnungs- türe. Sogleich drang C.________ hinein und hielt ihm ein Messer links an den Hals, so dass das Opfer die kalte Klinge spürte, dabei drängte er ihn zurück in die Woh- nung. Er drehte E.________ um 180 Grad um, so dass dieser von der Türe weg in das Zimmer hineinschaute. C.________ hielt ihm das Messer nun von hinten mit der rechten Hand an die linke Halshälfte. Er schob daraufhin E.________ den Pull- over hinauf und fuhr mit der Klinge über dessen Bauch, dabei sagte er, es würde ihm nichts passieren, wenn er genau das mache, was von ihm verlangt werde. Auch A.________ hielt ein Messer in der Hand, als er die Wohnung betrat, ohne es jedoch gegen das Opfer einzusetzen. C.________ fragte E.________ nach Geld und Schmuck, worauf E.________ entgegnete, er habe nichts. A.________ schlug E.________ daraufhin mit der Hand ins Gesicht, dann nahm E.________ aus einer Schublade 6 Noten zu je CHF 100.00, welche er C.________ übergab. E.________ musste sich dann auf sein Sofa setzen, während C.________ und A.________ die Wohnung durchsuchten und A.________ das Portemonnaie von E.________ einsteckte. Das Opfer wurde wiederholt nach Geld und Schmuck ge- fragt und A.________ schlug ihn ein zweites Mal. In einem unbewachten Augen- blick konnte E.________ zur Wohnungstüre gelangen, diese aufreissen und ins Freie flüchten. Daraufhin rannten A.________ und C.________ ebenfalls aus der Wohnung und gelangten auf Umwegen zum Parkplatz, wo F.________ und G.________ warteten. Sie stiegen alle ins Auto ein und fuhren zurück nach Bern. 32 7. Rechtliche Würdigung 7.1 Raub unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Ge- walt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, ei- nen Diebstahl begeht. Nach der auf die einschlägige Literatur gestützten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung stellt der Raubtatbestand eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar, um eine Eigentumsverschiebung herbeizu- führen (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3). Bei der Tatbestandsvariante der gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben muss angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eine erhebliche sein. Die Drohung muss so ausgestaltet sein, dass sich ihr auch ein «besonnener Mensch» in derselben Situation beugen würde. Die Androhung einer einfachen Körperverletzung ist hierzu typischerweise geeignet. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint erscheint. Die Drohung muss auch nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht konkludentes Handeln (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 30 – 33). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Aufgrund der dogmatischen Struktur der Aneignungsdelikte («einen Diebstahl begeht») wird in subjektiver Hinsicht zudem neben Aneignungs- absicht auch Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB gefordert (Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3). Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer durch die Art, wie er einen Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 StGB). Nach der Rechtsprechung ist diese Qualifikation nur mit Zurückhaltung an- zunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden morali- scher und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es zur Erfüllung der besonderen Ge- fährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn dieses dadurch keine Verletzungen davonträgt. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft eine solche Ge- fahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist. Im Rahmen der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Al- kohol oder Betäubungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkon- trollierter Handlungen (Urteile des Bundesgerichts 6B_585/2018 vom 3. August 2018 E. 3.1 und 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4.1). Die anderweitige besondere Gefährlichkeit ist ein sachliches Merkmal; Art. 27 StGB ist nicht anwendbar. Der Teilnehmer muss sich deshalb eine entsprechende Vor- 33 gehensweise des Haupt- oder eines Mittäters anrechnen lassen, sofern er darum weiss und sie billigt (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 114; Urteil des Bun- desgerichts 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.3.2). 7.2 Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die qualifizierte Version des Tatbestandes mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2013 vom 11. April 2013 als erfüllt. Die bei- den Beschuldigten hätten zwei Klappmesser und damit objektiv gefährliche Waffen mit sich geführt. Der Einsatz eine dieser Waffen mit dem Halten an den Hals und den Bauch sei einer Drohung mit eine gesicherten Schusswaffe vergleichbar. Die Situation sei insbesondere dort gefährlich gewesen, als C.________ E.________ um 180 Grad gedreht habe, während dem er ihm das Messer direkt an den Hals gehalten habe. Die Beschuldigten seien zudem zu zweit und am helllichten Tag in die Wohnung von E.________ eingedrungen. 7.3 Die Argumente der Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ machte geltend, A.________ habe zwar ein Messer mit- geführt, es aber bereits im Hosensack versorgt gehabt, als er die Wohnung betre- ten habe. C.________ habe den Lead in diese Sache gehabt. Die Drohung gegen E.________ könne aber nicht so massiv gewesen sein, denn E.________ habe ja zuerst verschwiegen, Geld zu besitzen. Der Messereinsatz führe nicht automatisch zur qualifizierten Version von Art. 140 StGB. Es habe sich um ein kleines Klapp- messer gehalten, das angeblich links an den Hals und nicht an die Kehle gehalten worden sei, was wesentlich weniger gefährlich sei. Es habe auch keine Schnittver- letzungen gegeben. Der Messereinsatz sei weder hartnäckig, noch hinterlistig oder besonders brutal gewesen. Es liege lediglich einfacher Raub vor (vgl. pag. 2321 ff.). Rechtsanwältin D.________ erachtete ebenfalls einen einfachen Raub als erfüllt. Das Messer sei klein und stumpf gewesen, ansonsten es Schnittverletzungen und nicht bloss Rötungen am Hals gegeben hätte. Auch sei das Vorhaben in keiner Weise professionell geplant worden und die Ausführung sei dilettantisch gewesen. Nie habe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestanden. Anders als in ande- ren Urteilen des Bundesgerichts (namentlich BGE 100 IV 219 sowie Urteile 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014, 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 und 6S.250/2003 vom 28. August 2003) seien vorliegend die Beschuldigten nur zu Zweit gewesen, hätten keine Schusswaffen verwendet, seien nicht vermummt ge- wesen und hätten keine Betäubungsmittel oder Alkohol konsumiert. In BGE 117 IV 135 und BGE 109 IV 161 sei die besondere Gefährlichkeit im Übrigen verneint worden, obwohl die Beschuldigten in jenen Fällen gefährlicher vorgegangen seien. 7.4 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft liegt eine besondere Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 StGB vor. Es habe sich um ein dynamisches Geschehen ge- handelt, welches C.________ nur schwer habe kontrollieren können. Der Messe- 34 reinsatz sei erheblich gewesen und habe sich direkt gegen Hals und Bauch gerich- tet, wobei zwei kräftige Täter gegen ein kleineres Opfer vorgegangen seien. Die Tat sei geplant und die beabsichtigte Beute erheblich gewesen. Im Übrigen sei der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit denjenigen in den Urteilen des Bundesge- richt 6B_55/2013 vom 11. April 2013, 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014, 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016, 6B_1248/2013 vom 23. September 2014, in de- nen die besondere Gefährlichkeit bejaht worden sei. 7.5 Rechtliche Würdigung betreffend C.________ Es ist ein dynamisches Geschehen zu beurteilen: Nach dem Beweisergebnis hielt C.________ E.________ ein Klappmesser unmittelbar an den Hals, stiess ihn in die Wohnung zurück, drehte ihn um 180 Grad (sodass C.________ ihm die Klinge nun von hinten an den Hals hielt), zog dessen T-Shirt nach oben und legte die Messerklinge an die nackte Haut des Bauches mit den Worten, es passiere nichts, wenn er gehorche. Da C.________ einen «stämmigen Oberländer» erwartete, ist davon auszugehen, dass er ab dem ersten Moment heftig vorging, um E.________ maximal einschüchtern zu können. E.________ gab an, er habe die kalte Klinge des Messers an seinem Hals gespürt. C.________ konnte nicht wissen, wie E.________ darauf reagieren würde. Selbst eine relativ geringe Bewegung von E.________ nach vorne oder zur Seite hätte auch bei einem nicht scharf geschlif- fenen, sondern bloss üblichen Messer zu einer schweren Verletzung von E.________ führen können. Klar ist, dass C.________ hierdurch eine erhöhte Gefahr schaffte. Damit ist die für die Qualifikation nötige erhöhte Gefahr für Leib und Leben des Opfers gegeben. Damit liegen nach Auffassung der Kammer die Elemente für eine mittlere Gefähr- dungsstufe gegenüber dem Opfer vor, als die Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB auch be- zeichnet wird (BSK-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 100). Die Herbeiführung einer Le- bensgefahr oder eine grausame Behandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB ist nicht gegeben. Anderseits ging die Einwirkung auf das Opfer deutlich weiter als bei einem einfachen Raub, wo mit leichter Gewalt oder Drohung auf das Opfer einge- wirkt wird. Diese Würdigung steht auch in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung. So lag dem Urteil 6B_55/2013 vom 11. April 2013 folgender, mit dem vor- liegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (E. 1.3): [Der Beschuldigte] habe das Messer A.________ vor den Bauch und anschliessend B.________ an die Kehle gehalten und damit Schnittbewegungen ausgeführt. Als Letzterer sich zu entwinden ver- suchte, habe er nachgefasst und sei mit ihm in dieser Position unkontrolliert rückwärtsgegangen. Das Bundesgericht erwog aber, dass die Qualifikation von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB selbst dann erfüllt wäre, wenn der Beschuldigte dem Opfer das Messer bloss nahe an den Hals gehalten hätte (E. 1.4). Wie bereits ausgeführt, spürte E.________ vorliegend die kalte Klinge direkt am Hals. Dem Urteil 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 lag folgender, ebenfalls mit dem vorlie- genden Fall vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde (E. 1.4.2 und 1.3.2): 35 Die Beschwerdegegner drangen zu dritt in das Schlafzimmer des Opfers ein, überraschten es im Schlaf und bedrohten es mit einem Messer vor dem Gesicht. Beschwerdegegner 1 [hielt] das Messer 15 cm vor dem Gesicht des Opfers, ohne damit zu fuchteln. Das Bundesgericht erwog dazu (E. 1.4.2): Die Verwendung des Messers ist in diesem Fall mit einer Drohung mit einer gesicherten Schusswaffe vergleichbar. Indem die Beschwerdegegner ausserdem ihr Opfer zu dritt im Schlaf überraschten, nutzten sie - in der Überzahl - seine besonders wehrlose Situation aus. Mit ihrem Vorgehen offenbar- ten die Beschwerdegegner, gesamthaft betrachtet, ihre besondere Gefährlichkeit. Vorliegend rissen die Beschuldigten das Opfer zwar aus dem Schlaf, bevor sie in die Wohnung eindrangen. Sie gingen aber ebenfalls in Überzahl vor und C.________ hielt E.________ das Messer nicht in 15 cm Abstand vor das Gesicht, sondern direkt an den Hals, sodass dieser die kalte Klinge spürte. Für die Kammer von Bedeutung ist schliesslich auch das Urteil 6B_1248/2013 vom 23. September 2014 (siehe ferner auch SK 2013 51), welchem folgender Sachver- halt zugrunde lag (E. 1.3): [D]er Beschwerdeführer [drang] mit dem aufgeklappten Messer in der rechten Hand in die Wohnung des Opfers ein, das sich auf dem Bett befand. Dieses versuchte zunächst aufzustehen, was er ver- hinderte, indem er es mit der linken Hand auf das Bett zurückstiess und ihm das Messer unmittelbar gegen die linke Halsgegend hielt. Dabei führte er das Messer so, dass die Klinge beim kleinen AB.________ der rechten Hand herausschaute und die Schnittfläche von seinem Körper weg nach vorne gerichtet war. Die minimale Distanz zwischen dem Hals des Opfers und dem Messer lag im tie- fen einstelligen Zentimeterbereich, wobei der Abstand aufgrund des dynamischen, kampfähnlichen Geschehens variierte (Urteil, S. 21). Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Opfer schätzten ihn auf 1 bzw. 1-2 cm (Urteil, S. 19). Das Opfer war verängstigt und reagierte panisch, der Beschwerde- führer war alkoholisiert und wurde ebenfalls unruhig (Urteil, S. 10 ff. und 25). Er hatte das Geschehen insbesondere aufgrund der Gegenwehr des Opfers nicht vollständig im Griff (Urteil, S. 18). Überdies war sein Blickfeld durch die Maske eingeschränkt. Das Bundesgericht nahm in diesem Fall nicht nur an, die Täter hätten eine beson- dere Gefährlichkeit offenbart (Qualifikation nach Ziff. 3), sondern es bejahte sogar, für das Opfer habe eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden (Qualifikation nach Ziff. 4). Es erwog dazu (E. 1.4): Der Beschwerdeführer ist dem Opfer sehr nahe gekommen, sodass sie sich gegenseitig berührten und Kratzer davontrugen. Er konnte es mit seinem linken Arm nicht gänzlich in Schach halten und hatte das Geschehen nicht vollständig im Griff, da das Opfer nicht bewegungslos erstarrte, sondern sich wehrte. Das Messer berührte zwar den Hals nicht, war aber zuweilen nur wenige Zentimeter da- von entfernt. Eine nicht kontrollierbare Reaktion des Opfers ist in einer solchen Situation besonders wahrscheinlich und nicht zu vergleichen mit der stets einhergehenden Gefährdung beim Einsatz einer gefährlichen Waffe, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt. Unter diesen Umständen verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz auf eine konkrete, sehr naheliegende Lebensgefahr schliesst (Urteil, S. 25). Eine geringfügige falsche Bewegung des Beschwerdeführers oder des Opfers wäre geeignet gewesen, eine lebensgefährliche Verletzung am Hals herbeizuführen. Vorliegend steht zwar nicht die Qualifikation der unmittelbaren Lebensgefahr nach Art. 140 Ziff. 4 StGB zur Diskussion. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass 36 E.________ sich gegen den Messereinsatz von C.________ aktiv zur Wehr setzte. Dennoch handelte es sich auch hier um ein dynamisches Geschehen (C.________ drang mit gezücktem Messer in Wohnung ein, stiess E.________ mit dem Messer am Hals in die Wohnung zurück und drehte ihn um 180 Grad) und bereits eine ge- ringfügige Bewegung von E.________ hätte zu schwersten Verletzungen führen können. Im Unterschied zum genannten Entscheid befand sich das Messer zudem in unmittelbarem Kontakt zum Hals des Opfers. Es ist daher auch der ruhigen Re- aktion von E.________ zu verdanken, dass nicht die Qualifikation nach Ziff. 4 oder noch schwerere Tatbestände zu prüfen sind. Dabei ist zu beachten, dass C.________ nicht voraussehen konnte, wie E.________ auf den Messereinsatz re- agieren würde. Zumindest C.________, der das Opfer unter Einsatz eines Messers am Hals und Bauch zur Geldübergabe aufforderte, offenbarte somit eine besondere Gefährlich- keit und erfüllte damit den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB. Er ist wegen qualifizierten Raubes schuldig zu sprechen. Es stellt sich die Frage, wie in diesem Zusammenhang das Verhalten von A.________ zu beurteilen ist. 7.6 Mittäterschaft von A.________ Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Aus- führung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Vor- aussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1206/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3.3). Die Rechtsfigur der Mittäterschaft führt damit zu einer Beweiserleichterung hinsichtlich des individuellen Nachweises von Tatbeiträgen, keineswegs aber hinsichtlich des Tatentschlusses. Für die Begrün- dung der vorsätzlichen Mittäterschaft ist ein gemeinsamer Beschluss im juristisch- technischen Sinne nicht erforderlich. Vorausgesetzt wird, dass das deliktische Ver- halten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatent- schlusses verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Ohne Zweifel muss A.________ als Mittäter bezeichnet werden. Er wusste am Abend vorher, worum es ging, und hörte vor dem Überfall, dass er mit einem Mes- ser dem Opfer Angst machen sollte. Damit schloss er sich dem Vorgehen von C.________ an, was er im Wohnungsinneren auch dadurch demonstrierte, dass er das Opfer zweimal ohrfeigte, wenn dessen Antwort die Beschuldigten nicht zu be- friedigen vermochte. 37 7.7 Anrechnung der Qualifikation Der Teilnehmer muss sich eine qualifizierte Vorgehensweise des Mittäters anrech- nen lassen, sofern er darum weiss und sie billigt (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.3.2). A.________ wusste, dass man bei E.________ in die Wohnung eindringen und diesem mit dem Messer Angst machen würde. Genau das hat C.________ denn auch getan. Von einem Exzess kann daher keine Rede sein. C.________ hielt sich die ganze Zeit über an den Tatplan. Mit diesem Vorgehen war A.________ einver- standen. Er war dabei, als E.________ die Türe öffnete und C.________ ihn mit dem Messer am Hals zurück in die Wohnung drängte, ihn um 180 Grad dreht und mit dem Messer über den Bauch strich. Dass er das nicht genau gesehen haben will, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, stand der doch nach den Aussagen von E.________ bei der Bedrohung mit dem Messer von hinten im kleinen Studio unmittelbar bei C.________ und musste diese Handlung mitbekommen. Auch C.________ gab anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung klipp und klar an, dass A.________ während des Messereinsatzes direkt hinter ihm stand und das Geschehen beobachten konnte (pag. 2319 Z. 64 f.). Dennoch beteiligte sich A.________ in der Folge weiter als Mittäter und wurde mit zwei Ohrfeigen ge- gen E.________ auch noch selbständig gegenüber dem Opfer gewalttätig. Damit billigte A.________ das Vorgehen von C.________, weshalb ihm die qualifi- zierte Begehung nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ebenfalls anzurechnen ist. A.________ ist deshalb ebenfalls des Raubes unter Offenbarung qualifizierter Ge- fährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. III. Fall «P.________» (Vorfall vom 23. August 2016) 8. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8.1 Die Anklage Gemäss Anklageschrift vom 20. Juni 2017 wird C.________ folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1071): Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB begangen gemeinsam mit 2 unbekannten Mittätern am 23.8.2016, ca. 01.00 Uhr, in Bern, P.________, zum Nachteil von M.________, indem die drei vermummten Mittäter über ein offenes Terrassenfenster in die im Hochparterre gelegene 1 ½ -Zimmer-Wohnung von M.________ eindrangen und ihn überwältigten. Sie fesselten ihm mit einem aus seiner Wohnung stammenden Kehrichtsack die Hände auf den Rücken, schlugen ihn mehrfach mit Holzstöcken und verlangten Geld. Sie durchsuchten die Wohnung nach Bargeld, nahmen zwei Mobiltelefone an sich und zerschnitten die Matratze, anschliessend verliessen sie die Wohnung wiederum über die Terrasse. 38 8.2 Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. Der Beschuldigte ficht dieses Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch, da er mit diesem Raub nichts zu tun habe. 8.3 Beweismittel 8.3.1 Aussagen von M.________ Die Vorinstanz hat die Aussagen von M.________ auf korrekt zusammengefasst (pag. 1877 f.). Darauf kann verwiesen werden. 8.3.2 Aussagen von C.________ Auch bei C.________ kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1878 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte C.________ le- diglich seine bisherigen Aussagen (pag. 2320 Z. 98 ff.). 8.3.3 Weitere Beweismittel Der KTD konnte bei der Spurensicherung in der Wohnung von M.________ auf dem Kehrichtsack, mit dem das Opfer gefesselt worden war, den Fingerabdruck eines unbekannten Täters sichern. Nachdem C.________ als Täter des Raubs in L.________ verdächtig geworden war, wurde er ED-behandelt. Dabei ergab sich ein Hit mit der Spur auf dem Kehrichtsack aus der Wohnung M.________ (pag. 392, 440). Damit steht fest, dass C.________ mit dem Kehrichtsack in Berührung gekommen ist. In seiner Befragung machte C.________ geltend, er habe zur Tatzeit bei «Q.________ [Restaurant]» in V.________ gearbeitet, weshalb er den Raub nicht begangen haben könne. Die Edition der Arbeitspläne bei «Q.________ [Restau- rant]» ergab jedoch, dass der Name C.________ nicht auf dem Arbeitsplan vom 22./23. August 2016 erschien (pag. 451 ff.). Vielmehr, so die Auskunft des zustän- digen Mitarbeiters, sei C.________ lediglich im Zeitraum von November bis am 31. Mai 2016 im «Q.________ [Restaurant]» tätig gewesen (pag. 394). Schliesslich ergab eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation auf die Mobiltele- fonnummer «[Rufnummer]», die A.________ als Nummer von C.________ ange- geben hatte, dass dieses Telefon am 22. August 2016 um 23:17 Uhr am Anten- nenstandort an der S.________ [Strasse] in Bern eingeloggt war, mithin bei der nächsten beim Tatort liegenden Antennenanlage mit einer Luftliniendistanz von 314 m (pag. 393, 479). 8.4 Wichtigste Beweisfragen Die Kammer stellt auch bei diesem Vorfall die entscheidenden Beweisfragen im Zusammenhang mit dem angeklagten und bestrittenen Sachverhalt ins Zentrum 39 der Beweiswürdigung. Folgende Fragen zum Sachverhalt sind zu beantworten (siehe nachfolgende E. 8.4 – 8.6): - Drangen am 23. August 2016 drei Täter in die Wohnung von M.________ ein? Nahmen sie dem Opfer eine geldwerte Sache weg, um sich unrechtmässig zu bereichern? Und gingen sie dabei gewalttätig oder drohend gegen das Opfer vor? - War C.________ einer der drei Täter? - Wenn ja: Welche Rolle spielte C.________ bei diesem Überfall? 8.5 Raubüberfall Zunächst ist zu fragen, ob am 23. August 2016 tatsächlich ein Raubüberfall statt- fand. Die Aussagen von M.________ erweisen sich in dieser Beziehung als glaub- haft. Die Geschichte tönt zwar abenteuerlich, hat aber auch Details, die kaum so erzählt würden, wenn es sich so nicht abgespielt hätte (z.B. das Finden des Woh- nungsschlüssels unter dem Kopfkissen und das Verlassen der Wohnung durch die Täter durch die vorher abgeschlossen gewesene Tür (pag. 398 Z. 86 – 88). Origi- nell ist auch das Fesseln mit einem Abfallsack, wo sich schliesslich folgerichtig auch eine Spur befinden musste, eine Praxis, die auch bei andern Raubüberfällen so gesehen wurde (z.B. Überfall vom 27. Dezember 2017 auf die Bijouterie R.________). Ebenfalls speziell ist das Zerschneiden einer Matratze zum Suchen nach Geld – auch das konnte vor Ort festgestellt werden. Und: eine grosse Beute wurde vom Opfer nicht angegeben – bei einem Versicherungsbetrug wäre mehr zu erwarten. Auch verzichtete das Opfer auf eine Privatklage (pag. 389). Die Angaben von M.________ werden zudem durch den KTD-Bericht bestätigt, der erstens die zerschnittene Matratze und zweitens eine Wohnung zeigt, die offenkundig von Ein- brechern nach Wertsachen durchsucht worden ist (pag. 430). Aus dem Umstand, dass die Meldung bei der Polizei erst am Tag danach erfolgte, lässt sich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von M.________ nichts Negatives ableiten; dass er vorerst unter Schock stand und niemanden anrief (pag. 398 Z. 92), ist nach einem solchen Ereignis – mitten in der Nacht tauchen drei maskierte Unbekannte in der Wohnung auf und verlangen Geld – nicht unglaubhaft. Immerhin erfolgte der Raub um 01:00 Uhr und M.________ begab sich am Morgen des glei- chen Tages, 09:00 Uhr, zur Polizei (pag. 396). Zudem hatte er keinen Fixnetzan- schluss, die Mobiltelefone waren ihm gestohlen worden und ausser Haus wagte er sich nicht mehr (pag. 401 Z. 214 – 220). Er wollte daher warten, bis es wieder Tag und hell war. Im Übrigen erzählte er auch im Büro vom Überfall (pag. 399 Z. 123 ff.). Es kann zudem als glaubhaft angesehen werden, dass die Täter M.________ zu Boden warfen, am Aufstehen hinderten, von ihm Geld forderten und danach such- ten und schliesslich nach erfolgloser Suche zwei Mobiltelefone mitnahmen und durch die Wohnungstüre flüchteten. Dabei wandten sie Gewalt an (warfen das Op- fer zu Boden und drangsalierten es mit Holzstöcken, wobei das Opfer gemäss Be- richt des City-Notfalls vom 23. August 2016 [pag. 446] leichte Verletzungen erlitt). 40 Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung mit Hinweis auf pag. 398 Z. 108 f. vor, selbst die Polizei habe das Opfer nicht für glaubhaft gehalten. Tatsächlich vermerkte die Polizei a.a.O. im Protokoll: Herr M.________ wird aufgefordert, die Wahrheit zu erzählen. Der Befrager wie auch der Protokoll- führer finden die Geschichte etwas sehr speziell. Daraus kann der Beschuldigte jedoch nichts für sich ableiten. Diese Würdigung ge- schah nämlich bevor die Polizei die Wohnung von M.________ besichtigte und dieser körperlich untersucht wurde. Beide dieser Abklärungen bestätigten schliess- lich die Aussagen des Opfers. Es ist daher aufgrund der glaubhaften Aussagen von M.________ als erwiesen zu erachten, dass am 23. August 2016 drei Täter in seine Wohnung eindrangen, ihm geldwerte Sache wegnahmen, um sich unrechtmässig zu bereichern, und dabei gewalttätig gegen ihn vorgingen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob C.________ einer der drei Täter war. 8.6 Tatbeteiligung von C.________ Es liegt keine direkten Beweis vor, die C.________ der Beteiligung an diesem Raub überführen würden. Es sind jedoch etliche Indizien vorhanden, die zusam- men ein stimmiges Gesamtbild ergeben, das einem direkten Beweis gleichwertig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1). Für die Täterschaft von C.________ sprechen folgende Umstände: - Auf dem Kehrichtsack, mit dem M.________ gefesselt wurde, wurde die Fin- gerabdruckspur von C.________ gefunden. Es ist keine andere Möglichkeit für diese Spurenübertragung ersichtlich, als dass C.________ mit diesem Keh- richtsack in Berührung gekommen ist. Das kann aber nur in der Wohnung von M.________ erfolgt sein, da der Kehrrichtsack aus dem Vorrat seiner Keh- richtsäcke genommen (pag. 399 Z. 114 f.) und offensichtlich nicht von den Tätern mitgebracht wurde (in diesem Fall hätten die Täter wohl eher ein Seil o.ä. mitgenommen). Da sich M.________ und C.________ aber nicht kennen (pag. 406 Z. 103 – 105 und pag. 420 Z. 132), scheidet die Möglichkeit einer früheren Spurenübertragung als zur Tatzeit aus. Auch eine Spurenübertragung im Supermarkt kann aus Plausibilitätsüberlegungen ausgeschlossen werden. Nicht nur müsste C.________ hierzu in einem Supermarkt genau den Kehr- richtsack berührt haben, den M.________ später für sich kaufte. Es hätte auch genau der Sack sein müssen, den die drei Einbrecher später zur Fesselung von M.________ verwendeten. Da solche Kehrrichtsäcke zudem in Rollen verkauft werden, hätte C.________ in einem Supermarkt nur mit dem obersten Sack ei- ner neuen Rolle in Berührung kommen können. Die Wahrscheinlichkeit, dass all diese Zufälle gleichzeitig zusammentreffen, ist so gut wie Null. - Das Mobiltelefon von C.________ war 1 ½ Stunden vor der Tat in einer tatort- nahen Antenne eingeloggt (pag. 393, 479). Dies geschah in den 4 Monaten, für welche die Randdaten rückwirkend erhoben wurden, von 2682 Eintragungen insgesamt nur 4 Mal (in der Nacht des Raubüberfalls [22. August 2016 um 41 23:17 Uhr], zwei Tage zuvor [20. August 2016 um 18:46 Uhr] und dann noch je einmal im Oktober und November [7. Oktober 2017 um 17:55 Uhr; 23. Novem- ber 2016 um 21:27 Uhr]). Entgegen der Auffassung der Verteidigung hielt sich der Beschuldigte somit keineswegs häufig in dieser Gegend auf. Bemerkens- wert ist in diesem Zusammenhang auch die Eintragung in Tatortnähe zwei Ta- ge vor dem Überfall, die den Verdacht aufkommen lässt, das Tatobjekt sei vor- gängig besichtigt worden. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie angibt, das Mobiltelefon des Beschuldigten habe sich auf dem Weg von seinem Wohnort zur Pizzeria «T.________» bei der Antenne an der S.________ [Strasse] eingeloggt. Diese Antenne befindet sich westlich des Tatorts. Sowohl der Wohnort des Beschuldigten als auch die fragliche Pizzeria befinden sich demgegenüber östlich des Tatorts. Dazwischen befindet sich rund ein halbes Duzend anderer Antennen, bei denen sich das Mobiltelefon von C.________ eher eingeloggt hätte, als an der S.________ [Strasse] (siehe Standorte von Sendeanlagen auf https://www.bakom.admin.ch, vgl. zudem die Abbildungen auf pag. 393 f.). Im Übrigen kann als erstellt erachten werden, dass das Mobil- telefon tatsächlich C.________ gehörte. Erstens identifizierte A.________ die fragliche Nummer als diejenige von C.________ (pag. 484 Z. 143 ff.). Zweitens bestätigte C.________, dass es sich bei der fraglichen Nummer um seine han- deln könnte (pag. 419 Z. 63 – 66). Drittens ergab die rückwirkende Randdaten- erhebung, dass die Nummer von C.________ am 12. Oktober 2016 um 02:46 Uhr und 09:27 Uhr am Standort U.________ eingeloggt war, also in der Nähe des damaligen Wohnorts von A.________, wo C.________ am Vorabend des Einbruchs vom 12. Oktober 2016 (siehe oben, Ziff. II) übernachtete (pag. 479). Viertens blieb auch von der Verteidigung unbestritten, dass die Nummer C.________ gehörte. - M.________ gab eine Täterbeschreibung zu Protokoll, die der von C.________ nicht unähnlich ist. Er gab an, bei den Tätern habe es sich um «drei kleine, di- cke und weisse männliche Personen» gehandelt, die miteinander «Bern- deutsch» gesprochen hätten (pag. 399 Z. 132 ff.). Bei dieser Täterbeschreibung ist zu beachten, dass während des Raubüberfalls Dunkelheit herrschte, die Täter nur im Badezimmer Licht machten, M.________ sich in einem Schock be- fand, am Boden lag und von dort aus seine Schätzungen machte. C.________ ist 1.75 m gross und ungefähr 90 kg schwer (pag. 422 Z. 178). Er ist damit klei- ner als der Bevölkerugsdurchschnitt (1.77 m, siehe Statistik gemäss htt- ps://bfs.admin.ch) und mit einem «Body Mass Index» zwischen 27.7 und 31.0 (pag. 422 Z. 178) klar übergewichtig (Übergewicht beginnt ab einem Wert von 25, Adipositas beginnt ab einem Wert von 30, siehe Tabelle gemäss htt- ps://bag.admin.ch). Auch seine Hautfarbe entspricht der Täterbeschreibung. Er spricht zwar kein Berndeutsch, kann aber gut Deutsch. M.________ demge- genüber spricht kein Deutsch und benötigte bei seinen Einvernahmen jeweils eine Übersetzung (vgl. pag. 396). Es liegt nahe, dass er unter den gegebenen Bedingungen den Akzent von C.________ als Berndeutsch missverstand. Die Täterbeschreibung von M.________ ist somit insgesamt C.________ jedenfalls nicht unähnlich. 42 - Das von C.________ angegeben Alibi erwies sich als Flop («Q.________ [Re- staurant]» V.________), ebenso wie die Tätigkeit für die Gruppe 031, wodurch evtl. der Fingerabdruck auf den Kehrichtsack gekommen sein dürfte. - der Modus operandi der Täterschaft ist dem späteren Vorfall in L.________ nicht unähnlich (Eindringen in eine Wohnung mit einer anwesenden Person zu Raubzwecken). Für die Kammer ergeben sämtliche dieser Indizien ein stimmiges Gesamtbild, wel- ches keine vernünftigen Zweifel mehr zulässt, dass C.________ am im Frage ste- henden Einbruch beteiligt war. 8.7 Rolle von C.________ Aus den Aussagen von M.________ können keine spezifischen Rollen der drei Täter erkannt werden. Der Umstand, dass sich der Fingerabdruck von C.________ aber auf dem Kehrichtsack befindet, mit dem das Opfer gefesselt wurde, lässt dar- auf schliessen, dass er nicht bloss in einer passiven Nebenrolle in der Wohnung weilte. Der Beschuldigte muss als Mittäter angesehen werden. 8.8 Rechtserheblicher Sachverhalt Der in der Anklagschrift enthaltene Sachverhalt erweist sich als erstellt mit der (un- wesentlichen) Abweichung, dass die Täter die Wohnung nicht über die Terrasse, sondern über die Wohnungseingangstüre wieder verliessen. 9. Rechtliche Würdigung 9.1 Einfacher Raub Auf die allgemeinen Voraussetzungen zur Erfüllung des Raubtatbestandes kann auf E. 7.5 verwiesen werden. 9.2 Subsumtion Der Tatbestand ist angesichts des Beweisergebnisses zweifellos erfüllt. C.________ ist des einfachen Raubes schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 10. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- 43 fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzes- vergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewe- gungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Bezie- hungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKE- MEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Die Vorfälle vom 23. August 2016 und 12. Oktober 2016 ereigneten sich beide vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beur- teilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für die Be- schuldigten nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 11. Strafzumessung bei A.________ 11.1 Allgemeines A.________ wird wegen qualifizierten Raubes, Hausfriedensbruchs und Sachbe- schädigung schuldig gesprochen. Es liegt damit Deliktsmehrheit vor. Daher sind zuerst die hypothetische Strafe und die Strafart für die einzelnen Delikte zu be- stimmen. Bei Gleichheit der Strafarten ist die Strafe für die schwerste Tat zu aspe- rieren (Art. 49 Abs. 1 StGB). 11.2 Strafe für den Raub vom 12. Oktober 2016 11.2.1 Strafrahmen Der Strafrahmen beträgt für den qualifizierten Raub Freiheitsstrafe zwischen 2 und 20 Jahren (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieses Rahmens ist die ver- schuldensangemessene Strafe zu situieren. Dabei ist zu beachten, dass die Um- stände, die zur Festlegung der qualifizierten Tatbestandes geführt haben (d.h. der Waffeneinsatz), im nunmehr erhöhten Strafrahmen nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. 44 11.2.2 Tatkomponenten Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: Von Art. 140 StGB werden die Rechtsgüter des Vermögens und der persönlichen Frei- heit, darunter insbesondere die körperliche und psychische Integrität des Opfers, geschützt. Beim Raub in L.________ fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Be- schuldigten das Opfer in seiner engsten Privatsphäre und deshalb völlig überra- schend (quasi aus dem Schlaf heraus) angriffen. Die Gefährdung der körperlichen Integrität war zwar wegen der Waffeneinsätze erhöht, was aber bereits bei der Feststellung der Qualifikation berücksichtigt wurde. Eine besonders hohe Gefähr- dung oder gar eine Verletzung ist nicht nachgewiesen, was z.B. dann der Fall wäre, wenn ein besonders gefährliches, weil scharf geschliffenes und sehr spitziges und schweres Messer verwendet worden wäre. Innerhalb des qualifizierten Strafrah- mens und im Vergleich mit andern solchen Delikten war der Gewalteinsatz bezüg- lich Dauer und Intensität und Folgen durchschnittlich, was sich neutral auswirkt. Die Höhe der Beute ist mit CHF 624.00 zwar nichts besonders hoch, allerdings war der Wille der Täter auf einen möglichst hohen Betrag gerichtet, weshalb sich dieser Umstand neutral auswirkt. Verwerflichkeit des Handelns: Das organisierte Zusammenwirken der Mittäter wirkt straferhöhend. Die Täter gingen in Überzahl gegen eine einzelne Person vor und arbeiten arbeitsteilig zusammen, um den Erfolg des Delikts zu begünstigen: während der eine E.________ bewachte, durchsuchte der andere die Wohnung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Tat inklusive Messereinsatz geplant war: Die Mittäter suchten gezielt die Konfrontation mit E.________, klopften bei ihm an der Haustüre und hielten ihre Messer von Beginn weg einsatzbereit. In Fussdistanz stand zudem ein Fluchtauto mit separatem Chauffeur und einem weiteren Mann bereit. Das zeugt von guter Organisation; von einer spontanen Begehung kann kei- ne Rede sein. Schliesslich ist bemerkenswert, dass die Täter den Raub am helllich- ten Tag mitten in einem ländlichen Dorf begingen, als sich Zeugen (die polizeilich befragten W.________ und X.________, pag. 688 ff.) in unmittelbarer Nähe des Tatorts befanden. Sie gingen damit kühn vor und riskierten eine Konfrontation mit Unbeteiligten. Was den Tatbeitrag von A.________ im Speziellen betrifft, hatte er beim Überfall zwar nicht die Leaderrolle, trug aber selber zur Aggressionserhöhung und damit auch zur möglichen Eskalation bei, indem er selber ein Messer dabei hatte und zu- dem dem Opfer zwei Ohrfeigen verabreichte, nachdem dieses behauptet hatte, nicht mehr Geld oder Wertsachen zu besitzen. Willensrichtung und Beweggründe: Die Täter handelten direktvorsätzlich und mit der Absicht auf persönliche Bereicherung, was sich neutral auswirkt. Vermeidbarkeit: Die Fähigkeit, die Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu vermeiden, war voll erhalten und gibt keinen Anlass zu einer Korrek- tur der Einschätzung des Verschuldens. 45 11.2.3 Bewertung des Verschuldens Das Verschulden von A.________ ist innerhalb des Strafrahmens zwischen 2 und 20 Jahren noch im leichten Bereich anzusiedeln. Dem entspricht mit Blick auf den Strafrahmen einerseits und die bisherige Praxis der Strafzumessung in solchen Fällen, die nur in aussergewöhnlichen seltenen Fällen 10 Jahre übersteigt, eine Strafe im Bereich zwischen 3 – 4 Jahren, wobei der Umstand, dass A.________ nicht aktiv zum hauptsächlichen Qualifikationsumstand beitrug, zu eine Minderung in den Bereich von ca. 42 Monaten Freiheitsstrafe als Tatverschuldensstrafe führt. Folgende Überlegung mag dies verdeutlichen: Ein leichtestmöglicher Fall eines Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit müsste aus einer minimalin- vasiven und kurzen Einwirkung auf das Opfer bestehen (Bsp. nachts in abgelege- nen Gelände eine geladene, aber gesicherte Schusswaffe auf das zufällig vorbei- gehende Opfer richten), auf eine wenig grosse Beute gerichtet sein und allein und spontan durchgeführt werden, ohne dass dem Opfer weitere Verletzungen ange- droht werden oder das Opfer überhaupt verletzt oder geschlagen wird. Dafür wäre beim nicht geständigen Täter eine Strafe von ca. 3 Jahren Freiheitsstrafe auszu- sprechen. Wäre der Täter von Anfang an geständig und würde grosse Schritte zur Widergutmachung des Unrechts unternommen haben (z.B. Teilrückzahlung des Schadens, echte Entschuldigung beim Opfer etc.), könnte ihm aus Reue und Ge- ständnis ein Rabatt von ca. einem Drittel gewährt werden, womit die Minimalstrafe im Strafrahmen erreicht wäre. 11.2.4 Strafart Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass unabhängig von den Täterkomponen- ten für den Raub nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. 11.3 Strafe für die übrigen Delikte 11.3.1 Tatkomponenten Bezüglich der Strafe für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zu Strafen von 15 bzw. 40 Strafeinheiten kommt (pag. 1895). 11.3.2 Strafart Bei der Wahl der Strafart hat sich die Vorinstanz auf den sachlichen Zusammen- hang zum Raub berufen und für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs eben- falls eine Freiheitsstrafe vorgesehen. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid BGE 144 IV 217 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter An- wendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Gleichzeitig bestätigte es grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3), so wenn - unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen 46 von Art. 41 StGB - bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird, oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftren- nen und für sich allein beurteilen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E 1.2.2). Nach diesem Grundsatzentscheid bekräftigte das Bundesgericht in Folgeentscheiden teilweise die Zulässigkeit der genannten Ausnahmen von der konkreten Methode (Urteile des Bundesgerichts 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E 1.2.2), hielt teilweise aber auch fest, Art. 49 Abs. 1 StGB sehe keine ent- sprechenden Ausnahmen vor (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 sowie Urteil des Bundes- gerichts 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.1.2). Vorliegend sind die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch ohne Zweifel zeitlich und sachlich derart eng mit dem qualifizierten Raub verknüpft, dass sich die Delikte nicht sinnvoll auftrennen lassen, weshalb für diese im Sinne der genannten Ausnahme von der konkreten Methode ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Doch selbst bei Anwendung der konkreten Methode kommt nach dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Strafart in Betracht. Die mit Urteil der regio- nalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau ausgefällte Geldstrafe von im- merhin 170 Tagessätzen vermochte bei A.________ angesichts des vorliegend zu beurteilenden einschlägigen Rückfalls offensichtlich keinerlei abschreckende Wir- kung zu entfalten. Hinzu kommen die in E. 11.5 erwähnten weiteren Vorfälle, bei denen A.________ seine Beteiligung eingestand, wobei der Kammer insbesondere der Vorwurf wegen häuslicher Gewalt ins Auge springt, der weniger als ein Jahr zurückliegt. Die Kammer erachtet eine Geldstrafe daher als ungeeignet, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vielmehr erscheint eine Freiheitsstrafe auch für die Nebendelikte als einzig geeignete Strafart. Damit ist die Strafe für die Sachbeschädigung auf 15 Tage Freiheitsstrafe und für den Hausfriedensbruch auf 40 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 11.4 Gesamtstrafe Nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe für den Raub asperierend um 1 Monat Frei- heitsstrafe zu erhöhen. Damit beträgt die Gesamtstrafe für A.________ 43 Monate Freiheitsstrafe. 11.5 Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Begründung verwiesen werden (pag. 1898). Aktuell neu ist heute zu erwähnen, dass A.________ mittlerweile nach AH.________ zog, wo er derzeit mit seiner Partnerin zusammenlebt. Als Freizeit- beschäftigung gibt er Kochen, Sport, Familie, Einkaufen und Putzen an. Er verfügt über kein Vermögen und wird von der Y.________ [religiöse Organisation] mit mo- 47 natlich CHF 280.00 unterstütz. Die Wohnungsmiete wird durch den Sozialdienst Z.________ (Anteil Partnerin) und durch die Y.________ [religiöse Organisation] (Anteil A.________) bezahlt (pag. 2145). Dies alles wirkt sich neutral auf die Strafe aus. Das Verhalten von A.________ nach der Tat und im Strafverfahren war einerseits geprägt von seinem grundsätzlichen Geständnis, das letztlich dazu führte, dass sein Mittäter C.________ ermittelt und damit auch der Raubüberfall z.N. von M.________ aufgeklärt werden konnte. Auch wenn das Geständnis teilweise be- schönigend ausfiel (wollte das Messer in der Wohnung immer eingeklappt im Sack getragen haben, was nach Angaben des Opfers gerade nicht zutrifft), wirkt sich dies deutlich mindernd auf die Strafe aus. Das gleiche gilt für die Bemühungen von A.________, sich zu bessern und sein Leben in den Griff zu bekommen. So habe er gemäss dem Bericht von med. pract. H.________ vom 17. Juli 2019 (pag. 2160 f.) insgesamt 53 Sitzungen einer störungs- und deliktsorientierten Therapie besucht und erfolgreich das Training so- zialer Fertigkeiten (Reasoning & Rehabilitation 2; Gruppenprogramm) abgeschlos- sen. Er sei freiwillig und motiviert zu den Therapiesitzungen erschienen und habe sich gleich zu Beginn der Behandlung intensiv mit seinen kriminogenen Faktoren (z.B. geringe Frustrationstoleranz und Alkoholproblematik) auseinandergesetzt. Zudem habe er seinen Lebenswandel verändert und sei familienorientiert gewor- den. Ihm sei der Aufbau einer stabilen Lebensgrundlage für seine Familie sehr wichtig. A.________ sei zwar nach wie vor auf ein unterstützendes Setting ange- wiesen. Allerdings habe sich seine Stabilität verbessert, weshalb die Therapiesit- zungen hätten ausgedünnt werden können. In den Monaten vor der Berichterstat- tung sei A.________ etwas unzuverlässig geworden, was die Termineinhaltung anbelange. Allerdings sei er geschwächt gewesen aufgrund des Ramadans und vor kurzem Vater geworden. Ansonsten sei A.________ in der Regel gut erreichbar und zuverlässig gewesen. Auch gemäss dem Verlaufsbericht Bewährungshilfe vom 18. Juli 2019 (pag. 2134 ff.) habe festgestellt werden können, dass die Lebensbereiche von A.________ aktuell als stabil angesehen werden könnten. Er thematisiere in den zu einem grossen Teil freiwilligen Gesprächen verschiedene alltägliche und seine In- tegration in die Schweiz betreffende Themen. Dabei gehe es beispielsweise um die Rolle von Mann und Frau, die schriftliche Kommunikation mit dem Zivilstandesamt oder seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Sozialdienst. Er frage um Rat, bringe seine Argumente in die Diskussion ein und weise wiederholt darauf hin, dass er in der Schweiz noch viel lernen könne. Weitere Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe und eine Weiterführung der Therapie könnten auch zukünftig als stabilisierende Faktoren gewertet werden. Die Bereitschaft zur freiwilligen Zusam- menarbeit gebe einen Hinweis darauf, dass A.________ zukünftig deliktsfrei leben wolle. Er habe sich an die vereinbarten Termine gehalten, die im letzten Jahr mo- natlich stattgefunden hätten. Falls er einen Termin nicht habe einhalten können, so habe er dies in den meisten Fällen frühzeitig gemeldet. Er sei stets ausgesprochen höflich gewesen. Er habe erhöhten Stress und Herausforderungen in Zusammen- hang mit der Arbeitssuche und Sorgen bezüglich der bevorstehenden Berufungs- 48 verhandlung während den Gesprächen auf Nachfrage thematisieren können. Dies stelle einen klaren Forstschritt dar. Im Weiteren zeigte A.________ seine Bereitschaft, den durch ihn verursachten Schaden zu ersetzen (pag. 2316 Z. 97 f.) und entschuldigte sich anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bei allen Betroffenen (pag. 2340). All diese Umstände wirken sich strafmindernd aus. Dagegen erliess die Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau am 11. Au- gust 2016 gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Nötigung, Raufhandels und einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und bestrafte ihn mit ei- ner bedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren. Dieses Verfahren verfehlte seine Wirkung vollkommen, beging er doch bereits sie- ben Monate nach dem Vorfall bzw. zwei Monate nach dem ergangenen Strafbefehl den hier zu beurteilenden qualifizierten Raub. Dabei ist nicht zu verkennen, dass A.________ auch im ersten Fall ein Klappmesser zum Einsatz brachte und damit seinem Widersacher zwei Messerstiche beibrachte. Er befindet sich deshalb im Rückfall, der zeitlich und sachlich einschlägig ist. Dies wirkt sich deutlich erhöhend aus. Des Weiteren liess sich A.________ schon am 18. September 2016 in Bern (Ver- fahren BM 16 38267, pag. 2164 ff.) und am 12. August 2017 in Thun (Verfahren O 17 9151, pag. 2248 ff.) erneut in umfassende Raufhändel ein, bei denen er nach den bisherigen Akten eine aktive Rolle führte. Beide Verfahren sind in Bern (Unter- suchung wegen einfacher Körperverletzung) und Thun (Untersuchung wegen An- griffs) bei der Staatsanwaltschaft hängig und werden nächstens beurteilt bzw. zu Anklage gebracht. Bezüglich des Vorfalls vom 18. September 2016 in Bern hat A.________ seine Beteiligung eingestanden (pag. 2213 Z. 51 ff.), bezüglich des Vorfalls vom 12. August 2017 in Thun bestreitet er, involviert gewesen zu sein (pag. 2275 Z. 180). In der Zeit vom 27. bis 29. September 2016 kam es ferner zu drei weiteren Vorfällen, bei denen A.________ einfache Körperverletzung, Ver- leumdung, Beschimpfung etc. vorgeworfen wird. Die einfache Körperverletzung und die Beschimpfungen gab A.________ zu (pag. 2027 [CD] S. 86 ff.). Das Ver- fahren endete schliesslich mit einem Vergleich (pag. 2309 Z. 225 f.). Am 20. Okto- ber 2018 ging bei der Kantonspolizei Thurgau eine Meldung wegen häuslicher Ge- walt ein, da A.________ angeblich seine Partnerin geschlagen habe. A.________ bestreitet dies. Er habe seine Freundin nur gestossen bzw. gepackt oder «ge- schüpft» (pag. 2027 S. 315 ff.; pag. 2305 Z. 46; pag. 2309 Z. 235), worauf diese die Polizei verständigt habe. Als die Polizei eintraf, war die Geschädigte in einem Zim- mer am Weinen und A.________ laut am Schimpfen und sehr aufbrausend (pag. 2027 S. 318). Gegenüber der Polizei wiederholte A.________ mehrfach, dass in der Beziehung zwischen ihm und seiner Partnerin er der Mann sei (pag. 2027 S. 326; pag. 2309 Z. 235 ff.). Auslöser der Auseinandersetzung war of- fenbar, dass seine Partnerin ihm am Abend zuvor auf «WhatsApp» nicht mehr ge- antwortet hatte. A.________ kontaktierte daraufhin mehrfach die Mutter und Schwester seiner Partnerin und suchte sie bei ihr zu Hause auf (pag. 2027 S. 320; pag. 2309 Z. 240 ff.). 49 Für all diese Verfahren gilt für A.________ die Unschuldsvermutung, weshalb ihm keine straferhöhenden Rückfälle angerechnet werden können. Unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung muss jedoch das Verhalten, das er eingestanden hat (insbesondere Schlagen ins Gesicht [pag. 2213 Z. 72 f.], einfache Körperverletzung [pag. 2027 S. 89], Stossen seiner Partnerin [pag. 2309 Z. 235]), negativ ins Ge- wicht fallen. Die übrigen Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Der Geständnisrabatt, die Schadensdeckung sowie die 53 Therapiesitzungen, alles insgesamt deutlich mindernd wirkende Täterkomponenten, werden zu einem er- heblichen Teil wieder vom flagranten und einschlägigen Rückfall sowie seinem ein- gestandenen Verhalten während der genannten Vorfälle egalisiert. Eine Gesamts- trafe in der Grössenordnung von 36 Monaten Freiheitsstrafe ist angemessen. 11.6 Teilbedingter Strafvollzug Mit Blick auf die Berichte von pract. med. H.________ und der BVD liegt bei A.________ eine günstige Prognose vor. Allerdings waren der Vorinstanz die zu- sätzlichen nunmehr im Strafregister verzeichneten Verfahren nicht bekannt. Daraus ergibt sich, dass A.________ am 12. August 2017, also ca. 4 Monate nach Entlas- sung aus der Untersuchungshaft, wieder in eine Schlägerei verwickelt war (Dossier O 17 9151). Dort wird er belastet, mit einer Fahrradkette auf eine Person einge- schlagen zu haben, was er bestreitet. Deshalb darf dieses neue Verfahren nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden. Eingestanden hat A.________ jedoch, am 18. September 2016 jemanden geschlagen, am 29. September 2016 jemanden am Körper verletzt und am 20. Oktober 2018 seine Ehefrau gestossen zu haben (siehe oben, E. 11.5). Dazu kommt die Anwendung der Mischrechnung, indem der bedingte Vollzug der Geldstrafe vom 11. August 2016 widerrufen wird (zum Widerrufsverfahren siehe Ziff. V). Die Bestimmung des bedingten/unbedingten Teils der Strafe ist nach dem ver- schulden (leicht – mittel – schwer) und der Prognose (sehr gut – günstig – nicht ungünstig) vorzunehmen. Das Verschulden von A.________ ist leicht, die Progno- se nicht ungünstig. Maximal 18 Monate und minimal 6 Monate der Strafe dürfen unbedingt ausfallen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Damit sind 12 Monate zu vollziehen und 24 Monate mit einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Wei- sungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Vorliegend scheint es zweckmässig, längs- tens während der Dauer der Probezeit, mindestens aber solange therapeutisch in- diziert, die begonnene ambulante Therapie bei med. pract. H.________, AA.________, oder bei einer anderen geeigneten Fachperson weiterzuführen. 11.7 Konkretes Strafmass A.________ ist deshalb zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 50 Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten ist der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Die ausgestan- dene Untersuchungshaft von 111 Tagen und Sicherheitshaft von 36 Tagen ist auf den zu vollziehenden Teil anzurechnen. Die am 3. April 2017 angeordneten Er- satzmassnahmen (Verpflichtung, bei Eltern zu wohnen, Arbeitsintegrationspro- gramm, Bewährungshilfe, ambulante Therapie bei med. pract. H.________, AA.________) sind im Umfang von 9 Tagen anzurechnen. Des Weiteren wird A.________ die Weisung erteilt, längstens während der Dauer der Probezeit, mindestens aber solange therapeutisch indiziert, die begonnene ambulante Therapie bei med. pract. H.________, AA.________, oder einer ande- ren geeigneten Fachperson weiterzuführen. 12. Strafzumessung bei C.________ 12.1 Allgemeines C.________ wird wegen mehrfachen Raubes, Hausfriedensbruchs und Sachbe- schädigung schuldig gesprochen. Es liegt damit Deliktsmehrheit vor. Daher sind zuerst die hypothetische Strafe und die Strafart für die einzelnen Delikte zu be- stimmen. Bei Gleichheit der Strafarten ist die Strafe für die schwerste Tat zu aspe- rieren (Art. 49 Abs. 1 StGB). 12.2 Strafe für den qualifizierten Raub vom 12. Oktober 2016 12.2.1 Zum Strafrahmen Es kann auf E. 11.2.1 oben verwiesen werden. 12.2.2 Tatkomponenten Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: betreffend, kann auf die Ausführungen zu A.________ (vorne E. 12.2.2) verwiesen werden. Verwerflichkeit des Handelns: Wie bei A.________ wirkt hier das organisierte Zu- sammenwirken erhöhend. Im Unterschied zu A.________ war C.________ aber der Wortführer, hatte den Lead beim Überfall und überhaupt die Initiative dazu. Er war es, der E.________ derart aggressiv mit dem Messer angriff, dass der Raub als qualifiziert angesehen werden muss. Das wirkt sich erhöhend aus. Willensrichtung und Beweggründe: Die Täter handelten direktvorsätzlich und mit der Absicht auf persönliche Bereicherung, was sich neutral auswirkt. Vermeidbarkeit: Die Fähigkeit, die Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu vermeiden, war voll erhalten und gibt keinen Anlass zu einer Korrek- tur der Einschätzung des Verschuldens. 12.2.3 Bewertung des Verschuldens Das Verschulden von C.________ innerhalb des Strafrahmens zwischen 2 und 20 Jahren auch noch im leichten Bereich anzusiedeln. Angesichts des persönlichen 51 Tatbeitrags von C.________ entspricht dies mit Blick auf den Strafrahmen und die bisherige Praxis der Strafzumessung in solchen Fällen einer Strafe von 48 Mona- ten Freiheitsstrafe. 12.2.4 Strafart Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass unabhängig von den Täterkomponen- ten für den Raub nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. 12.2.5 Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die zutreffenden Er- wägungen in der erstinstanzlichen Begründung verwiesen werden (pag. 1896 f.). Dies alles wirkt sich neutral auf die Strafe aus. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: C.________ weilte seit seiner Ver- haftung in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und im vorzeitigen Strafvollzug. Insgesamt weilte er in drei verschiedenen Justizvollzugsanstalten: dem Regional- gefängnis Thun (siehe Bericht vom 5. November 2017, pag. 1310 ff.), dem Regio- nalgefängnis AG.________ (siehe Berichte vom 7. November 2017 und 30. April 2018, pag. 1317 f. und 2030 f.) und der Justizvollzugsanstalt Thorberg (siehe Be- richt vom 25. Juli 2019, pag. 2156 ff.). Die jeweiligen Vollzugsberichte enthalten durchaus positive Ansätze zu C.________. So wird beispielsweise sein Verhalten als «anständig und angepasst» (pag. 2030) bzw. «generell freundlich und respekt- voll» (pag. 2156) oder «vorbildlich» (pag. 2158) beschrieben und die die Qualität seiner Arbeit sei «gut» (pag. 2030) bzw. «über dem Durchschnitt» (pag. 2157). Die positiven Berichte werden jedoch durch mehrere Disziplinarverstösse getrübt. In Thorberg baute sich C.________ eine Steinschleuder (pag. 2156). In AG.________ wurde er beim Drogenkonsum erwischt (pag. 2030). In Thun verursachte er mehre- re Sachbeschädigungen und versuchte, selber Alkohol herzustellen. Die Akten ge- ben namentlich überfolgende Vorfälle Auskunft (pag. 1312): [AK.________] machte mich vor dem retour Spazieren darauf aufmerksam, dass in der Zelle 10.035 ein Holzstuhl demoliert unter dem Bett versteckt sei. Ich ging daraufhin kurz in die Zelle um den Stuhl zu entfernen, bevor die Insassen vom Spazieren re- tour kamen. Als ich den Stuhl aus der Zelle nahm, machte ich kurz eine kleine Sichtkontrolle, nebst der Unordnung und genauerem Hinsehen fand ich bei Hr. AB.________ und Hr. C.________ auf dem Korpus unter den Kleidern diverse Schrauben, Arretierbügel, Feder und Schloss vom Bett. Beim Fenster gibt es Anzeichen, dass versucht wurde, dieses mit Gewalt aufzuhebeln. Das Velo, das auf der Zelle ist, diente wahrscheinlich als Hebel (Lenker). Bei der Metall Abdeckplatte zur Bibliothek wurde Silikonfuge rausgerissen. Bei der Deckenlampe fehlte eine Schraube sowie Me- tallbügel der Abdeckung. […] und (pag. 1316): 03.05.17 Bei der Wäscherückgabe durch AC.________. Wurde bei der genannten EP in der Zelle ein Becher mit eingelegtem Brot zur Herstellung eines nicht bewilligten Getränks festgestellt. AC.________. Un- ter Anwesenheit von Werkmeister und dem Schreibenden wurde Herr C.________ mit diesem Fund 52 konfrontiert und ihn bei wiederholtem Produzieren eines solchen oder ähnlichen Getränks die Arbeit, welche er seit dem 20.04.2017 nachgeht, entzieht. Er war anständig und geständig und versprach uns, dies nicht mehr zu machen. 27.06.17 Wegen den jüngsten Vorkommnissen, div. Sachbeschädigungen, darunter auch Material aus der Bi- bliothek, wird Herr C.________ bis auf weiteres die Nutzung der Bibliothek verwehrt. Zudem wird er bis auf weiteres aus der Liste der Auxilia-Sprachschule gestrichen. 01.08.17 Beim Entfernen des Kehrrichts der Zelle [Zellennummer] (da keine Zellenreinigung aufgrund 1. Au- gust) fand ich beim Abfalleimer, versteckt unter dem Abfallsack, zwei Flaschen mit selbst hergestellter Flüssigkeit. Die beiden Flaschen waren nebst der Flüssigkeit mit einem grossen Teil Brot und Obst gefüllt. So versuchten die Insassen Alkohol herzustellen. Als ich die Insassen C.________, H.A. und M. darauf ansprach, taten alle so, als ob sie nicht wüssten, woher diese Flaschen stammen. 25.08.17 In der Nacht wurden er und seine 2 Kollegen aus der Mehrfachzelle wegen Ruhestörung verwarnt. Da Herr C.________ seit seinem Eintritt mehrmals negativ aufgefallen ist, habe ich angeordnet, dass er in eine Einzelzelle einer anderen Abteilung verlegt wird. Sodann wird C.________ zwar tatsächlich wie von der Verteidigung behauptet eine überdurchschnittliche Arbeitsqualität attestiert. Gleichzeitig wird aber auch festge- halten, dass sein Arbeitstempo noch nicht auf dem gleichen Niveau ist (pag. 2157). Insgesamt fällt sein Verhalten während des Strafvollzugs aufgrund dieser Umstän- de neutral ins Gewicht. C.________ bestritt des Weiteren ein Jahr lang in sieben Befragungen, ein Messer beim Raub in L.________ dabei gehabt zu haben, um dies dann anlässlich der Hauptverhandlung am Rande zuzugeben. Wirkliche Reue sieht anders aus, dafür kann es keinen Geständnisrabatt mehr geben. Immerhin hat sich C.________ bei E.________ entschuldigt und diesen für den angerichteten Schaden entschädigt, was sich strafmindernd auswirkt. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit leicht strafmindernd aus. 12.2.6 Strafe für den Raub vom 12. Oktober 2016 Damit reduziert sich die Strafe von 48 um 3 auf 45 Monate Freiheitsstrafe. 12.3 Strafe für den Raub vom 23. August 2016 12.3.1 Allgemeines Der Strafrahmen für den einfachen Raub beträgt mindestens 180 Tagessätze Geldstrafe oder 6 Monate bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 1 aStGB). 12.3.2 Tatkomponenten Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: Auch hier wirkt sich das nächtliche Eindringen in das Schafzimmer des Opfers durch das 53 Fenster erhöhend aus. Die Beute war nicht gross (ca. CHF 500.00), aber der Dieb- stahlswille auf möglichst hohe Beträge gerichtet, was sich neutral auswirkt. Verwerflichkeit des Handelns: Die Täter erscheinen zu Dritt im Schlafzimmer des Opfers und überraschten es im Schlaf, was sich erhöhend auswirkt. Demgegenü- ber ist die gewalttätige Einwirkung auf das Opfer eher neutral einzuschätzen (höchstens leichte Körperverletzung). Immerhin wurde dem Opfer aber die Nase gebrochen, was sich C.________ anrechnen lassen muss. Ein spezieller Tatbeitrag von C.________ kann nicht ausgemacht werden. Willensrichtung und Beweggründe: wirken sich ebenfalls neutral aus. Vermeidbarkeit: Die Fähigkeit, die Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu vermeiden, war voll erhalten und gibt keinen Anlass zu einer Korrek- tur der Einschätzung des Verschuldens. 12.3.3 Bewertung des Verschuldens Das Verschulden von C.________ innerhalb des Strafrahmens zwischen 6 Mona- ten und 10 Jahren bewegt sich im leichten bis mittleren Bereich. Mit Blick auf Straf- rahmen und Praxis der Strafzumessung in solchen Fällen ergibt sich eine Ver- schuldensstrafe von ca. 20 Monaten Freiheitsstrafe. 12.3.4 Täterkomponenten Es kann auf die obigen Erwägungen zu den Täterkomponenten verwiesen werden. Im Unterschied zum Fall L.________ bestreitet C.________ die Tat in Bern vollum- fänglich, entschuldigte sich beim Opfer nicht und leistete keinen Schadenersatz. Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus. 12.3.5 Strafe für den Raub vom 23. August 2016 Die Kammer hält eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten für angemessen. Davon sind 13 Monate zur Einsatzstrafe von 45 Monaten für den Raub in L.________ vom 12. Oktober 2016 zu asperieren, was eine Strafe von 58 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 12.4 Strafe für die übrigen Delikte Zu asperieren wären nunmehr noch die Strafen für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch. Die Kammer liegt jedoch bei ihrer Strafzumessung nach Be- wertung der Schuldsprüche wegen der beiden Raubdelikte bereits höher als die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 55 Monaten. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbots erübrigen sich daher weitergehende Ausführungen und es ist eine Freiheitsstrafe von 55 Monaten auszufällen 12.5 Konkretes Strafmass C.________ ist deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 55 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 377 Tagen (20. De- 54 zember 2016 – 31. Dezember 2017) zu verurteilen. Zudem ist festzustellen, dass C.________ die Strafe am 1. Januar 2018 vorzeitig angetreten hat (pag. 2029). V. Widerrufsverfahren A.________ Die Vorinstanz verkennt die Mischrechnungspraxis: Die nicht ungünstige Prognose für den (teil)bedingten Vollzug wird u.a. gerade damit begründet, dass das frühere Urteil widerrufen wird (wie im von der Vorinstanz erwähnten Fall SK 14 3 vom 12. August 2014). Das hat die Vorinstanz nicht gemacht. Dies ist entsprechend zu korrigieren. Der A.________ mit Strafbefehl vom 11. August 2016 gewährte bedingte Strafvoll- zug für die Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.00 ist deshalb zu widerru- fen. VI. Landesverweisung 13. Obligatorische Landesverweisung Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Raubes (Art. 140 StGB) verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe, für eine Dauer von fünf bis fünfzehn Jahren aus der Schweiz (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Die Landesverweisung greift dabei nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter, sondern muss bei sämtlichen Täterschafts- und Teil- nahmeformen ausgesprochen werden sowie unabhängig davon, ob es beim Ver- such geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien re- spektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerte Verhältnismässig- keitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019). Das Gesetz definiert weder, was unter einem persönlichen Härtefall zu verstehen ist noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung über die Zulassung, den 55 Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländern (VZAE; SR 142.020). Dem- gemäss ist insbesondere die Integration des Gesuchstellers, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller, die Familienverhältnis- se, der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie der Willen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Ge- sundheitszustand sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftss- taat zu berücksichtigen. Da die Auflistung in Art. 31 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die Wiedereingliederungsaussichten des Verurteilten mit einzubezie- hen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB be- gangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Wei- teren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilli- gung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall von schweren oder wiederholten Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz gebo- renen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu berücksichtigen sind dabei die Intensität der Bindungen des Aus- länders an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungsland (BGE 144 IV 332 E. 3). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber Ausnah- men von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv regeln und das richterli- che Ermessen im Einzelfall so weit wie möglich einschränken wollte (BGE 144 IV 332 E. 3). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung strenger ist als die bisherige Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregimes. Das Bundesge- richt ist daher nach einer ersten Stellungnahme dem parlamentarischen Willen ge- folgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restriktive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Das Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahme- fall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht ist folglich zu beachten, dass mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 – 6 BV und Art. 66a ff. StGB eine Verschärfung der bestehenden Ordnung beabsichtigt wurde (BGE 144 IV 332 E. 3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der 56 Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK ge- schützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemein- schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhält- nisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder - verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öf- fentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbege- hung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Her- kunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeenden- den Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Um- stände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässig- keitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3). 14. Landesverweisung bei A.________ 14.1 Argumentation der Vorinstanz Die Vorinstanz kam in Bezug auf A.________ zu folgender Gesamtbetrachtung (pag. 1913 f.): A.________ ist erst seit kurzer Zeit in der Schweiz. Es kann entgegen den Ausführungen der Vertei- digung nicht von einer tiefen Verwurzelung gesprochen werden. Zwar spricht A.________ bereits nach dieser kurzen Zeit sehr gut Deutsch, hat es jedoch nicht geschafft, vom Staat unabhängig zu le- ben bzw. deliktsfrei in der Schweiz zu leben. Der Umstand, dass seine Eltern und Geschwister in der Schweiz leben, fällt insofern ins Gewicht, als dass sie die Schweiz nach Beendigung des Bürgerkriegs voraussichtlich auch verlassen müssten. Den Hinweis, dass A.________ hier einer Arbeit nachgehe ist zwar berechtigt. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass dies erst im Rahmen der Ersatzmassnah- men, d.h. erst seit kurzer Zeit den Tatsachen entspricht. Die schwierigen Verhältnisse im Heimatland, wo Bürgerkrieg herrscht, sind wie bereits erwähnt, im Rahmen des Vollzuges zu berücksichtigen und führen nicht automatisch zur Anwendung der Härte- fallklausel. 57 Insgesamt geht das Gericht deshalb davon aus, dass die Landesverweisung für A.________ nicht zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, als dass das Verlassen der Schweiz eine nicht hin- nehmbare Härte darstellen würde. A.________ hat mehrere Jahre in Syrien gelebt, spricht die Spra- che und kennt die dortige Kultur. Eine Ausschaffung von A.________ führt nicht zu Entwurzelung, wie bei einem in der Schweiz geborenen Ausländer der Fall wäre. Eine Gegenüberstellung der öffentli- chen und privaten Interessen entfällt folglich. Das Überwiegen des öffentlichen Interesses wäre aber nach Ansicht des Gerichts, auch bei Annahme eines Härtefalls, zu bejahen, da das Verschulden der von A.________ ab dem 01.10.2016 begange- nen Delikte (qualifizierter Raub, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) - während laufender Probezeit - als eher hoch zu werten ist und von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen ist. Zwar ging das Gericht vorliegend von einer nicht ungünstigen Legalprognose aus und gewährte A.________ den teilbedingten Strafvollzug, doch bestehen auch gewisse Bedenken, weshalb die Probezeit auf drei Jahre angesetzt wurde. Nach wie vor ist demnach das öffentliche Interesse, die Schweiz vor weiteren Straftaten durch A.________ zu schützen, gross. 14.2 Argumentation der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ machte einen Härtefall geltend. Gemäss dem Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 müsse auch das Verschulden des Ausländers berücksichtigt werden, welches vorliegend gering sei. A.________ habe sich zu- dem gut integriert. Er spreche gut Deutsch, sei an der Schweiz interessiert, disku- tiere mit der Bewährungshilfe über Kulturdifferenzen, habe seine Familie hier sowie auch seine Ehefrau und ein Kind. Er arbeite und sei nicht von der Sozialhilfe ab- hängig. Seine Eingliederungschancen in die Schweiz seien daher positiv zu sehen. Demgegenüber sei eine Wiedereingliederung in Syrien nicht möglich. Er habe dort keine Perspektiven, es herrsche Bürgerkrieg, das Land sei zerstört und die Leute hätten nichts. Wenn die Vorinstanz ausführe, A.________ und seine Familie seien nur vorläufig aufgenommen, so sei das zynisch. Zudem sei ein Verweis vorliegend nicht zielführend: A.________ würde dadurch seinen Aufenthaltsstatus verlieren, könnte aber wegen der momentanen Lage in Syrien nicht ausgeschafft werden, zumal Syrien ohnehin keine Staatsangehörigen aufnehme, die nicht freiwillig zurückkehrten. Im Ergebnis könnte A.________ nicht mehr arbeiten, müsste wieder Sozialhilfe beziehen und würde zu Hause untätig herumsitzen. Er würde wieder in die Illegalität getrieben. Betreffend die Interessenabwägung merkte Rechtsanwalt B.________ an, dass A.________ zum Tatzeitpunkt sehr jung gewesen sei und sich seither zum Positi- ven gewendet habe. Es sei von einer günstigen Prognose auszugehen und er stel- le kein Risiko für die Innere Sicherheit der Schweiz dar. Demgegenüber sei sein In- teresse am Verbleib in der Schweiz sehr hoch. A.________ habe alles getan, was möglich sei, um sich zu bessern. In Syrien hätte er keine Perspektiven, müsste ins Militär und damit in den Tod. Die Leute in Syrien würden Gras essen. In Syrien ha- be A.________ nichts, in der Schweiz habe er alles. 58 14.3 Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AL.________ macht geltend, bei keinem der beiden Beschuldigten sei ein Härtefall gegeben. Die positive Prognose spiele nur im Rahmen der Interes- senabwägung eine Rolle, nicht aber beim Härtefall, da die Landesverweisung an eine vergangene Tat anknüpfe und nicht an die Prognose. Im Übrigen seien die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend. A.________ lebe mit seiner Freundin zu- sammen und habe ein Kind. Von einer Landesverweisung könne jedoch nicht ein- zig deshalb abgesehen werden, weil seit dem Delikt ein Kind gezeugt worden sei. Schliesslich verweist Staatsanwältin AL.________ auf die Renaja-Praxis im Aus- länderrecht. Gemäss BGE 139 I 145 sei einem Ausländer nach bloss kurzer Auf- enthaltsdauer und bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten sei. Wenn diese Praxis bereits früher gegolten habe, so müsse sie nach der Einführung von Art. 66a StGB, mit welchem eine Verschärfung der bisherigen Praxis beabsich- tig gewesen sei, erst recht gelten. Die erstinstanzlich ausgesprochene Landesver- weisung sei daher zu bestätigen. 14.4 Haltung der Kammer 14.4.1 Vorbemerkungen A.________ wird wegen qualifizierten Raubes, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruchs verurteilt. Mit dem Raub hat er ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB begangen, was nach Art. 66a Abs. 2 StGB in der Regel die obligatori- schen Landesverweisung nach sich zieht. Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob bei A.________ allenfalls ein Ausnahmefall gegeben ist, d.h. erstens, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (siehe nachfolgende E. 14.4.2) und zweitens, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interes- sen von A.________ am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (siehe nachfol- gende E. 14.4.3). 14.4.2 Härtefall Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie aufgezeigt in ers- ter Linie anhand der Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, d.h. nach der Integration des Ausländers in die Schweiz, seinen Familienverhältnissen, seinen finanziellen Verhältnissen, der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, seinem Gesund- heitszustand sowie der Möglichkeiten der Wiedereingliederung in seinem Heimat- staat. Zudem sind die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Verurteilten miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2) und es ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). 59 Integration in die Schweiz Zunächst die Integration von A.________ zu beurteilen, worunter namentlich die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung fallen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). In den 5 ½ Jahren, in denen sich A.________ nun in der Schweiz befindet, miss- achtete er mehrfach und teilweise in gravierender Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz. So wurde A.________ am 11. August 2016 wegen Nötigung, Raufhandels und qualifizierter einfacher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Anlass waren Messerstiche im Rahmen einer Schlägerei. Bereits am 18. September 2016 liess er sich in Bern wiederum in einen umfassenden Rauf- handel ein, wie er selber zugibt (pag. 2213 Z. 51 ff.). Er prügelte auf eine andere Person ein und wurde dabei selber verletzt. Das Verfahren ist zurzeit noch hängig (BM 16 38267). In der Zeit vom 27. bis 29. September 2016 kam es ferner zu drei weiteren Vorfällen, bei denen A.________ u.a. einfache Körperverletzung, Ver- leumdung und Beschimpfung vorgeworfen wurde. Die einfache Körperverletzung und die Beschimpfungen gab A.________ zu (pag. 2027 S. 89). Das Verfahren en- dete schliesslich mit einem Vergleich (pag. 2309 Z. 225 f.). Am 12. Oktober 2016 beging A.________ das Anlassdelikt, einen Raub unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 StGB. Die Strafandrohung dieses Delikts beträgt Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren, was ausserordentlich hoch ist. Offensichtlich erachtet der Gesetzgeber Gewaltdelikte als besonders verwerflich (Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3). Die Strafandrohung bei einem qualifizierten Raub ist namentlich höher als diejenige bei einer Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), einer schweren Körperverletzung (Art. 122 aStGB) oder bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Dabei trifft es zwar zu, dass die Kammer das (relative) Verschulden von A.________ innerhalb dieses Strafrahmens als «leicht» beurteilt (siehe oben, E. 11.2.3). Nichtsdestotrotz verur- teilt sie ihn aber zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Sein (absolutes) Ver- schulden wiegt damit wesentlich höher als in fast allen anderen Entscheiden, in denen das Bundesgericht bislang die Zulässigkeit einer Landesverweisung bejahte (vgl. beispielsweise die Urteile des Bundesgerichts 6B_1299/2017 vom 10. April 2018, 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, 6B_1379/2017 vom 25. April 2018, 6B_296/2018 vom 13. Juli 2018, 6B_706/2018 vom 7. August 2018, 6B_612/2018 vom 22. August 2018, 6B_680/2018 vom 19. September 2018, 6B_659/2018 vom 20. September 2018, 6B_861/2018 vom 24. Oktober 2018, 6B_724/2018 vom 30. Oktober 2018, 6B_1027/2018 vom 7. November 2018, 6B_965/2018 vom 15. November 2018, 6B_907/2018 vom 23. November 2018, 6B_1079/2018 vom 14. Dezember 2018, 6B_1117/2018 vom 11. Januar 2019, 6B_1262/2018 vom 29. Januar 2019, 6B_1329/2018 vom 14 Februar 2019, 6B_143/2019 vom 6. März 2019, 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, 6B_704/2019 vom 28. Juni 2019, 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019, 6B_1043/2017 vom 14. August 2018, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, 6B_639/2019 vom 20. August 2019, 6B_814/2019 vom 18. September 2019). So weit ersichtlich, war einzig in den Ur- 60 teilen 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019, 6B_129/2019 vom 28. Mai 2019 und 6B_661/2019 vom 12. September 2019 das (absolute) Verschulden des Auslän- ders grösser als im vorliegenden Fall (es ging um Freiheitsstrafen von 84, 54 und 72 Monaten). Der Kammer ist kein Bundesgerichtsurteil bekannt, in welchem das Verschulden des Ausländers ebenso gross war wie im vorliegenden Fall und trotz- dem von einer Landesverweisung abgesehen wurde. Zudem ist zu beachten, dass A.________ durch seine Tat die Voraussetzungen einer obligatorischen Landes- verweisung gleich mehrfach erfüllte (wenngleich er aufgrund der Konkurrenzen nur wegen Raubs unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit verurteilt wird): So be- ging er mit dem qualifizierten Raub in L.________ ex lege auch einen qualifizierten Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 StGB (Art. 66a Bst. c StGB), einen einfachen Raub nach Art. 140 Ziff. 1 aStGB (Art. 66a Bst. c StGB), einen Diebstahl nach Art. 139 StGB in Verbindung mit Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB (Art. 66a Bst. d StGB) und eine strafbare Vorbereitungshandlung nach Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB (Art. 66a Bst. l StGB). Im vorliegenden Urteil wurde zudem nicht geprüft, ob allenfalls auch die Voraussetzungen für eine Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB erfüllt wären (Art. 66a Abs. 1 Bst. g StGB). Schliesslich ist zu berücksichti- gen, dass es sich beim Anlassdelikt um einen einschlägigen Rückfall handelte: A.________ wurde nur zwei Monate vor der Tat bereits wegen eines anderen Ge- waltdelikts rechtskräftig verurteilt, in dessen Rahmen er einer anderen Person Messerstiche zufügte. Das von A.________ durch das Anlassdelikt verwirklichte Unrecht kann damit keineswegs mehr als gering bezeichnet werden. Im Gegenteil: Er missachtete in eklatanter Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz. Auch die Frage, ob A.________ die Werte der Bundesverfassung respektiert, wirft nicht wenige Fragezeichen auf. Zwar geht aus dem Bericht der BVD vom 18. Juli 2019 hervor, dass A.________ mit seiner Bewährungshilfe verschiedene alltägliche und seine Integration in die Schweiz betreffende Themen besprochen habe, wobei es namentlich um die Rolle von Mann und Frau gegangen sei (pag. 2135). Dieser Bericht wird aber entscheidend durch die Meldung vom 20. Oktober 2018 wegen häuslicher Gewalt getrübt. A.________ gab an, er habe an jenem Abend seine Freundin gestossen bzw. gepackt oder «geschüpft» (pag. 2027 S. 315 ff.; pag. 2305 Z. 46; pag. 2309 Z. 235), worauf sie die Polizei verständigt habe. Als die Polizei eintraf, war die Geschädigte in einem Zimmer am weinen und A.________ laut am schimpfen und sehr aufbrausend (pag. 2027 S. 318). Gegenüber der Poli- zei wiederholte A.________ mehrfach, dass in der Beziehung zwischen ihm und seiner Freundin er der Mann sei (pag. 2027 S. 326; pag. 2309 Z. 235 ff.). Auslöser der Auseinandersetzung war offenbar, dass seine Partnerin ihm zuvor auf «Whats- App» nicht mehr geantwortet hatte. A.________ kontaktierte daraufhin mehrfach die Mutter und die Schwester seiner Partnerin, fuhr zu ihr nach Hause und suchte sie dort auf (pag. 2027 S. 320; pag. 2309 Z. 240 ff.). Es mag nachvollziehbar sein, dass A.________ Trennungsängste verspürte, als seine Partnerin ihm nach einem Streit nicht mehr antwortete. Er legte im Anschluss jedoch ein Verhalten an den Tag, mit dem er seine Partnerin zu kontrollieren versuchte und dadurch ihre per- sönliche Freiheit missachtete (Art. 10 Abs. 2 BV). Zudem impliziert der Ausspruch «Ich bin der Mann in der Beziehung», dass A.________ die Situation mit ver- 61 tauschten Geschlechtern anders sehen würde, was nicht mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung vereinbar ist (Art. 8 Abs. 3 BV). Wenngleich er schliesslich be- streitet, seine Partnerin geschlagen zu haben, so gibt er immerhin zu, gegen sie tätlich vorgegangen zu sein, womit er ihre körperliche Integrität missachtete (Art. 10 Abs. 2 BV). Neben diesem Vorfall zeigt des Weiteren auch das Anlassdelikt, dass A.________ wesentliche Grundwerte der Bundesverfassung nicht respektiert. Durch den begangenen Raub unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit miss- achtete er die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV), den Schutz der Privatsphäre, insbesondere die Achtung der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 BV) und das Recht auf persönliche Freiheit, wobei das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Bewe- gungsfreiheit im Vordergrund steht (Art. 10 Abs. 2 BV). Die körperliche Unversehrt- heit nach Art. 10 Abs. 2 BV missachtete A.________ im Übrigen auch anlässlich der Verfälle vom 11. August 2016, 18. September 2016 und 27. – 29. September 2016. Die sprachlichen Kenntnisse von A.________ sind positiv zu bewerten. Wie sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung selber über- zeugen konnte, spricht er gut Deutsch. Seine Einvernahme konnte vollständig ohne Übersetzung durchgeführt werden, er verstand sämtliche Fragen und konnte ohne Probleme Antwort geben. Demgegenüber ist aus den Akten ersichtlich, dass A.________ mit seiner Familie in der Schweiz Arabisch spricht (pag. 1464 Z. 3). Die Schule hatte A.________ während 10 Jahren in Syrien absolviert, in AG.________ besuchte er das 10. Schuljahr. Weitere Ausbildungen erfolgten nicht. A.________ arbeitet 2 Monate auf dem Bau, absolvierte dann mehrere Praktikas, bevor er sich dem Coiffeurberuf zuwandte und dort verschiedene Arbeitseinsätze leistete. Die Arbeitsverhältnisse mussten allerdings angeblich wegen zu wenig Kundschaft wieder aufgelöst werden. Nach längerem Abwägen verzichtete A.________ vorerst auf eine Lehre. Zurzeit liegt ihm ein Arbeitsvertrag der Coiffeur- firma I.________ in Kirchberg ab 1. Juli 2019 mit einem Arbeitspensum von 60% vor, das er nach Einarbeitungszeit auf 80 % erhöhen kann (siehe zum Ganzen den BVD-Bericht vom 18. Juli 2019, pag. 2134 ff.). Der Lohn beim momentanen Pen- sum von 60 % beträgt CHF 2‘010.00. Das Geld geht direkt zum Sozialdienst der Y.________ [religiöse Organisation] und A.________ erhält davon CHF 600.00 – 650.00 für Essen und Trinken. Seine Frau machte ein Praktikum bei einem Klei- derladen, hörte aber damit auf, als sie schwanger wurde (pag. 2305 Z. 50 ff.). Der Umstand, dass A.________ über eine feste Anstellung verfügt, die er auf ein Pen- sum von 80 % ausdehnen kann, ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Zu beachten ist allerdings, dass er bloss über einen geringen Lohn verfügt, mit dem er neben sich selber unmöglich auch noch seine (arbeitslose) Partnerin und sein neugebore- nes Kind finanziell versorgen kann. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass weder er noch seine Partnerin eine berufliche Ausbildung absolviert haben. A.________ nimmt damit zwar am Wirtschaftsleben teil. Von einer stabilen Integra- tion in die Arbeitswelt kann jedoch keine Rede sein. Vielmehr ist zu befürchten, dass der Staat für einen Grossteil der Kosten von A.________ und seiner Familie aufkommen muss. 62 Insgesamt ist A.________ somit als wenig integriert zu bezeichnen. Zwar verfügt er über gute Sprachkenntnisse und eine feste Anstellung. Diese Umstände vermögen jedoch die eklatante Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die nach wie vor mangelnde Respektierung der Werte der Bundesverfassung sowie seine fehlende stabile Integration in die Arbeitswelt nicht aufzuwiegen. Familienverhältnisse: Des Weiteren sind die Familienverhältnisse von A.________ zu beurteilen (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). A.________ wohnte zusammen mit seiner Familie vorerst in AD.________ und ab 31. Mai 2015 in AE.________. Am 11. Februar – 10. März 2016 zog er alleine nach AF.________, dann wieder zurück nach AE.________ zu den Eltern, ehe er am 4. August 2016 nach U.________ zog. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 2. April 2017 wohnte er als Auflage und Ersatz- massnahme wieder bei den Eltern in AE.________ und zog dann per 16. August 2018 nach AG.________ und am 30. November 2018 nach AH.________. Dort wohnt er zurzeit mit seiner Freundin, mit der er seit Juli 2015 zusammen ist (vgl. Widerrufsakten Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau Einvernahme A.________) und die im Jahr 2016 offenbar 16 Jahre alt wurde und mithin heute 19 Jahre alt sein dürfte. Mit dieser Freundin, eine in der Schweiz geborene Türkin, hat er seit dem 1. Juli 2019 ein Kind (Bericht Kapo pag. 2144 f. und Bericht BVD pag. 2135). Die zivilrechtliche Heirat ist geplant, eine Imam-Heirat sei vollzogen (pag. 2135). Es befinden sich somit seine engsten Familienangehörigen, seine Partnerin sowie sein Kind in der Schweiz. Angesichts des oben erwähnten Vorfalls wegen häusli- cher Gewalt scheint jedoch fraglich, wie stabil die Beziehung zu seiner Partnerin tatsächlich ist. Die Partnerin von A.________ gab in diesem Zusammenhang ge- genüber der Polizei an: «Ich möchte mich von ihm trennen» (pag. 2027 S. 321). Sie gab auch an, dass A.________ sich vor dem Vorfall von ihr getrennt habe (pag. 2027 S. 320). Finanzielle Verhältnisse: Ferner sind die finanziellen Verhältnisse von A.________ zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE). Zu den monatlichen Einkünften aus Arbeitserwerb kann auf die Ausführungen auf S. 62 f. verwiesen werden. Im Betreibungsregister sind Verlustscheine in Höhe von insgesamt CHF 1‘164.75 eingetragen. Neu kom- men die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 14‘165.45 sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00 hinzu. Ausserdem hat er die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ in Höhe von CHF 31‘244.00 (erste Instanz) bzw. CHF 10‘437.90 (obere Instanz) zu bezahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Die finanziellen Verhältnisse von A.________ sind daher als ausgesprochen schlecht zu bezeichnen. Dauer der Anwesenheit in der Schweiz: Des Weiteren ist die Dauer der Anwesenheit von A.________ in der Schweiz zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE). A.________ reiste zusammen mit 63 seinen Eltern und drei Geschwistern sowie weiteren Verwandten am 29. Januar 2014 mit einem Visum für einen Verwandtschaftsbesuch beim Schwager in die Schweiz ein (offenbar aus Ägypten, da die Familie 2012 während ca. 2 Jahren in Ägypten weilte, wo A.________ ca. 1 Jahr als Coiffeur arbeitete, vgl. Widerrufsak- ten Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau, Einvernahme A.________ vom 18. März 2016). Am 5. Februar 2014 ersuchte dieser Schwager den Migrati- onsdienst des Kantons Bern um vorläufige Aufnahme seiner 15 eingereisten An- gehörigen. In der Folge wurden diese mit Verfügung vom 15. April 2014 weggewie- sen, aber weil die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden konnte, vorläufig aufgenommen (pag. 2018 ff.). Asylgründe wurden kein geprüft. A.________ kam also mit 16 ½ Jahren in die Schweiz und lebt hier nun seit ca. 5 ½ Jahren. A.________ ist somit weder hier geboren noch aufgewachsen, hat drei Viertel sei- nes Lebens in Syrien/Ägypten verbracht und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Gesundheitszustand: Ein weiterer zu berücksichtigender Faktor ist der Gesundheitszustand von A.________ (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE). A.________ ist gemäss BVD Berichten grundsätzlich gesund. Er berichte bei den Beratungsgesprächen allerdings in letz- ter Zeit von regelmässig wiederkehrenden Rückenschmerzen ohne medizinisch abgeklärten Hintergrund (pag. 2135). Seit dem 6. April 2017 befindet sich A.________ zudem in forensisch-therapeutischer Behandlung. Bis zum Juli 2019 hätten gemäss dem Bericht von med. pract. H.________ 53 Sitzungen stattgefun- den (pag. 2160). Es gebe keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdungen. Zwar sei A.________ noch auf ein unterstützendes Setting angewiesen (Therapie und Bewährungshilfe), aber seine Autonomie habe sich z.B. dank der Arbeit ver- bessert, weshalb die Therapiestunden auf ein 3-Wochen-Intervall hätten ausge- dünnt werden können (pag. 2161). A.________ ist somit weitgehend als gesund zu beurteilen, was gegen einen schweren persönlichen Härtefall spricht. Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Heimatstaat: Des Weiteren sind die Wiedereingliederungsmöglichkeiten von A.________ in Sy- rien zu beurteilen (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). Gemäss dem SEM droht A.________ in Syrien keine Verfolgung (vgl. pag. 2018 ff.). Er spricht Arabisch, auch mit seiner Familie in der Schweiz (pag. 1464 Z. 3). Zudem wohnt die Familie seiner Mutter in Syrien, wenngleich in (momentan) prekären Verhältnissen. Die Wiedereingliederung von A.________ in Syrien, einem noch vor 10 Jahren verhält- nismässig weit entwickelten Land, scheint somit durchaus möglich. Gerade junge Männer, die in Syrien aufgewachsen sind, können bei einem eventuellen Wieder- aufbau des Landes mithelfen. Grundsätzlich sind sie es, die besser als alle ande- ren wieder zurückkehren können. Neue Perspektiven eröffnen sich für A.________ gegebenenfalls auch daraus, dass er in der Schweiz berufliche Erfahrungen sam- meln und sich schulisch bilden konnte. Es kann sein, dass er in die Armee einge- zogen wird, respektive Probleme erhalten wird, falls er sich weigern würde. Doch 64 ist dieser Aspekt letztlich für männliche Schweizer Bürger im Ansatz nicht anders. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch alleine leben kann, wie er dies bereits von Februar bis März 2016 in AF.________, von August 2016 bis April 2017 in U.________ und von August bis November 2018 in AG.________ tat (siehe oben). Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass eine Reintegration in Syrien möglich er- scheint, falls der Zeitpunkt kommt, dass Syrer in ihr Land zurückkehren können. Einzig dieser Zeitpunkt kann massgebend sein (siehe dazu nachfolgend, E. 14.4.4). Aussichten auf soziale Wiedereingliederung und Rückfallgefahr A.________ besuchte seit dem Anlassdelikt 53 Therapiesitzungen (pag. 2160 f.), zeigte seine Bereitschaft, den durch ihn verursachten Schaden zu ersetzen (pag. 2316 Z. 97 f.) und entschuldigte sich anlässlich der oberinstanzlichen Beru- fungsverfahndlung bei allen Betroffenen (pag. 2340). Aussichten auf eine soziale Wiedereingliederung in der Schweiz sind daher vorhanden. Mit Blick auf die Berich- te von pract. med. H.________ und der BVD stellt die Kammer A.________ zudem eine nicht ungünstige Prognose (siehe oben, E. 11.6). Die von A.________ ge- machten Fortschritte werden jedoch durch die Meldung wegen häuslicher Gewalt gegen Ende 2018 wieder in Frage gestellt. Gesamtwürdigung Selbstverständlich bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aus- sergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Eine solche Situation liegt bei A.________ gerade mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung nicht vor. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 wurde der Härtefall bejaht bei einem in der Schweiz geborenen, hier aufgewachsenen und immer zusammen mit seiner Familie in der Schweiz wohn- haften Serben, mithin um eine Person, die als potentiell schwer betroffen im Gesetz direkt erwähnt wird (Art. 66a Abs. 2 letzter Satz). A.________ ist demgegenüber weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen, sondern hat stattdessen drei Viertel seines Lebens in Syrien/Ägypten verbracht. Erst mit 16 ½ Jahren begab er sich in die Schweiz, wobei er nach wie vor über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. In den 5 ½ Jahren, in denen sich A.________ mittlerweile in der Schweiz befindet, schaffte er es nicht, sich zu integrieren. Er missachtete mehrfach und teilweise in erheblicher Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz, respek- tiert nicht die Werte der Bundesverfassung und vermochte sich auch in die Ar- beitswelt nicht stabil zu integrieren. Eine Wiedereingliederung in Syrien scheint demgegenüber durchaus möglich. A.________ spricht Arabisch (hierbei handelt es sich sogar um die präferierte Sprache mit seiner Familie) und verfügt in Syrien über Familienangehörige (die zwar in die Schweiz kommen möchten [pag. 1465 Z. 2 f.], wohl aber wie seine El- 65 tern und die anderen Familienangehörigen kein Bleiberecht erhalten würden). Er ist zudem gesund und noch jung. Für einen Härtefall sprechen seine hiesigen Familienverhältnisse: A.________ hat Frau und Kind in der Schweiz. Ausserdem leben seine engsten Familienangehöri- gen hier. Doch auch diese Umstände sind zu relativieren. So verfügen seine Familienan- gehörigen über kein Bleiberecht in der Schweiz. Angesichts des oben erwähnten Vorfalls wegen häuslicher Gewalt ist zudem fraglich, wie stabil die Beziehung zu seiner Partnerin tatsächlich ist. Seine Partnerin gab gegenüber der Polizei bei- spielsweise an, dass sie sich von A.________ trennen wolle (pag. 2027 S. 321) und dass auch A.________ kurz vor dem Vorfall mit ihr Schluss gemacht habe (pag. 2027 S. 320). A.________ kann ferner mit seinem geringen Lohn und der 80 %-Stelle als Coiffeur neben sich selber kaum noch seine (arbeitslose) Partnerin und sein (neugeborenes) Kind finanziell versorgen. Vielmehr ist zu befürchten, dass der Staat zumindest für einen Teil der Kosten der Familie wird aufkommen müssen. Im Übrigen hat A.________ zum Kind zurzeit noch keine tiefe Beziehung aufnehmen können. Da es sich um ein Neugeborenes handelt und namentlich in der Schweiz noch nicht die Schule besucht, würde es im Falle einer Ausreise nach Syrien auch nicht aus seinem Umfeld gerissen. Es bleibt anzumerken, dass das Kind gezeugt wurde, nachdem A.________ das erstinstanzliche Urteil mit der dabei angeordneten Landesverweisung bereits bekannt war. Das stärkste Argument für einen schweren persönlichen Härtefall wurde somit von A.________ selber ge- schaffen. Seine Partnerin war damals gerade erst 18 Jahre alt geworden, die bei- den hatten noch nicht zusammen gewohnt, sprachen teilweise bereits wieder von einer Trennung und noch am 20. Oktober 2018 musste die Kantonspolizei Thurgau zwischen den beiden wegen häuslicher Gewalt intervenieren. In einer solch instabi- len Beziehung bei drohender Landesverweisung ein Kind zu zeugen, erweist sich im Hinblick auf das Wohl des nun geborenen Kindes als wenig verantwortungsbe- wusst. Es liegt daher kein Eingriff von grosser Tragweite in den Anspruch von A.________ auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor, der einen schweren persönlichen Härtefall be- gründen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1). Die mangelhafte Integration von A.________, seine schlechten finanziellen Ver- hältnisse, die kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz, sein guter Gesundheitszu- stand sowie die vorhandenen Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Syrien spre- chen gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB liegt damit nicht vor. 14.4.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung angesichts der bisherigen Rechtsprechung nicht zugunsten von A.________ ausfallen. 66 So ging im Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 die Interes- senabwägung zugunsten des Beschuldigten aus, weil er eine versuchte Körperver- letzung im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen hatte und einen Raub ohne jeden Waffeneinsatz und nur mit konkludenter Androhung von Gewalt beging. Das Anlassdelikt bei A.________ ist – wie oben ersichtlich – mit einem qualifizierten Raubüberfall mit Messer von ganz anderer Natur und zeigt eine be- sondere Gefährlichkeit, wie die Gesetzesbestimmung von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB buchstäblich besagt (im Unterschied zum Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.1). A.________ gefährdete zudem auch in mehreren weiteren Vorfällen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz (siehe oben, E. 14.4.2). Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist da- her hoch zu gewichten. Demgegenüber ist das persönliche Interesse von A.________ am Verbleib in der Schweiz als klein zu beurteilen, wie die Würdigung der Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE in E. 14.4.2 zeigt: A.________ ist hier nur mangelhaft integriert, lebt in ausgesprochen schlechten finanziellen Verhältnissen, befindet sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz, ist jung und von guter Gesundheit und es sind Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Syrien vorhanden. Geht man davon aus, dass die Familienverhältnisse von A.________ einen schwe- ren persönlichen Härtefall begründen würden (was die Kammer verneint), so ergä- be eine Interessenabwägung trotzdem, dass von der obligatorischen Landesver- weisung nicht abgesehen werden könnte. Nach der im Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 zitierten auslän- derrechtlichen Rechtsprechung – nach der sich die Interessenabwägung im Rah- men der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB zu orientieren hat – sind bei ei- nem Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachse- ner verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeen- denden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Vorliegend wurde A.________ wegen Raubes unter Offenbarung besonderer Ge- fährlichkeit, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Wie bereits dargelegt, missachtete er damit die öffentli- che Sicherheit und Ordnung der Schweiz massiv (siehe oben, E. 14.4.2). Es gilt nochmals hervorzuheben, dass (1) A.________ ein Delikt beging, das der Gesetz- geber als besonders verwerflich erachtet (Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3) und das er mit einer Strafandrohung versah, die namentlich über derjenigen einer Vergewaltigung, einer schweren Körperverletzung und von sexuel- len Handlungen mit Kindern liegt; dass (2) sein Verschulden innerhalb dieses Straf- rahmens zwar leicht, in absoluter Hinsicht (Freiheitsstrafe von 36 Monaten) und verglichen mit anderen Fällen, in denen eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, jedoch sehr hoch ist; dass (3) A.________ durch seine Tat die Vorausset- zungen für eine Landesverweisung gleich mehrfach erfüllte (zweimal Bst. c und je einmal Bst. d und l von Art. 66a StGB); und dass (4) es sich hierbei um einen ein- 67 schlägigen Rückfall handelte (A.________ wurde zwei Monate vor der Tat bereits wegen Gewaltdelikten verurteilt). A.________ beging die Tat zwar noch in jugendli- chem Alter. Wie oben dargelegt (siehe zum Ganzen E. 14.4.2), sprechen aber sämtliche übrigen Kriterien klar gegen seinen Verbleib in der Schweiz: Er befindet sich erst seit 5 ½ und damit noch nicht lange in hier. Die Anlasstat liegt weniger als drei Jahre zurück. A.________ war bereits vor der Anlasstat mehrfach anderweitig gewalttätig geworden (Vorfälle vom 17. März 2016, 18. September 2016 und 27. – 29. September 2016) und ging nach der Anlasstat auch gegen seine Partnerin tät- lich vor (Meldung wegen häuslicher Gewalt vom 20. Oktober 2018). Aktuell läuft gegen ihn das Strafverfahren O 17 9151, in welchem ihm Angriff vorgeworfen wird, was er jedoch bestreitet. A.________ spricht Arabisch, ist gesund, jung und verfügt über Familienangehörige in Syrien, weshalb ihm eine Wiedereingliederung dort möglich ist. In der Schweiz befindet er sich demgegenüber in ausgesprochen schlechten finanziellen Verhältnissen und hat offenbar Mühe, sich zu integrieren. Die Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist absehbar. Die Voraussetzun- gen für einen Eingriff in Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind damit erfüllt. Betreffend die Beziehung von A.________ zu seiner Partnerin im Besonderen kann im Übrigen sinngemäss auf die sogenannte «Reneja-Praxis» verwiesen werden, wonach ein Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK statthaft ist, wenn ein Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist und erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_626/2017 vom 12. Januar 2018 E. 5). Vorliegend wurde A.________ zu 36 Monaten und damit zu einer Freiheitsstrafe weit über dem Richtwert von zwei Jahren verurteilt. Seine Partnerin ist keine Schweizerin, sondern Türkin. Und es geht auch nicht um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern um die Landesverweisung eines vorläufig aufge- nommen Ausländers, der über einen F-Ausweis verfügt. Mit Blick auf die Reneja- Praxis scheint die Landesverweisung von A.________ somit ohne weiteres ver- hältnismässig und mit Art. 8 EMRK vereinbar. Schliesslich gilt es nochmals zu betonen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 – 6 BV und Art. 66a ff. StGB eine Verschärfung der bestehen- den Ordnung im Ausländerrecht beabsichtigte (BGE 144 IV 332 E. 3). Wenn also selbst nach der bisherigen Rechtsprechung im Ausländerrecht die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung trotz der Familienverhältnisse von A.________ zuläs- sig ist, muss dies unter der Geltung von Art. 66a ff. StGB erst Recht zutreffen. Das öffentliche Interesse an der inneren Sicherheit überwiegt damit klar das per- sönliche Interesse von A.________ am Verbleib in der Schweiz. Selbst bei Annah- me eines schweren persönlichen Härtefalls wäre daher eine Landesverweisung auszusprechen. 68 14.4.4 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse stehen einer Landesverweisung nicht entgegen. Diese sind vielmehr im gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde. Es kann hierzu integral auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 208 vom 27. Mai 2019 verwiesen werden (S. 25 f.): Es stellt sich in erster Linie die Frage, ob ein Härtefall vorliegt, weil der Beschuldigte derzeit – auf- grund der dortigen Lage – nicht nach Syrien weggewiesen werden kann. Von zentraler Bedeutung ist also, ob die Vollzugsfrage bereits vor dem Sachgericht umfassend zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 83.3: Der mögliche Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung laut Art. 66d StGB schliesst nicht aus, dass Vollzugs- hindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichti- gen sind.). Als Grundsatz kann zunächst festgehalten werden, dass der Gesetzgeber bei der Härte- fallklausel hauptsächlich hier geborene und aufgewachsene Ausländer im Blickfeld hatte (sog. Se- condos, Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Situation des Beschuldigten unterscheidet sich grundle- gend von jener eines Secondos, welcher in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, die Schulen besucht hat, eine Ausbildung absolviert hat und beruflich integriert ist, wirtschaftlich auf eigenen Bei- nen steht und allenfalls eine Familie gegründet hat. Mithin sind auch die Kriterien insbesondere gemäss Art. 31 VZAE (Anwesenheitsdauer; familiäre Verhältnisse; Arbeits- und Ausbildungssituation [Finanzen]; Persönlichkeitsentwicklung; Grad der Integration; Gesundheitszustand, Resozialisie- rungschancen) nur bedingt vergleichbar mit der Situation eines Secondo. Dennoch können und sollen sie herangezogen werden. Der Beschuldigte ist erst seit gut fünf Jahren in der Schweiz. Von einer längeren Integration vor dem Delikt kann nicht die Rede sein. Bei straffälligen Secondos ist es in aller Regel umgekehrt. Sie haben sich zuerst integriert und in der Schweiz gelebt, und danach ein Delikt begangen. In diesem Kontext ist auf den Entscheid des zürcherischen Obergerichts SB170394 vom 16. Oktober 2018 einzugehen (bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1245 vom 20. Mai 2019): Das Obergericht hielt fest, dass der dortige Beschuldigte – ein Syrer – kein politischer Flüchtling sei, sondern in der Schweiz den Aufenthaltsstatus B habe. Es hielt fest, dass die Vorinstanz richtig erwo- gen habe, dass für eine Landesverweisung die Frage, ob eine Rückführung nach Syrien nach Ver- büssung der Freiheitsstrafe aufgrund der dortigen politischen Situation möglich und zumutbar sei, nicht von Bedeutung sei. Es werde Sache der vollziehenden Behörde sein, dies im Zeitpunkt des Vollzuges abzuklären. Folglich sei für den Beschuldigten das Leben in Syrien nicht mit einer unver- hältnismässigen Härte verbunden (E. VI. 3.3.2). Vorliegend wurde das Asylgesuch des Beschuldigten rechtskräftig abgewiesen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaften nicht und ist aus der Schweiz weg- gewiesen worden (pag. 479.38). Im Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 ging es ebenfalls um die Frage einer Landesverweisung eines Syrers. In Erw. 5.2.2 hielt das höchste Gericht fest, das Obergericht des Kantons Solothurn habe zu Recht festgestellt, dass sich im jetzigen Zeit- punkt nicht beurteilen lasse, ob eine Ausschaffung nach Syrien vollzogen werden könne. In diesem Fall ging es um eine Haftprüfung; die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Mit den Ausführun- gen der Vorinstanz bezüglich des Umstandes, dass erst nach Verbüssung der Strafe geprüft werden könne, ob eine Ausschaffung nach Syrien möglich sei, hat das Bundesgericht offensichtlich keine Mühe gehabt. Landesverweisungen von Syrern sind somit als grundsätzlich möglich und rechtlich zulässig zu betrachten. 69 Im Weiteren kann es nicht der Sinn und Zweck der Normen zum Landesverweis sein, dass die Kam- mer als Strafbehörde «in dubio pro reo» zu Gunsten des Beschuldigten auf einen Landesverweis ver- zichten muss, bloss weil sie die exakte Lage seines Heimatlandes nicht im Detail kennt respektive kennen kann. Andernfalls bräuchten die Strafbehörden – insbesondere auch die unteren Instanzen – Experten oder gar eigene Einrichtungen, die sich mit der Lage in den Kriegsländern vertieft auseinan- dersetzen. Im Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 hielt das Bundesgericht bloss fest, nament- lich mit Blick auf das rechtliche Gehör habe eine Auseinandersetzung mit dem Vollzug stattzufinden. Gleichzeitig verlangt das Bundesgericht keine umfassende Prüfung und auch nicht, dass bei Zweifel bezüglich des Vollzugs von einer Anordnung eines Landesverweises abzusehen wäre. Selbstredend anerkennt die Kammer, dass die Lage in Syrien sehr schwierig, unübersichtlich und sich stets verän- dernd ist respektive darstellt. Allein aus dem schweizerischen Asylrecht ergibt sich jedoch kein schwe- rer persönlicher Härtefall. 14.4.5 Fazit A.________ ist des Landes zu verweisen. Bei der Dauer der Landesverweisung besteht kein Spielraum, da die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung auf die Hauptstrafe selber beschränkt hat. Sie ist deshalb auf das Minimum von 5 Jahren festzusetzen. 15. Landesverweisung bei C.________ 15.1 Argumentation der Vorinstanz Die zusammenfassende Betrachtung der Vorinstanz bei C.________ lautet wie folgt (pag. 1910 f.): Bei der Gesamtbetrachtung geht es darum, sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksich- tigen und zu bewerten. Von einem Härtefall ist dann auszugehen, wenn die Landesverweisung insge- samt zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass für den Betroffenen ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare Härte darstellt. Wann ein solch gravierender Eingriff vorliegt, hat das Strafgericht zu entscheiden. Das Gericht ist der Ansicht, dass sich C.________, als vorläufig Aufgenommener, sich in der Schweiz während den 11 Anwesenheitsjahren nicht besonders stark integriert hat. Zwar spricht C.________ gut Deutsch, hat es jedoch nicht geschafft, vom Staat unabhängig zu leben bzw. deliktsfrei in der Schweiz zu leben. Bedeutend ins Gewicht fällt, das seine gesamte Kernfamilie in der Schweiz lebt. Diese müssten aber wohl nach Beendigung des Bürgerkriegs, als vorläufig Aufgenommene, die Schweiz voraussichtlich auch verlassen. Insgesamt geht das Gericht deshalb davon aus, dass die Landesverweisung für C.________ zu kei- nem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehm- bare Härte darstellen würde. Auch wenn, insbesondere unter Berücksichtigung des Refoulement- Verbots, von einem persönlichen Härtefall ausgegangen werden würde, überwiegen - wie nachste- hend aufgezeigt - die öffentlichen Interessen, weshalb von einer Landesverweisung nicht abgesehen werden kann. Interessenabwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse Hier geht es darum, dass das Strafgericht zunächst festzulegen hat, aufgrund welcher Aspekte das öffentliche Interesse zu ermitteln ist, um sodann die Höhe des öffentlichen Interesses bestimmen zu 70 können. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte kommen dabei insbesondere in Frage: Die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe oder die Straffälligkeit nach migrationsrechtlicher Ver- warnung. Hat der Betroffene z.B. Leib und Leben Dritter gefährdet oder bedroht, Sexualdelikte be- gangen oder in gravierender Weise durch Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Gesundheit vieler Menschen gefährdet, ist das öffentliche Interesse höher zu werten als wenn der Be- troffene wegen eines Vermögensdelikts zu einer gleich hohen Strafe verurteilt wurde. Massgeblich ist das insgesamt aufgrund der Einzelaspekte eruierte öffentliche Interesse. Resultiert dabei ein überwiegend öffentliches Interesse, ist es dem Strafgericht verwehrt, von der Landesverweisung abzusehen. Überwiegt das öffentliche Interesse jedoch nicht, sind keine Argumen- te ersichtlich, die Landesverweisung trotzdem auszusprechen, auch wenn dies vom Wortlaut her grundsätzlich zulässig wäre. Zunächst ist bei der Gewichtung des öffentlichen Interessens das Verschulden der von C.________ ab dem 01.10.2016 begangenen Delikt (qualifizierter und einfacher Raub) als eher hoch zu werten. Er beging diese Delikte in erster Linie aus finanziellen und egoistischen Gründen und setzte erhebliche kriminelle Energie (Messereinsatz) ein. Mithin ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse auszu- gehen, dass C.________ künftig keine Raubüberfälle mehr begeht. Bei den privaten Interessen geht es um die Zusammenfassung der hiervor aufgezählten Faktoren zum Härtefall. Beides wird einander gegenüber stellt und gewichtet. C.________ beging mehrere Verbrechen. Es handelt es sich bei seinen Straftaten nicht um Bagatell- delikte, sondern insbesondere um Gewaltdelikte. Er gefährdete damit verschiedentlich Menschen. Das Tatverschulden des Beschuldigten wurde als nicht mehr leicht eingestuft und der Beschuldigte dementsprechend zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 55 Monaten verurteilt. Bedeutend ins Ge- wicht fällt, dass C.________ als Erwachsener und nicht etwa als Jugendlicher die Delikte begangen hat. Die Gegenüberstellung ergibt, dass bei C.________ das öffentliche Interesse das private Interesse übersteigt, so dass die Landesverweisung auszusprechen ist. 15.2 Argumentation der Verteidigung Rechtsanwältin D.________ macht geltend, C.________ sei vor 13 Jahren in die Schweiz gekommen. Er habe hier erstmals eine Schule besucht, den Schuleintritt aber gut gemeistert. Er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwis- tern. Im Gefängnis sei er oft von ihnen besucht worden. Vor der Haft habe er bei seiner Familie gelebt. Sein Zimmer sei für die Zeit nach der Haft bereits gerichtet. Er habe niemanden in Syrien. Er habe zwar kein Berndeutsch gelernt, dafür aber sehr gutes Deutsch. Er absolvierte eine Ausbildung zum Metallbauer während zweier Jahre, habe dann aber im Gastgewerbe gearbeitet, da er als Metallbauer keine Anstellung gefunden habe. Der Verlaufsbericht der JVA Thorberg sei sehr positiv. C.________ sei demgemäss willig und fähig, zu arbeiten, wobei seine Ar- beitsleistung als überdurchschnittlich eingestuft werde. Er hätte den durch die Tat entstandenen Schaden schon längst wieder gut gemacht, falls er E.________ hätte erreichen können. Er sei nicht im Strafregister verzeichnet. Eine Rückkehr nach Sy- rien sei nicht zumutbar, da dort ein Bürgerkrieg wüte. Es sei nicht nachvollziehbar, 71 wenn das SEM sage, eine Verweisung könne vollzogen werden. Ausweisungen nach Syrien seien im Moment generell unzumutbar. Zudem wäre ein Verweis nur durchführbar, wenn C.________ freiwillig nach Syrien zurückkehren würde, wie Rechtsanwalt B.________ bereits ausgeführt habe. C.________ habe keine Bezie- hungen zu Syrien, kenne dort keinen Menschen, sei in der Wüste aufgewachsen, müsste im Falle einer Rückkehr Militärdienst leisten, wofür er keine Ersatzabgabe geleistet habe. Er sei zudem katholischer Christ, was in Syrien problematisch sei. Eine Ausweisung würde für den Beschuldigten 2 ein Todesurteil bedeuten. Seine Familie unterstütze ihn im Hinblick auf ein deliktfreies Leben. Der einzige Negativ- punkt sei die in den Akten verzeichnete Disziplinarmassnahme. Dabei handle es sich jedoch um eine Bagatelle: C.________ habe aus «Gümmeli» eine Spick- schleuder gebastelt, um damit Papier herum zu spicken. Bis auf den Raub in L.________ habe C.________ eine weisse Weste. Er habe versucht, den Schaden wieder gut zu machen. Es würden realistische Chancen auf Wiedereingliederung in die Schweiz bestehen. Im Übrigen gehe von C.________ keine Rückfallgefahr aus. 15.3 Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AL.________ machte im Wesentlichen dasselbe geltend wie bereits bei A.________. In Bezug auf C.________ fügte sie lediglich bei, dass dessen Fa- milie in der Schweiz ohnehin nur vorläufig aufgenommen worden sei. 15.4 Haltung der Kammer 15.4.1 Vorbemerkungen Den Raub vom 23. August 2016 beging C.________ vor Inkrafttreten der Bestim- mungen zur Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) am 1. Oktober 2016. Dieser Vor- fall kann mithin nicht als Anlasstat für die Landesverweisung herangezogen werden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Den Raub vom 12. Oktober 2016 beging er demgegenüber nach Inkrafttreten der genannten Bestimmungen. Damit hat er ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB begangen, das in der Regel die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Ausnahmsweise, nämlich wenn die Landesverweisung beim Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall nach sich ziehen würde und zudem die öf- fentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen, kann das Gericht von der Landesverweisung absehen. Auch bei C.________ ist zu prüfen, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt. 15.4.2 Härtefall Zu den Kriterien kann auf E. 14.4.2 verwiesen werden. Im Einzelnen sind dies: Integration in die Schweiz In den 13 Jahren, in denen sich C.________ nun in der Schweiz befindet, beging er zwei Raubüberfälle, davon einen qualifiziert unter Offenbarung besonderer Gefähr- 72 lichkeit. Dass es sich bei letzterem um eine eklatante Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Schweiz handelt, wurde bereits einlässlich dargelegt (siehe oben, E. 14.4.2), worauf verwiesen werden kann mit dem Unterschied, dass das Verschulden von C.________ (Freiheitsstrafe von 45 Monaten) noch einmal um einiges höher ist als dasjenige von A.________. Aber auch der Raub vom 23. August 2016 war keine Bagatelle, enthält Art. 140 Ziff. 1 aStGB doch die glei- che Strafandrohung wie beispielsweise Art. 122 aStGB (schwere Körperverlet- zung), ist ebenfalls ein besonders verwerfliches Gewaltdelikt (Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3) und das Verschulden von C.________ ent- spricht immerhin einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (siehe oben, E. 12.3.5). Auch als C.________ in Haft versetzt wurde, missachtete er die dortige Sicherheit und Ordnung und musste deshalb mehrfach diszipliniert werden: In Thorberg baute er sich eine Steinschleuder (pag. 2156), in AG.________ wurde er beim Drogen- konsum erwischt (pag. 2030) und in Thun verursachte er mehrere Sachbeschädi- gungen und probierte, selber Alkohol herzustellen (pag. 1312 ff.). Des Weiteren zeigen das Anlassdelikt und der Raub vom 23. August 2016, dass C.________ wesentliche Grundwerte der Bundesverfassung nicht respektiert, wie beispielsweise die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV), den Schutz der Privats- phäre, insbesondere die Achtung der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 BV), sowie das Recht auf persönliche Freiheit, wobei das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit im Vordergrund steht (Art. 10 Abs. 2 BV). Betreffend seine Sprachkompetenzen konnte sich die Kammer anlässlich der obe- rinstanzlichen Berufungsverhandlung davon überzeugen, dass C.________ gut Deutsch spricht. Seine Einvernahme konnte ohne Übersetzung durchgeführt wer- den, er verstand sämtliche Fragen und konnte ohne Probleme darauf antworten. Betreffend seine berufliche Integration und Ausbildung macht C.________ geltend, in Syrien keine Schulen besucht zu haben (pag. 535 Z. 20). Er sei in Bern in der 6. Klasse in der Primarschule eingeschult worden und habe in der BFF ein 10. Schuljahr gemacht. Anschliessend habe er eine 2-jährige Lehre als Metallbauer gemacht und 2012 abgeschlossen, aber nie auf dem Beruf gearbeitet, weil ihm die- ser nie gefallen habe (pag. 1487 Z. 14 – 18). Er habe dann etwas anderes gesucht, es sei aber schwierig gewesen. 2013 habe er bei «Bauexpert» angefangen als Maurer, obwohl er davon keine Ahnung gehabt habe. Dieses geschäft sei dann nach ein paar Monaten Konkurs gegangen. Dann habe er noch 4 Monate bei «Q.________ [Restaurant]» in V.________ gearbeitet (bis 31. Mai 2016). Er möch- te gern bei einem Bäcker arbeiten und einen Krankenpflegerkurs absolvieren. Von einer stabilen Integration in die Arbeitswelt kann folglich noch nicht gesprochen werden. Insgesamt muss C.________ angesichts der massiven Missachtung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung, der mangelnden Respektierung der Werte der Bun- desverfassung sowie der fehlenden stabilen Integration in die Arbeitswelt als noch wenig integriert bezeichnet werden. Seine guten Sprachkenntnisse vermögen diese Umstände nicht aufzuwiegen. 73 Familienverhältnisse: C.________ befindet sich seit dem 20. Dezember 2016 in Untersuchungs- und Si- cherheitshaft bzw. ab dem 12. Oktober 2017 im vorzeitigen Strafvollzug. Vor der Inhaftierung wohnte er bei den Eltern und wurde von diesen unterstützt, weil er ar- beitslos war. Über eine Partnerin oder Kinder in der Schweiz verfügt er nicht. Finanzielle Verhältnisse: C.________ war vor der Inhaftierung arbeitslos und wurde von seinen Eltern unter- stützt. Während des Strafvollzugs legte er regelmässig einen Beitrag zurück, um eine Wiedergutmachung zu bezahlen, hörte aber dann damit auf, weil er die Wie- dergutmachung durch seine Eltern bezahlt habe (pag. 2157). Im eingereichten Kontoauszug vom 5. August 2019 sind Ersparnisse von CHF 2‘761.95 ersichtlich (pag. 2345). Mit dem vorliegenden Urteil wird C.________ die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18‘683.75 und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘000.00 tragen müssen, sowie die Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ von CHF 26‘373.60 im erst- und CHF 8‘777.25 im oberinstanzlichen Verfahren, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dauer der Anwesenheit in der Schweiz: C.________ wurde 1992 in Syrien geboren und reiste am 22. Januar 2006 mit sei- ner Familie (Eltern und 4 Halbgeschwister) und nach Angaben seines Vaters via Türkei und mit Schleppern in die Schweiz ein. Ihr Asylgesuch wurde am 17. Okto- ber 2008 abgewiesen und ihre Wegweisung verfügt. Alle erhoben Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden ab. Jedoch anerkannte das SEM unterdessen, dass die Rückschaffung der abgewiesenen Asylbewerber in das Bür- gerkriegsland Syrien zurzeit unzumutbar sei, weshalb C.________ mit Verfügung vom 28. Juni 2011 vorläufig aufgenommen wurde (zum Ganzen pag. 2033 ff.). C.________ kam also mit 14 Jahren in die Schweiz; seither sind 13 Jahre vergan- gen. Diese Aufenthaltsdauer kann nicht mehr als kurz bezeichnet werden, wenn- gleich er die erste Hälfte seines Lebens in Syrien und im Libanon verbrachte. Gesundheitszustand: C.________ ist abgesehen von gelegentlichen Depressionen gesund. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab er an, er habe einen Gehörssturz gehabt und nicht mehr gerade gehen können. Mittlerweile gehe es ihm aber den Umständen entsprechend wieder gut (pag. 2311 Z. 12 ff.). Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Heimatstaat: Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung behauptete C.________ erstmals, er sei noch vor seiner Haft zum Christentum konvertiert. Gemäss dem SEM besitzt C.________ nicht die Flüchtlingseigenschaft und ihm droht in Syrien keine Verfolgung und keine unmenschliche Behandlung oder Bestrafung, weshalb eine Landesverweisung in absehbarer Zukunft vollzogen werden könnte (pag. 2141 f.). Er spricht nebst Deutsch auch Arabisch, etwas Englisch und Italie- nisch (pag. 1488). Er ist jung und grosso modo gesund. Die Wiedereingliederung von C.________ in Syrien, einem noch vor 10 Jahren verhältnismässig weit entwi- 74 ckelten Land, scheint somit durchaus möglich. Gerade junge Männer, die in Syrien aufgewachsen sind, können bei einem eventuellen Wiederaufbau des Landes mit- helfen. Grundsätzlich sind sie es, die besser als alle anderen wieder zurückkehren können. Neue Perspektiven eröffnen sich für C.________ gegebenenfalls auch daraus, dass er in der Schweiz berufliche Erfahrungen sammeln und sich schulisch bilden konnte, zumal er zuvor in Syrien überhaupt keine Schule besucht haben will. Es kann sein, dass er in die Armee eingezogen wird, respektive Probleme erhalten wird, falls er sich weigern würde. Doch ist dieser Aspekt letztlich für männliche Schweizer Bürger im Ansatz nicht anders. Dass er in Syrien niemanden mehr ken- nen will (pag. 2312 Z. 58 ff.), begründet keinen Härtefall; er kannte ja auch nie- manden in der Schweiz, bevor er hierhin kam. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bewies, dass er auch alleine leben kann: Er zog mit 19 Jah- ren bei den Eltern aus und wohnte danach selbstständig (pag. 535 Z. 20). Auch sein (offensichtlich im Hinblick auf die Landesverweisung getätigtes) Bekenntnis zum christlichen Glauben (pag. 2312 Z. 62 f.) steht einer Wiedereingliederung in Syrien nicht entgegen, nachdem sich die dortigen Verhältnisse stabilisiert haben. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass eine Reintegration in Syrien möglich er- scheint, falls der Zeitpunkt kommt, dass Syrer in ihr Land zurückkehren können. Einzig dieser Zeitpunkt kann massgebend sein (siehe oben, E. 14.4.4). Aussichten auf soziale Wiedereingliederung und Rückfallgefahr C.________ schrieb E.________ am 2. November 2018 einen Brief, in welchem er sich bei ihm entschuldigte und seine Absicht bekundete, den angerichteten Scha- den zu ersetzen (pag. 2294). Hierzu sparte sich C.________ im Strafvollzug Geld an (pag. 2345). In seinem letzten Wort entschuldigte sich C.________ schliesslich bei allen Betroffenen (pag. 2340). Wenngleich dieses Verhalten an sich lobenswert ist, so ist es doch offensichtlich prozesstaktisch motiviert, zumal all die genannten Handlungen erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils erfolgten. Des Weite- ren fällt auch die Rückfallprognose in Bezug auf C.________ negativ aus. Er be- ging zwei Gewaltdelikte und hielt sich auch im Strafvollzug nicht an die dort gelten- den Regeln. Die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in die Schweiz sind als gering und die Rückfallgefahr als nicht unerheblich zu bewerten. Gesamtwürdigung: Auch bei C.________ gilt es nochmals hervorzuheben, dass selbstverständlich je- de Landesverweisung eine persönliche Härte darstellt. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt. Auch bei C.________ sind die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Ausnahme nicht gegeben. Vorab kann wiederum auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 verwiesen werden. C.________ hat keine derar- tige Bindung an die Schweiz vorzuweisen, wie dies beim erwähnten Serben vorlag. Er wurde nicht in der Schweiz geboren, befindet sich erst seit dem 14. Altersjahr hier und verbrachte stattdessen die erste Hälfte seines Lebens in Syrien und im Li- banon. In der Schweiz verfügt er zudem über kein Aufenthaltsrecht. 75 Trotz seiner guten Sprachkenntnisse ist C.________ aufgrund der massiven Miss- achtung der Sicherheit und Ordnung in der Schweiz, der fehlenden Respektierung der Werte der Bundesverfassung sowie – obwohl er über einen Lehrabschluss ver- fügt – seiner fehlenden Einbindung in die Arbeitswelt nach wie vor als wenig inte- griert zu bezeichnen. Demgegenüber scheint eine Wiedereingliederung in Syrien möglich: C.________ ist grosso modo gesund, spricht Arabisch und bringt seine in der Schweiz genos- sene Schuldbildung mit nach Syrien (vgl. oben). Für einen schweren persönlichen Härtefall spricht einzig, dass er sich bereits lange in der Schweiz aufhält (13 Jahre), dass seine Eltern und Halbgeschwister in der Schweiz wohnen und dass er in Syrien niemanden mehr kennen will. Dagegen ist jedoch vorzubringen, dass sich C.________ trotz seiner langen Aufenthaltsdauer nach wie vor nicht in der Schweiz integrieren konnte (siehe oben). Den 13 Jahren kann daher kein hohes Gewicht beigemessen werden. Zudem ist die Aufenthalts- dauer auch insofern zu relativieren, als C.________ immerhin die erste Hälfte sei- nes Lebens in Syrien und im Libanon verbrachte. Zu seinen Familienangehörigen, die in der Schweiz leben, ist anzumerken, dass diese kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besitzen, sondern bloss vorläufig aufgenommen wurden. Dass C.________ schliesslich in Syrien niemanden mehr kennen will, begründet für sich keinen schweren persönlichen Härtefall. Wie bereits erwähnt, ist C.________ gros- so modo gesund, spricht Arabisch und kann seine in der Schweiz genossene Schuldbildung in Syrien zu seinem Vorteil nutzen. Insgesamt sprechen die Umstände von C.________ somit gegen die Annahme ei- nes schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. 15.4.3 Interessenabwägung Da nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist, entfällt eine Interessenabwägung. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interes- senabwägung angesichts der bisherigen Rechtsprechung wie bei A.________ nicht zugunsten von C.________ ausfallen So ging im Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 die Interes- senabwägung zugunsten des Beschuldigten aus, weil er eine versuchte Körperver- letzung im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen hatte und einen Raub ohne jeden Waffeneinsatz und nur mit konkludenter Androhung von Gewalt beging. Das Anlassdelikt bei C.________ ist – wie oben ersichtlich – mit einem qualifizierten Raubüberfall mit Messer von ganz anderer Natur und zeigt eine be- sondere Gefährlichkeit, wie die Gesetzesbestimmung von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB buchstäblich besagt (im Unterschied zum Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.1). Hinzu kommt (es kann sinngemäss auf E. 14.4.2 verwiesen werden), dass der Gesetzgeber die Anlasstat als besonders verwerflich erachtet (Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3) und mit einer Strafandrohung versah, die namentlich über derjenigen einer Vergewalti- gung, einer schweren Körperverletzung oder von sexuellen Handlungen mit Kin- dern liegt. Das (relative) Verschulden von C.________ innerhalb dieses Strafrah- 76 mens wiegt zwar «leicht» (siehe oben, E. 12.2.6). Er wird aber zu einer Freiheits- strafe von 45 Monaten verurteilt, weshalb sein (absolutes) Verschulden wesentlich höher ist als in fast allen anderen Entscheiden, in denen das Bundesgericht bislang die Zulässigkeit einer Landesverweisung bejahte. Der Kammer ist kein Bundesge- richtsurteil bekannt, in welchem das Verschulden des Ausländers ebenso gross war wie im vorliegenden Fall und trotzdem von einer Landesverweisung abgesehen wurde. Ferner ist zu beachten, dass C.________ durch seine Tat die Vorausset- zungen für eine Landesverweisung gleich mehrfach erfüllte (zweimal Bst. c und je einmal Bst. d und l von Art. 66a StGB). Er musste dabei wissen, dass die Polizei wegen des Überfalls auf M.________ ermitteln würde. Damit wird der Umstand, dass es sich bei C.________ ansonsten um einen Ersttäter handelt, relativiert. Hinzu kommt, dass C.________ weniger als zwei Monate vor der Tat am 23. Au- gust 2016 bereits ein anderes Gewaltdelikt – einen einfachen Raub nach Art. 140 Ziff. 1 aStGB – beging. Auch dieser Tatbestand weist eine hohe Strafandrohung auf und sein Verschulden von 20 Monaten Freiheitsstrafe kann nicht mehr als ge- ring bezeichnet werden. Im Übrigen handelt es sich auch bei diesem Delikt um eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB. Als C.________ in den Strafvollzug versetzt wurde, missachtete er mehrfach die dort herrschenden Vollzugsregeln: In Thorberg baute er sich eine Steinschleuder (pag. 2156), in AG.________ wurde er beim Drogenkonsum erwischt (pag. 2030) und in Thun verursachte er mehrere Sachbeschädigungen und probierte, selber Al- kohol herzustellen (pag. 1312 ff.). Das öffentliche Interesse an der inneren Sicherheit der Schweiz ist daher hoch. Demgegenüber ist das persönliche Interesse von C.________ am Verbleib in der Schweiz als klein zu beurteilen, wie die Würdigung der Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE in E. 15.4.2 zeigt: C.________ ist hier nur mangelhaft integriert, weist eine negative Rückfallprognose auf und lebt in schlechten finanziellen Verhältnissen. Aufgrund seines jugendlichen Alters, seinem guten Gesundheitszustand und sei- nen Arabischkenntnissen sind Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Syrien vor- handen, zumal er dort und im Libanon die erste Hälfte seines Lebens verbrachte. Geht man davon aus, dass die Familienverhältnisse von C.________ einen schwe- ren persönlichen Härtefall begründen würden (was die Kammer verneint), so ergä- be eine Interessenabwägung trotzdem, dass von der obligatorischen Landesver- weisung nicht abgesehen werden kann. Angesichts der massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die von C.________ begangenen Delik- te (siehe oben, E. 14.4.2, 14.4.3, 15.4.2, 15.4.3) und da auch die anderen Beurtei- lungselemente das Interesse von C.________ am Verbleib in der Schweiz als ge- ring erscheinen lassen (siehe oben, E. 15.4.2), ist ein Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in den Anspruch von C.________ auf Achtung seines Familienlebens nach der im Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3 zitier- ten Rechtsprechung zulässig, zumal C.________ das Delikt im Alter von 24 Jahren beging und damit nicht mehr das jugendliche Alter von A.________ aufwies. 77 15.4.4 Vollzugshindernisse Solche stehen einer Landesverweisung nicht entgegen. Sie sind vielmehr im gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde (siehe oben, E. 14.4.4). 15.4.5 Fazit Auch C.________ ist des Landes zu verweisen. Bei der Dauer der Landesverweisung besteht kein Spielraum, da die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung auf die Hauptstrafe selber beschränkt hat. Sie ist deshalb auf das Minimum von 5 Jahren festzusetzen. VII. Kosten und Entschädigung 16. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Beschuldigten werden verurteilt. Sie haben daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die auf eine Gebühr von CHF 14‘165.45 (A.________) bzw. CHF 18‘683.75 (C.________) festgesetzten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 17. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 10‘000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Die Beschuldigten unterliegen mit ihren Anträgen praktisch vollumfänglich. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft unterliegt ebenfalls teilweise, jedoch bloss in geringfügi- gem Mass (für A.________ wird nicht eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgespro- chen, sondern eine teilbedingte). Diese Abweichung ist marginal und rechtfertigt keine Ausscheidung von Kosten. Somit haben die Beschuldigten die Verfahrens- kosten zu tragen Da betreffend C.________ ein zweites Delikt zu beurteilen war, trägt er 60 % bzw. CHF 6‘000.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die restlichen 40 % bzw. CHF 4‘000.00 trägt A.________. 18. Amtlich Entschädigungen Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 24‘356.45 bestimmt. Oberinstanzlich macht er einen Aufwand von 31 Stunden geltend. Das scheint an- gemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ daher mit CHF 8‘009.75. 78 Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin D.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 21‘783.60 bestimmt. Oberinstanzlich macht Rechtsanwältin D.________ einen Aufwand von 28.25 Stunden geltend. Auch das scheint angemessen. Der Kanton Bern entschä- digt Rechtsanwältin D.________ daher mit CHF 7‘255.95. VIII. Verfügungen Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) von A.________ und C.________ im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung). Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN- Nr. [Nummer]) und desjenigen von C.________ (PCN-Nr. [Nummer]) ist nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten von A.________ und C.________ ist ebenfalls nach Ablauf der gesetz- lichen Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 79 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 8. Dezember 2017 betreffend A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ für schuldig erklärt wurde: 1.1 der Sachbeschädigung, begangen gemeinsam mit C.________ und F.________ am 12. Oktober 2016, ca. 11:50 Uhr, in L.________, z.N. von K.________ (Sachschaden: ca. CHF 300.00); 1.2 des Hausfriedensbruchs, begangen gemeinsam mit C.________ und F.________ am 12. Oktober 2016, ca. 11:50 Uhr, in L.________, z.N. von E.________. 2. im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO erkannt wurde: 2.1 A.________ wird, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ und F.________, zur Bezahlung von CHF 624.00 an E.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage von E.________ infolge unzurei- chender Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 2.2 Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. II. A.________ wird schuldig erklärt des Raubes, unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit, begangen gemeinsam mit C.________ am 12. Oktober 2016, ca. 11:50 Uhr, in L.________, z.N. von E.________ (Deliktsbetrag: CHF 624.00) und in Anwendung der Artikel 40, 43 aStGB 46 Abs. 1, 47, 49, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 140 Ziff. 3 Abs. 3, 144 Abs. 1, 186 StGB 426, 428 StPO 80 verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 111 Tagen wird im Umfang von 111 Ta- gen und die ausgestandene Sicherheitshaft von 36 Tagen wird im Umfang von 36 Ta- gen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. Die am 3. April 2017 angeordne- ten Ersatzmassnahmen (Verpflichtung, bei den Eltern zu wohnen, Arbeitsintegrations- programm, Bewährungshilfe, ambulante Therapie bei med. pract. H.________, AA.________) werden im Umfang von 9 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe an- gerechnet. A.________ wird die Weisung erteilt, längstens während der Dauer der Probezeit, mindestens aber solange therapeutisch indiziert, die begonnene ambulante Therapie bei med. pract. H.________, AA.________, oder einer anderen geeigneten Fachper- son weiterzuführen. Es wird eine Bewährungshilfe angeordnet; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14‘165.45; 4. zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00. III. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, vom 11. August 2016 für eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend insgesamt CHF 5‘100.00, gewährte bedingte Vollzug wird wi- derrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. Die Kosten des Widerrufsverfahrens von erstinstanzlich CHF 400.00 und oberinstanz- lich CHF 300.00, insgesamt ausmachend CHF 700.00, werden A.________ auferlegt. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 81 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 105.00 200.00 CHF 21'000.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'252.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 22'552.25 CHF 1'804.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 24'356.45 volles Honorar CHF 26'250.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2'379.65 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 28'929.65 CHF 2'314.35 Total CHF 31'244.00 nachforderbarer Betrag CHF 6'887.55 Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.00 200.00 CHF 200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 14.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 214.10 CHF 17.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 231.25 volles Honorar CHF 250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 18.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 268.30 CHF 21.45 Total CHF 289.75 nachforderbarer Betrag CHF 58.50 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6'000.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 772.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'222.40 CHF 556.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'778.50 volles Honorar CHF 7'500.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'472.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'422.60 CHF 725.55 Total CHF 10'148.15 nachforderbarer Betrag CHF 2'369.65 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 32‘366.20 zurückzuzahlen und 82 Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 9‘315.70, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) von A.________ im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr. [Nummer]) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggeben- de Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). B. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 8. Dezember 2017 betreffend C.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1 C.________ schuldig erklärt wurde 1.1 der Sachbeschädigung, begangen gemeinsam mit A.________ und F.________ am 12. Oktober 2016, ca. 11:50 Uhr, in L.________, z.N. von K.________ (Sachschaden: ca. CHF 300.00); 1.2 des Hausfriedensbruchs, begangen gemeinsam mit A.________ und F.________ am 12. Oktober 2016, ca. 11:50 Uhr, in L.________, z.N. von E.________. 2. im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO erkannt wurde: 2.1 C.________ wird, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und F.________, zur Bezahlung von CHF 624.00 an E.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage von E.________ infolge unzurei- chender Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 2.2 Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 83 II. C.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes, unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit, begangen gemeinsam mit A.________ am 12. Oktober 2016, ca. 11:50 Uhr, in L.________, z.N. von E.________ (Deliktsbetrag: CHF 624.00); 2. des Raubes, begangen gemeinsam mit zwei unbekannten Mittätern am 23. August 2016, ca. 01:00 Uhr, in Bern, P.________, z.N. von M.________ (Deliktsbetrag: zwei Mobiltelefone) und gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. B.I.1 hiervor in Anwendung der Artikel 40, 140 Ziff. 1 aStGB 47, 49, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 140 Ziff. 3 Abs. 3, 144 Abs. 1, 186 StGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 55 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 377 Tagen wird im Um- fang von 377 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Zudem wird festgestellt, dass die Strafe am 1. Januar 2018 vorzeitig angetreten worden ist; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF18‘683.75; 4. zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘000.00. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2, Rechtsanwältin D.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 84 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 88.00 200.00 CHF 17'600.00 amtliche Entschädigung Praktikant 10.00 100.00 CHF 1'000.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 970.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 20'170.00 CHF 1'613.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21'783.60 volles Honorar CHF 22'000.00 amtliche Entschädigung Praktikant CHF 1'000.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 970.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 24'420.00 CHF 1'953.60 Total CHF 26'373.60 nachforderbarer Betrag CHF 4'590.00 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.25 200.00 CHF 5'650.00 Reisezuschlag CHF 750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 337.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'737.20 CHF 518.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'255.95 volles Honorar CHF 7'062.50 Reisezuschlag CHF 750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 337.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'149.70 CHF 627.55 Total CHF 8'777.25 nachforderbarer Betrag CHF 1'521.30 2. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 29‘039.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘111.30, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. C.________ geht in den Strafvollzug zurück. 85 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) von C.________ im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von C.________ (PCN-Nr. [Nummer]) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggeben- de Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). C. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 8. Dezember 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als weiter verfügt wurde: 1 die beschlagnahmten zwei Glasfragmente werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB); 2. Folgende Gegenstände werden E.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: - Trinkglas - Skibrille schwarz - Skibrille weiss - Kunststoffbehälter / Dose Whey Prostar - Pullover schwarz/grau/blau II. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 86 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (unverzügliche Mitteilung des Dispositivs; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (Dispositiv vorab zur In- formation, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - der Justizvollzugsanstalt Thorberg (unverzügliche Mitteilung des Dispositivs) Bern, 14. August 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 31. Oktober 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 87