40, 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 252 aStGB; 5 Abs. 1 Bst. d, 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG; 4 Abs. 1 Bst. g, 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG; 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Die Untersuchungshaft von 204 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 1. November 2016 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30‘064.50. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00. IV.