5.4 In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage des Zivilklägers F.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 5.5 Auf die Zivilklage des Strafklägers H.________ wird infolge rechtsgültigen Verzichts auf die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess und damit fehlender Prozessvoraussetzung nicht eingetreten (Art. 122 Abs. 4 StPO per Analogie). 5.6 Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten und keine Entschädigungen ausgeschieden. 38 6. Weiter verfügt wurde: