5.5.3 zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin L.________; soweit weitergehend wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin L.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).