Damit wird Rechtsanwalt B.________ durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 23.5 Stunden, Auslagen in der Höhe von total CHF 301.40 und einem Reisezuschlag von CHF 450.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 5‘871.15 entschädigt. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen. Die Freisprüche erfolgen ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Ferner verzichtete Rechtsanwalt B.___