November 2016, Ziff. 3.3), wohingegen die Fahrspesen mit Blick auf den mehrstündigen Unterbruch der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Juni 2019 verdoppelt werden und hierfür somit CHF 112.00 ausgerichtet werden. Die geltend gemachten Porti und Autospesen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Schliesslich ist Rechtsanwalt B.________ für den Weg zwischen seiner Kanzlei und dem Obergericht bzw. der Justizvollzugsanstalt AJ.________ – zusätzlich zu den als Auslagen zu ersetzenden Reisekosten – ein Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV von CHF 450.00 (Reisezuschlag) zu gewähren. Damit wird Rechtsanwalt B._____