266.30 geltend (pag. 2355). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c PKV, erscheint der Kammer aber mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung dauerte deutlich weniger lang als von Rechtsanwalt B.________ in der Honorarnote angenommen. Weiter kann der Aktenumfang in casu in Bezug auf die angefochtenen Punkte als durchschnittlich bezeichnet werden und es sind weder besondere prozessuale noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden.