35 Verurteilung die ausgerichtete amtliche Entschädigung vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Freisprüche erfolgen wie erwähnt ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 23.3 In oberer Instanz Mit Kostennote vom 6. Juni 2019 machte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren ab dem 1. Januar 2018 einen Aufwand von 28.5 Stunden sowie Auslagen von CHF 266.30 geltend (pag.