BSG 168.711]). 23.2 In erster Instanz Rechtsanwalt B.________ unterschied in seiner erstinstanzlich eingereichten Kostennote nicht zwischen dem vollen und dem amtlichen Honorar (pag. 2015 ff.). Der Beschuldigte kann demnach nicht zur Nachzahlung der Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar verpflichtet werden. Insoweit ist die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung zu belassen. Auch sonst besteht kein Anlass für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren.