Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016, Ziff. 2). Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kollegialgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2‘000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c PKV). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).