34 Vorliegend ist der Beschuldigte oberinstanzlich mit seinen Anträgen – mit Blick darauf, dass der zentrale Punkt des Berufungsverfahrens in der Bemessung der Sanktion lag – im Wesentlichen unterlegen. Die in oberer Instanz erfolgten Freisprüche rechtfertigen wie erwähnt keine Kostenausscheidung. Damit hat der Beschuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 zu bezahlen. 23. Amtliche Entschädigung