Der Beschuldigte hat die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten, sich belaufend auf CHF 30‘064.50 (exkl. amtlicher Entschädigung), zu tragen. 22.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 5‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).