Die erwähnten Freisprüche und die Einstellung stellen nur marginale Punkte dar und rechtfertigen daher wie bereits erwähnt keine Kostenausscheidung. Die vorliegende Untersuchung wäre ebenso aufwendig gewesen, wenn es «bloss» um den mehrfachen Raub, die Sachbeschädigung sowie um die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und gegen das Waffengesetz gegangen wäre. Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten bzw. deren Auferlegung an den Beschuldigten ist somit nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten, sich belaufend auf CHF 30‘064.50 (exkl.