426 Abs. 1 StPO). In casu wird der Beschuldigte – obwohl er in oberer Instanz vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen (angeblich begangen in U.________) und von der Anschuldigung der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie der Anstiftung dazu freigesprochen wird und auch in erster Instanz ein Freispruch und eine Einstellung erfolgten – verurteilt. Die erwähnten Freisprüche und die Einstellung stellen nur marginale Punkte dar und rechtfertigen daher wie bereits erwähnt keine Kostenausscheidung.