21. Fazit Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten sämtlicher Delikte sowie der Täterkomponenten wäre eine Freiheitsstrafe von 116 Monaten, d.h. von 9 Jahren und 8 Monaten, angemessen. Die Kammer ist jedoch gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO an das Verschlechterungsverbot gebunden. Damit ist die vorinstanzlich ausgefällte Strafe zu bestätigen und der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu verurteilen. Die Untersuchungshaft von 204 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. V. Kosten und Entschädigung