20. Verletzung Beschleunigungsgebot? Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt, wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat (vgl. S. 83 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2233 ff.), nicht vor. Dies erkannte im Berufungsverfahren offensichtlich auch die Verteidigung, beantragte sie doch unter diesem Titel keine Strafminderung mehr. Ergänzend sei festgehalten, dass das Beschleunigungsverbot vorliegend auch aus Sicht der Kammer nicht verletzt ist. Zunächst sind keine längeren Phasen auszumachen, in welchen die Strafverfolgungsbehörden untätig gewesen wären.