_» eine Reduktion um 15 Monate angemessen. Demgegenüber würden das Vorleben und die Vorstrafen des Beschuldigten eine Erhöhung um gut und gerne 30 Monate rechtfertigen. Zusammengefasst müsste die gestützt auf die Tatkomponenten für sämtliche Delikte auf 101 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe aufgrund der grossmehrheitlich negativ ins Gewicht fallenden Täterkomponenten korrekterweise um 15 Monate auf insgesamt 116 Monate erhöht werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die Kammer aber wie mehrfach erwähnt nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 96 Monaten bzw. 8 Jahren hinausgehen.