Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wegen des Raubes in O.________ höchstwahrscheinlich auch ohne sein Geständnis hätte überführt werden können, zumal unter anderem intensive Umfeldabklärungen und Alibiüberprüfungen gemacht worden wären, aufgrund derer der Beschuldigte als möglicher Täter (und nicht sein eineiiger Zwillingsbruder) ins Zentrum gerückt wäre. Aus diesen Gründen wäre in den Augen der Kammer für das einzig wesentliche Geständnis im Fall «O.________» eine Reduktion um 15 Monate angemessen.