Es ist zu berücksichtigten, dass im Fall «O.________» immerhin eine DNA-Spur auf die Täterschaft des Beschuldigten und/oder diejenige seines eineiigen Zwillingsbruders, AT.________, hinwies (vgl. pag. 242). Wenn die Vorinstanz und die Verteidigung also zum Schluss kommen, der Fall «O.________» wäre ohne das Geständnis des Beschuldigten «nie» aufgedeckt worden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es ist eher selten, dass von Anfang an nur zwei mögliche Täter in Frage kommen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wegen des Raubes in O._____