Oberinstanzlich gewichtete sie den Geständnisrabatt (-20 Monate) zwar sodann deutlich mehr als den Zuschlag für die Vorstrafen (+10 Monate) und kam in ihrer Berechnung insgesamt auf eine Reduktion der Strafe um 10 Monate (pag. 2345 f.). Nach den einleitenden Bemerkungen und vor dem Hintergrund, dass für ein volles Geständnis praxisgemäss höchstens ein Rabatt im Umfang von einem Drittel der Tatverschuldensstrafe gewährt wird und Vorstrafen demgegenüber eine Straferhöhung im Umfang von bis zu 50% nach sich ziehen können, kann auch der Berechnung der Verteidigung im Berufungsverfahren nicht gefolgt werden.