32 erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2233). Vor erster Instanz kam nämlich sogar die Verteidigung auf ein Delta von 6 Monaten bzw. erachtete in Verrechnung des Geständnisrabatts und des Vorstrafenzuschlags eine Straferhöhung um 6 Monate als angemessen (pag. 1988). Oberinstanzlich gewichtete sie den Geständnisrabatt (-20 Monate) zwar sodann deutlich mehr als den Zuschlag für die Vorstrafen (+10 Monate) und kam in ihrer Berechnung insgesamt auf eine Reduktion der Strafe um 10 Monate (pag.