_ vom 2. September 2003) und die knapp eineinhalb Jahre nach der letzten Entlassung aus einer mehrjährigen Zuchthausstrafe wieder einsetzende Delinquenz des Beschuldigten Berücksichtigung finden. Mithin ist kaum nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zum Schluss kommen konnte, die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen seien zwar «stark straferhöhend» zu gewichten, für das Geständnis sowie die Einsicht und Reue habe aber eine Strafmilderung zu erfolgen und im Ergebnis seien die Vorstrafen nur «etwas mehr [mit einer Straferhöhung um 4 Monate]» zu gewichten als der Geständnisrabatt (S. 83 der