369 Abs. 1 Bst. a und c aStGB müssten in casu sowohl das Urteil des Bezirksstrafgerichts Sense vom 2. September 2003 (7 Jahre Zuchthaus) als auch das Urteil des Landgerichts für Strafsachen AS.________ vom 20. September 2007 (7 ½ Jahre Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksstrafgerichts AR.________ vom 2. September 2003) und die knapp eineinhalb Jahre nach der letzten Entlassung aus einer mehrjährigen Zuchthausstrafe wieder einsetzende Delinquenz des Beschuldigten Berücksichtigung finden.