19. Berücksichtigung der Täterkomponenten Nachdem die Kammer bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe rein aufgrund der Tatkomponenten zu einer Strafe gelangt, die das erstinstanzliche Strafmass übersteigt, sie aber ans Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich grundsätzlich auch umfassende Ausführungen zu den Täterkomponenten. Mit Blick auf die Vorstrafen sowie das von der Vorinstanz und der Verteidigung erwähnte Geständnis kann jedoch Folgendes festgehalten werden: Der Blick ins Strafregister des Beschuldigten (pag. 2330 f. [CH-Register]; pag. 1880 [A-Register]) spricht Bände. Mit Blick auf Art. 369 Abs. 1 Bst.