Das vorinstanzlich ausgefällte Strafmass (96 Monate) ist gemäss den voranstehenden Erwägungen bereits nach Berücksichtigung aller Raubdelikte überschritten. Die Täterkomponenten würden sich vorliegend, wie unter Erwägung 19 sogleich aufzuzeigen sein wird, angesichts der Vorstrafen (und ohne dass dies durch einen Geständnisrabatt und/oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit kompensiert werden könnte) insgesamt straferhöhend auswirken. Deshalb verzichtet die Kammer darauf, konkret darzulegen, inwiefern die weiteren Delikte (Sachbeschädigung, Fälschung von Ausweisen in einem Hotel in AA.________ oder AB.