18. Zwischenfazit und Asperation für die weiteren Delikte Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer fest, dass sie in casu – wie unter Erwägung 5 hiervor bereits erwähnt – an das Verschlechterungsverbot gebunden ist. Das vorinstanzlich ausgefällte Strafmass (96 Monate) ist gemäss den voranstehenden Erwägungen bereits nach Berücksichtigung aller Raubdelikte überschritten.