(vgl. u.a. pag. 268 Z. 34 ff.). 15.2 Konkrete Einzelstrafen und Asperation Nach dem Gesagten sind die Einzelstrafen für die Delikte in «U.________», «V.________» und «P.________» deutlich höher anzusetzen als von der Vorinstanz angenommen. Allein der massiv höhere Deliktsbetrag im Fall «O.________» rechtfertigt jedenfalls keine Einsatzstrafe, die doppelt so hoch ist wie die Einzelstrafe in den Fällen «V.________» oder «P.________». Es rechtfertigt sich allemal, diese beiden schweren Straftaten mit je 30 Monaten zu sanktionieren. Im Fall «U.__