, bei welchem der Beschuldigte allein in der Schalterhalle war und sich lediglich mit einer Perücke sowie einem falschen Schnurrund Kinnbart verkleidet, aber nicht vermummt hatte (vgl. pag. 788), ist als weniger gravierend einzustufen. Die Deliktsbeträge waren in allen drei Fällen vergleichsweise gering: in U.________ erbeutete der Beschuldigte CHF 10‘000.00 (pag. 788), in V.________ CHF 20‘000.00 (pag. 300) und in P.________ CHF 13‘750.00 (pag. 439). Bei all diesen Überfällen ging der Beschuldigte jedoch von einer Beute von rund CHF 100‘000.00 aus, verlangte er in U.________ doch explizit CHF 80'000.00 – 90‘000.00 (pag.