Die Überlegungen der Vorinstanz sind im Grundsatz nachvollziehbar und es kann darauf verwiesen werden (S. 73 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2223 ff.). Diskutabel ist allerdings, ob sich eine derart differenzierte Beurteilung rechtfertigt. Es handelt sich letztlich nämlich in allen drei Fällen um Banküberfälle, welche sich vom Unrechtsgehalt her nicht extrem voneinander unterscheiden. Einzig der Raub in U.________, bei welchem der Beschuldigte allein in der Schalterhalle war und sich lediglich mit einer Perücke sowie einem falschen Schnurrund Kinnbart verkleidet, aber nicht vermummt hatte (vgl. pag.