29 kann. Jedenfalls erscheint es sicherlich nicht sinnvoll, einem Spielsüchtigen noch Geld zu geben, damit dieser weiterspielen kann. Von einem ehrenhaften Motiv kann daher gewiss nicht gesprochen werden. Es dürfte sich dabei aber nicht um den einzigen Beweggrund von A.________ gehandelt haben. So diente ihm der Raubüberfall auch für die einfache Geldbeschaffung zur Behebung seiner eigenen prekären finanziellen Situation (vgl. p. 1973 Z. 14 ff.). A.________ hat somit auch aus egoistischen Motiven gehandelt.