Mit fast einer halben Million Schweizerfranken fiel diese schliesslich enorm hoch aus. Insgesamt erscheint innerhalb des grossen Strafrahmens (und mit Blick auf vergleichbare Fälle aus der Praxis der Kammer [vgl. insb. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 221 vom 11. Dezember 2015]) eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als angemessen. 16.2 Subjektive Tatkomponenten Auch betreffend die subjektiven Tatkomponenten sei vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2222): In subjektiver Hinsicht handelte A.________ direktvorsätzlich.