___ und „AQ.________“ mit vorgehaltenen Softair- Pistolen bedroht und damit erheblich in ihrer Freiheit beeinträchtigt und stark psychisch belastet. Die Bedrohung war aus Sicht der Opfer gross, zumal sie die Softair-Pistolen für echte Waffen hielten (S.________: p. 268 Z. 59; T.________: p. 276 Z. 174 ff.). A.________ selber ging während des Raubüberfalls relativ skrupellos, wenn auch nicht gänzlich rücksichtslos vor. Er wendete zwar keine Gewalt an und stiess keine verbalen Drohungen aus.