16. Strafzumessung für die Einsatzstrafe (Raub in O.________) 16.1 Objektive Tatkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den objektiven Tatkomponenten betreffend den Raub in O.________ Folgendes fest (S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2221 f.): Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist mit Blick auf den Deliktsbetrag von CHF 445‘000.00 bereits als hoch zu werten. Zwar wurden die Bankangestellten nicht verletzt. Sie hatten jedoch während des Raubüberfalls grosse Angst, auch wenn sie einerseits nicht das Gefühl hatten, dass ihnen die Täter wirklich etwas antun wollten (T.__