15. Strafrahmen und schwerstes Delikt Betreffend den Strafrahmen wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2218 f.). Wie die Vorinstanz erachtet die Kammer – insbesondere aufgrund des mit Abstand höchsten Deliktsbetrags – den Raub in O.________ als das vorliegend schwerste Delikt. Für die Bestimmung der Einsatzstrafe ist folglich von diesem Raub auszugehen.