eine Einreisesperre besteht bereits. Unter diesen Umständen würde die Durchsetzung einer Geldstrafe auch faktisch äusserst schwierig. Aus all diesen Gründen ist für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, wie dies auch von allen Parteien übereinstimmend beantragt wurde (vgl. pag. 2055 ff., pag. 2059 f., pag. 2061 f., pag. 2274 f. und pag. 2357 f.).