Schliesslich ist angesichts der zu verbüssenden langen Freiheitsstrafe und seiner Vergangenheit zu erwarten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Der Beschuldigte war zu den Tatzeitpunkten und bis zu seiner Verhaftung erwerbslos. Er lebte von der Sozialhilfe (pag. 1182). Der Beschuldigte hat keine finanziellen Mittel, um eine Geldstrafe bezahlen zu können. Zudem ist nicht ersichtlich, wie er solche innert absehbarer Zeit auf legalem Weg erlangen könnte. Er wird das Land nach der Entlassung aus dem Strafvollzug verlassen müssen; eine Einreisesperre besteht bereits.