27 unter dem Aspekt der präventiven Effizienz einzig eine Freiheitsstrafe Sinn macht. Der Beschuldigte zeigte durch die Vielzahl von Delikten eine kriminelle Veranlagung, die eine härtere Sanktion als eine Geldstrafe verlangt. Ferner lässt sich eine Freiheitsstrafe mit den Auswirkungen auf den Beschuldigten und auf sein soziales Umfeld vereinbaren. Schliesslich ist angesichts der zu verbüssenden langen Freiheitsstrafe und seiner Vergangenheit zu erwarten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte.