_ aufgezeigt wird, aufgrund des Tatverschuldens nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Der Beschuldigte weist zudem zahlreiche zum Teil einschlägige Vorstrafen auf (pag. 1878 ff. und pag. 1908 f.). Die vorliegend zu beurteilenden Raubtaten erstreckten sich ausserdem über insgesamt rund ein Jahr und setzten bereits kurz nach der Entlassung des Beschuldigten aus dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen gleicher Delikte wieder ein. Der Beschuldigte beging damit über längere Zeit immer wieder gleiche Delikte, womit er eine erhebliche kriminelle Energie offenbarte. Sein Verhalten zeugt von fehlender Einsicht und Reue.