treffende Freiheitsstrafe darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 14.2 In concreto In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Parteien kommt die Kammer aus den nachfolgenden Gründen zum Schluss, dass für alle Delikte eine Freiheitsstrafe die einzig zweckmässige Sanktion darstellt: Zunächst kommt bei jedem einzelnen Raubüberfall, wie unter Erwägung 16 am Beispiel des Überfalls von O.________ aufgezeigt wird, aufgrund des Tatverschuldens nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.