41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteige. Das Gericht habe jedoch die Wahl der Sanktionsart im Urteil zu begründen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 144 IV 217 E. 4.3). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.