Der Gesetzgeber habe – aus guten Gründen – im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung am Vorrang der Geldstrafe festgehalten (zum Ganzen BGE 144 IV 217 E. 3.6). Halte das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe allerdings nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindere Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteige.