Erst nachdem sämtliche Einzelstrafen gedanklich festgesetzt worden seien, könne das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig seien (zum Ganzen BGE 144 IV 217 E. 4.1). Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedige und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze,