Ein derartiges Vorgehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtliche Einheit auf der Strafzumessungsebene, was das Bundesgericht explizit für unzulässig erklärt habe (zum Ganzen BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit Hinweisen). Die auszusprechende Gesamtstrafe basiere einzig auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen. Erst nachdem sämtliche Einzelstrafen gedanklich festgesetzt worden seien, könne das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig seien (zum Ganzen BGE 144 IV 217 E. 4.1).